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Entscheidung 4 Ob 1056/95×

Entscheidung 4 Ob 1056/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1056/95

Entscheidungsdatum

10.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Arnulf Summer und Dr.Nikolaus Schärtler, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. L***** AG, ***** 2. Else C*****, beide vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, 3. Heidemarie L*****, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22.Mai 1995, GZ 2 R 108, 141/95-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß (Paragraph 78,, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor: Aktenwidrig sind Feststellungen nur dann, wenn sie auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar und behebbar ist (EFSlg 39.271; MietSlg 34.775 uva; s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 4 mwN). Die Klägerin kann auch nur deshalb auf die zuerst genannte "Aktenwidrigkeit" verweisen, weil sie in diesem Zusammenhang nicht zwischen verstellbaren Stöcken und anderen Ski- und Wanderstöcken unterscheidet. Im Verfahren 8 Cg 421/91 des Landesgerichtes Feldkirch wurde im übrigen festgestellt, daß die Zweitbeklagte beginnend mit 1983 von der L***** Gesellschaft mbH Alpin- sowie Langlaufskistöcke und darüber hinaus von der L***** AG mit dem Sitz in der Schweiz Tourenstöcke bezogen hat. 1990 hat die L***** AG der Zweitbeklagten mitgeteilt, sie möge in Hinkunft auch die Tourenstöcke von der L***** Gesellschaft mbH beziehen. Damit stand auch im Verfahren 8 Cg 421/91 des Landesgerichtes Feldkirch fest, daß die in Österreich vor 1990 vertriebenen verstellbaren Stöcke von der Erstbeklagten stammten, in Lohnarbeit vom deutschen Unternehmen "zusammengestellt", in der Folge aber in die Schweiz zurückgesandt und von dort ausgeliefert wurden.

Das Übergehen eines Beweismittels kann nie Aktenwidrigkeit begründen. Ob das Rekursgericht daher zu Recht der eidesstättigen Erklärung des Rainer L***** - Karl L***** habe die Benützung der Marke "L*****" sowohl der Klägerin als auch der Erstbeklagten ohne zeitliche Begrenzung gestattet - gefolgt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und damit unanfechtbar. Aus der Übertragung des Markenrechts (nur) an die Klägerin folgt im übrigen nicht, daß Karl L***** nicht auch der Erstbeklagten gestattet hat, das Zeichen (weiterhin) zu verwenden.

Nach Paragraph 31, Absatz eins, MSchG kann die Löschung einer Marke begehren, wer nachweist, daß das von ihm für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geführte nichtregistrierte Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen gleichen oder ähnlichen Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom Unternehmen, für das sie registriert wurde, mindestens ebenso lange unregistriert geführt wie vom Unternehmen des Antragstellers. Paragraph 9, Absatz 3, UWG gibt dem Inhaber einer registrierten Marke ebenso wie dem Benutzer eines nichtregistrierten Zeichens, das innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt, einen Unterlassungsanspruch. Treffen eine registrierte Marke und ein nichtregistriertes Zeichen mit Verkehrsgeltung zusammen, so entscheidet die Priorität (stRsp SZ 55/43 = ÖBl 1982, 128 - Egger-Bier römisch eins ua).

Maßgebend ist daher, ob die Erstbeklagte im Prioritätszeitpunkt der

zugunsten der Klägerin registrierten Marke "L*****" (31.7.1987) für

das von ihr verwendete Zeichen ("L*****, "L*****") Verkehrsgeltung

erreicht hatte. Dafür genügt es, daß das Zeichen an eine bestimmte

Ware des Zeichenträgers denken ließ (s MR 1992, 257 = ecolex 1993, 35

= ÖBl 1993, 92 = WBl 1993, 60 - Pickfein).

