Aus den Entscheidungsgründen:
Einwendungen, deren Tatbestand erst während des Prozesses eingetreten ist, können, wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargetan hat, trotz der Eventualmaxime im anhängigen Verfahren vorgebracht werden. Das Ruhen des Verfahrens im Besitzstörungsprozeß ist erst am 19. Jänner 1979, also nach Erhebung der vorliegenden Einwendungen, eingetreten und ist daher von der Eventualmaxime nicht betroffen (vgl. SZ 43/124 u. a.).Einwendungen, deren Tatbestand erst während des Prozesses eingetreten ist, können, wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargetan hat, trotz der Eventualmaxime im anhängigen Verfahren vorgebracht werden. Das Ruhen des Verfahrens im Besitzstörungsprozeß ist erst am 19. Jänner 1979, also nach Erhebung der vorliegenden Einwendungen, eingetreten und ist daher von der Eventualmaxime nicht betroffen vergleiche SZ 43/124 u. a.).
Den Revisionsausführungen, daß das Besitzstörungsverfahren im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung noch nicht geruht habe, ist entgegenzuhalten, daß der Oppositionsklage auch dann stattzugeben ist, wenn der vollstreckbare Anspruch erst während des Oppositionsprozesses erlischt, weil gemäß § 406 ZPO der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend ist (Heller - Berger - Stix I, 399 f. u. a.).Den Revisionsausführungen, daß das Besitzstörungsverfahren im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung noch nicht geruht habe, ist entgegenzuhalten, daß der Oppositionsklage auch dann stattzugeben ist, wenn der vollstreckbare Anspruch erst während des Oppositionsprozesses erlischt, weil gemäß Paragraph 406, ZPO der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend ist (Heller - Berger - Stix römisch eins, 399 f. u. a.).
Das Rechtsschutzinteresse der klagenden Parteien ist nicht nur wegen des von der Revisionswerberin im Verfahren erster Instanz eingenommenen Standpunktes, daß der Exekutionstitel trotz des ruhenden Verfahrens "zu Recht bestehe", sondern vor allem wegen der Aufrechterhaltung der Exekution zu bejahen.
Der auf Grund einer einstweiligen Vorkehrung nach § 458 ZPO erwirkten Exekution kann das Ruhen des Verfahrens - im Besitzstörungsprozeß - mit Klage nach § 35 EO entgegengesetzt werden (Heller - Berger - Stix I, 377; SZ 8/141). Läßt der Besitzstörungskläger wie hier das Verfahren ruhen und beantragt er in der Folge überdies mit der Begründung, daß die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens einer Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung gleichkomme, die Ausfolgung der von ihm erlegten Sicherheit, so verzichtet er - schlüssig - auf den ihm durch die einstweilige Vorkehrung eingeräumten Anspruch (vgl. SZ 8/141). Dieser Verzicht kann nur mit Oppositionsklage und nicht mittels eines Aufhebungsantrages nach § 399 Abs. 1 Z. 4 EO geltend gemacht werden. Nach dieser Bestimmung ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn der Anspruch berichtigt, rechtskräftig aberkannt oder sein Erlöschen rechtskräftig festgestellt worden ist. Das Erlöschen des Anspruches aus anderen Gründen als durch Erfüllung fällt nicht unter § 399 Abs. 1 Z. 4 EO und kann daher nach Bewilligung der Exekution nur mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden (Heller - Berger - Stix III, 2884 f.; EvBl. 1962/459). Im übrigen ist unter dem "Anspruch" im Sinne des § 399 Abs. 1 Z. 4 EO nicht der Gegenstand der einstweiligen Vorkehrung, sondern jener der Entscheidung im Hauptprozeß zu verstehen. Es wäre daher auch ein Streit darüber, ob eine durch einstweilige Vorkehrung aufgetragene Verbindlichkeit erfüllt ("berichtigt") worden ist, mangels Verweisung in eine besondere Verfahrensart im Rechtsweg auszutragen. Die von der Revisionswerberin erhobene Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtsweges erweist sich daher als unbegrundet.Der auf Grund einer einstweiligen Vorkehrung nach Paragraph 458, ZPO erwirkten Exekution kann das Ruhen des Verfahrens - im Besitzstörungsprozeß - mit Klage nach Paragraph 35, EO entgegengesetzt werden (Heller - Berger - Stix römisch eins, 377; SZ 8/141). Läßt der Besitzstörungskläger wie hier das Verfahren ruhen und beantragt er in der Folge überdies mit der Begründung, daß die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens einer Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung gleichkomme, die Ausfolgung der von ihm erlegten Sicherheit, so verzichtet er - schlüssig - auf den ihm durch die einstweilige Vorkehrung eingeräumten Anspruch vergleiche SZ 8/141). Dieser Verzicht kann nur mit Oppositionsklage und nicht mittels eines Aufhebungsantrages nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO geltend gemacht werden. Nach dieser Bestimmung ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn der Anspruch berichtigt, rechtskräftig aberkannt oder sein Erlöschen rechtskräftig festgestellt worden ist. Das Erlöschen des Anspruches aus anderen Gründen als durch Erfüllung fällt nicht unter Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO und kann daher nach Bewilligung der Exekution nur mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden (Heller - Berger - Stix römisch drei, 2884 f.; EvBl. 1962/459). Im übrigen ist unter dem "Anspruch" im Sinne des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO nicht der Gegenstand der einstweiligen Vorkehrung, sondern jener der Entscheidung im Hauptprozeß zu verstehen. Es wäre daher auch ein Streit darüber, ob eine durch einstweilige Vorkehrung aufgetragene Verbindlichkeit erfüllt ("berichtigt") worden ist, mangels Verweisung in eine besondere Verfahrensart im Rechtsweg auszutragen. Die von der Revisionswerberin erhobene Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtsweges erweist sich daher als unbegrundet.