Begründung:
Die Klägerin ist Inhaberin der nachstehenden, im Markenregister des Österreichischen Patentamtes mit Beginn der Schutzdauer am 30.11.1989 für die Klassen 9 (Computer-Hardware, Computergehäuse) und 42 (Erstellung von Software) registrierten Marke Nr 128.064:
Abbildung nicht darstellbar!
Auf Seite 41 der Zeitschrift "Elektro Radio Handel" Nr 9/90 war folgende Anzeige der Beklagten eingeschaltet:
Abbildung nicht darstellbar!
Mit der Behauptung, daß die Beklagte damit die Marke der Klägerin in einer zu Verwechslungen geeigneten Weise benützt habe, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zum Verkauf elektronischer Geräte das Zeichen CTC zu verwenden.
Der Erstrichter wies ohne Anhörung der Beklagten den Sicherungsantrag ab. Eine bestimmte Buchstabenkombination allein könne und dürfe nicht dazu führen, daß diese Buchstaben als solche geschützt würden; vielmehr sei darauf zu achten, in welcher Weise die Buchstaben ausgeführt würden. Die Ausführung der geschützten Bezeichnung der Klägerin sei in keiner Weise geeignet, zu Verwechslungen mit der von der Beklagten benützten Buchstabenkombination zu führen. Mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft könnte die Buchstabenkombination nur dann den Schutz des § 9 UWG genießen, wenn sie Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erlangt hätte. Das treffe hier nicht zu.Der Erstrichter wies ohne Anhörung der Beklagten den Sicherungsantrag ab. Eine bestimmte Buchstabenkombination allein könne und dürfe nicht dazu führen, daß diese Buchstaben als solche geschützt würden; vielmehr sei darauf zu achten, in welcher Weise die Buchstaben ausgeführt würden. Die Ausführung der geschützten Bezeichnung der Klägerin sei in keiner Weise geeignet, zu Verwechslungen mit der von der Beklagten benützten Buchstabenkombination zu führen. Mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft könnte die Buchstabenkombination nur dann den Schutz des Paragraph 9, UWG genießen, wenn sie Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangt hätte. Das treffe hier nicht zu.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, trug der Klägerin auf, für alle der Beklagten dadurch verursachten Nachteile durch gerichtlichen Erlag von S 200.000 Sicherheit zu leisten und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs gemäß §§ 78, 402 EO, 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei sehr wohl Verwechlungsfähigkeit gegeben. Auszugehen sei zwar davon, daß reine Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen nicht geeignet sind. Anders sei die Sache zu beurteilen, wenn die Buchstabenfolge "CTC" für die Klägerin Verkehrsgeltung im Sinne des § 1 Abs 2 MSchG, § 9 Abs 3 UWG erlangt hätte. Werde ein bestimmtes Zeichen auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises in das MarkenregisterDas Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, trug der Klägerin auf, für alle der Beklagten dadurch verursachten Nachteile durch gerichtlichen Erlag von S 200.000 Sicherheit zu leisten und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 78, 402, EO, 528 Absatz eins, ZPO zulässig sei. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei sehr wohl Verwechlungsfähigkeit gegeben. Auszugehen sei zwar davon, daß reine Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen nicht geeignet sind. Anders sei die Sache zu beurteilen, wenn die Buchstabenfolge "CTC" für die Klägerin Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, MSchG, Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangt hätte. Werde ein bestimmtes Zeichen auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises in das Markenregister
eingetragen - also bei ursprünglich fehlender Kennzeichnungskraft des Zeichens nach § 1 Abs 2 MSchG -, dann sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß die erforderliche Verkehrsgeltung im Prioritätszeitpunkt tatsächlich vorhanden war. Hier sei daher davon auszugehen, daß der Marke der Klägerin der Schutz des § 9 Abs 3 UWG zukomme.eingetragen - also bei ursprünglich fehlender Kennzeichnungskraft des Zeichens nach Paragraph eins, Absatz 2, MSchG -, dann sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß die erforderliche Verkehrsgeltung im Prioritätszeitpunkt tatsächlich vorhanden war. Hier sei daher davon auszugehen, daß der Marke der Klägerin der Schutz des Paragraph 9, Absatz 3, UWG zukomme.
Die Sicherheit von S 200.000 wurde beim Erstgericht erlegt (S. 37). Daß dort als Auftraggeber der Beklagtenvertreter aufscheint, beruht offenbar auf einem Irrtum der Klägerin, welche von ihrem Rechtsanwalt angewiesen war, den Betrag bei Gericht einzuzahlen (S. 36).
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisonsrekurs ist berechtigt.