Das Rekursgericht hat dazu festgestellt, daß die Erstbeklagte in den Jahren 1983 bis 1990 bei verstellbaren Stöcken in Österreich einen Marktanteil zwischen 39 % und 81 % erreicht hat. Aus einem derart hohen Marktanteil wird - jedenfalls für das Provisorialverfahren - folgen, daß die Erstbeklagte für "L*****" im Prioritätszeitpunkt Verkehrsgeltung erlangt hatte. Damit scheitert der Unterlassungsanspruch der Klägerin ungeachtet dessen, daß ihre Marke für Ski- und Wanderstöcke schlechthin eingetragen ist und daß sich auch das Unterlassungsbegehren nicht auf verstellbare Stöcke beschränkt. Ski- und Wanderstöcke und verstellbare Stöcke sind gleichartige Waren; die Erstbeklagte kann ihr durch Verkehrsgeltung erlangtes Schutzrecht dem Unterlassungsanspruch der Klägerin auch insoweit entgegenhalten, als dieser sich auf andere als verstellbare Ski- und Wanderstöcke bezieht.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin wäre aber auch dann nicht berechtigt, wenn die Erstbeklagte im Prioritätszeitpunkt keine Verkehrsgeltung erlangt hätte. Das Rekursgericht hat nämlich festgestellt, daß der Gründer der Klägerin und Erstbeklagten Karl L***** beiden Parteien die Benützung der Marke "L*****" (= L*****) ohne zeitliche Begrenzung gestattet hat. Darin liegt - jedenfalls für das Provisorialverfahren - die Feststellung einer Markenlizenz, die zum Einwand gegen den Zeicheninhaber berechtigt, daß er die Benützung des Zeichens dulden müsse (s Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 Anh Paragraph 8, Rz 2).

Die Frage des treu- und sittenwidrigen Markenrechtserwerbs ist daher nicht mehr entscheidend. Es ist aber richtig, daß die Bescheinigungslast für das behauptete treu- und sittenwidrige Vorgehen der Klägerin (zum sittenwidrigen Markenrechtserwerb s ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal; ÖBl 1983, 50 - Purocel; s auch 4 Ob 8/95 - Moosalm) die Beklagten trifft.

Anmerkung

E39893 04A10565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01056.95.0810.000

Dokumentnummer

JJT_19950810_OGH0002_0040OB01056_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043347 Rechtssatz 16.05.1974Zivilrecht
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sa …
RS0043383 Rechtssatz 10.01.1978Zivilrecht
Wird behauptet, die Feststellungen seien entgegen einem Punkt einer Parteienaussage getroffen worden, so wird mit diesem Vorbringen nicht der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit zur Darstellung gebracht, sondern die irrevisible Beweiswürdigung angegriffen.
RS0062431 Rechtssatz 12.05.1992Zivilrecht
Gestattungsverträge beseitigen grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauches eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens.
RS0066832 Rechtssatz 10.08.1995Zivilrecht
Eine Markenlizenz berechtigt zum Einwand gegen die Zeicheninhaber, daß er die Benützung des Zeichens dulden müsse.
RS0078008 Rechtssatz 22.11.1977Zivilrecht
Derjenige, der beim Erwerb eines Markenrechtes sittenwidrig vorging, kann ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG nicht auf diesen Erwerb stützen, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinn dieser Gesetzesstelle bedient.
RS0078838 Rechtssatz 01.09.1992Zivilrecht
Die beteiligten Verkehrskreise müssen den Namen des Zeichenträgers nicht kennen; für den Kennzeichnungsgrad genügt es schon, wenn an eine bestimmte Ware (des Zeichenträgers) gedacht wird. Nur eine solche Auffassung trägt dem mit der MSchGNov 1977 durch die …
RS0078871 Rechtssatz 30.03.1982Zivilrecht
Im Fall der Kollision eines Markenrechts mit einem nicht registrierten Zeichen für die gleiche Ware hat letzteres dann Priorität, wenn es vor der Eintragung der Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Schutz ist aber örtlich auf jenes Gebiet beschränkt, in d …