Rechtssatz RS0036753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036753
Geschäftszahl
1Ob375/26; 3Ob50/80; 3Ob34/87
Entscheidungsdatum
17.06.1987
Rechtssatz
Eine in einem Besitzstörungsstreit gemäß § 458 ZPO erlassene einstweilige Verfügung wird durch ein von den Parteien vereinbartes Ruhen des Verfahrens wirkungslos. Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach § 35 EO entgegensetzt werden.Eine in einem Besitzstörungsstreit gemäß Paragraph 458, ZPO erlassene einstweilige Verfügung wird durch ein von den Parteien vereinbartes Ruhen des Verfahrens wirkungslos. Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach Paragraph 35, EO entgegensetzt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 375/26
Entscheidungstext OGH 04.05.1926 1 Ob 375/26
Veröff: SZ 8/141
- 3 Ob 50/80
Entscheidungstext OGH 10.09.1980 3 Ob 50/80
Beisatz: Läßt der Besitzstörungskläger das Verfahren ruhen und beantragt er in der Folge überdies mit der Begründung, daß die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens einer Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung gleichkomme, die Ausfolgung der von ihm durch die erlegten Sicherheit, so verzichtet er - schlüssig - auf den ihm durch die einstweilige Vorkehrung eingeräumten Anspruch. (T2) Veröff: SZ 53/111
- 3 Ob 34/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 3 Ob 34/87
Vgl aber; nur: Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach § 35 EO entgegensetzt werden. (T2) Beisatz: Voraussetzung ist, daß die gefährdete Partei zumindest schlüssig auf den durch die einstweilige gesicherten Anspruch verzichtet hat. (T3) Veröff: ÖBl 1988,15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0036753
Dokumentnummer
JJR_19260504_OGH0002_0010OB00375_2600000_002