Die Revision der Kläger ist teilweise berechtigt.
Vorausgeschickt sei, daß die Kläger trotz einheitlicher Formulierung des Klagebegehrens in Wahrheit zwei verschiedene Klagebegehren geltend gemacht haben. Einerseits erheben sie Einwendungen im Sinne des § 35 EO mit der Begründung, der betriebene Anspruch sei wegen des vereinbarten ewigen Ruhens erloschen, andererseits behaupten sie, nicht gegen den Exekutionstitel verstoßen zu haben, weshalb die Exekution im Sinne des § 36 EO unzulässig sei.Vorausgeschickt sei, daß die Kläger trotz einheitlicher Formulierung des Klagebegehrens in Wahrheit zwei verschiedene Klagebegehren geltend gemacht haben. Einerseits erheben sie Einwendungen im Sinne des Paragraph 35, EO mit der Begründung, der betriebene Anspruch sei wegen des vereinbarten ewigen Ruhens erloschen, andererseits behaupten sie, nicht gegen den Exekutionstitel verstoßen zu haben, weshalb die Exekution im Sinne des Paragraph 36, EO unzulässig sei.
1. Zur Klage nach § 35 EO: 1. Zur Klage nach Paragraph 35, EO:
Wenn die Parteien nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch eine einverständliche Regelung "eine neue Lage schaffen" (SZ 8/141) oder wenn die gefährdete Partei nach vereinbartem Ruhen des Verfahrens ausdrücklich oder schlüssig auf den ihr durch die einstweilige Verfügung eingeräumten Anspruch verzichtet (SZ 53/111), dann kann dies mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall behaupten aber die Kläger keinen solchen Verzicht, sondern sie bringen im Gegenteil vor, sie seien damit einverstanden gewesen, daß sie die einstweilige Verfügung rechtswirksam werden ließen. Bei dieser Sachlage führte das vereinbarte Ruhen des Verfahrens aber noch nicht das Erlöschen des in der einstweiligen Verfügung gesicherten Anspruchs herbei.
Welche prozessuale Bedeutung ein außergerichtlich vereinbartes, dem Gericht aber nicht angezeigtes ewiges Ruhen hat, muß nicht untersucht werden. Auch eine allfällige Beendigung des Rechtsstreites 4 Cg 265/84 und damit der Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung im Sinne des § 391 Abs 1 EO getroffen wurde, würde nämlich die einstweilige Verfügung nicht von selbst und sofort unwirksam machen (EFSlg 46.930 ua), sondern könnte höchstens den Anlaß bilden, beim Exekutionsgericht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Zeitablaufs zu beantragen. Soweit die Klage also eine Oppositionsklage ist, wurde das Klagebegehren vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen.Welche prozessuale Bedeutung ein außergerichtlich vereinbartes, dem Gericht aber nicht angezeigtes ewiges Ruhen hat, muß nicht untersucht werden. Auch eine allfällige Beendigung des Rechtsstreites 4 Cg 265/84 und damit der Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 391, Absatz eins, EO getroffen wurde, würde nämlich die einstweilige Verfügung nicht von selbst und sofort unwirksam machen (EFSlg 46.930 ua), sondern könnte höchstens den Anlaß bilden, beim Exekutionsgericht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Zeitablaufs zu beantragen. Soweit die Klage also eine Oppositionsklage ist, wurde das Klagebegehren vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen.
2. Zur Klage nach § 36 EO: 2. Zur Klage nach Paragraph 36, EO:
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Berechtigt ist aber die Rechtsrüge der Kläger.
Soweit den Klägern durch die einstweilige Verfügung vom 22. November 1984 verboten wurde, Gesellschaftsfahrten zu veranstalten oder zu vermitteln, fehlt es schon am Tatbestand der Gesellschaftsfahrt. Eine solche verlangt ua einen geschlossenen, bei Beginn der Fahrt feststehenden Teilnehmerkreis, die Sammlung der Teilnehmer, die Bildung einer Reisegemeinschaft, die Durchführung einer Fahrt, allenfalls die Beistellung eines Reisebegleiters udgl. mehr (vgl. Mache-Kinscher, MGA5 Anm. 6 und 7 zu § 208 GewO). Im vorliegenden Fall sollten aber alle Interessenten selbständig reisen, weder eine Gesellschaft noch eine Fahrt war geplant. Allerdings sind auch die Teilnehmer an Gesundheitswochen, wie sie von den Klägern angeboten wurden, Reisende im Sinne des § 208 Abs 1 GewO, so daß das in der einstweiligen Verfügung enthaltene weitere Verbot zum Tragen kommen kann, Unterkunft oder Verpflegung für (solche) Reisende zu vermitteln oder zu besorgen. Die Kläger haben aber im Gegensatz zu ihrer früheren Vorgangsweise ihre Prospekte jetzt so gestaltet, daß diese nicht mehr den Eindruck erwecken, es würde eine Unterkunft oder Verpflegung dieser Art von den Klägern vermittelt oder besorgt. Während früher die einzelnen Wochen bei den Kläger gebucht werden konnten (Prospekt Beilage C) wird jetzt deutlich gemacht, daß die Kläger ausschließlich für ein von ihnen in einem bestimmten Hotel durchgeführtes Gesundheitsprogramm werben. Es wird darauf hingewiesen, daß die Anforderung von Prospekten für die Hotels oder von Auskünften über den Pauschalpreis und die Anmeldung nur bei diesen Hotels erfolgen können. Richtig ist zwar, daß auf dem Betreuungsprogramm und in einem Informationsblatt der Kläger nur die Anschriften dieser Hotels, nicht aber deren Telefonnummern angeführt sind, wohl aber die Telefonnummern der Kläger. Nach den getroffenen Feststellungen haben aber die Kläger auch telefonisch keine Vermittlungs- oder Auskunftstätigkeit betreffend die Unterkünfte ausgeübt. Bei den Klägern konnte jeweils nur das Betreuungsprogramm angefordert werden. Auf die von den Klägern nach den getroffenen Feststellungen an schon informierte Interessenten verteilten etwa 5 Hotel-Prospekte kommt die beklagte Partei weder in ihrer Berufung noch in der Revisionsbeantwortung zurück.Soweit den Klägern durch die einstweilige Verfügung vom 22. November 1984 verboten wurde, Gesellschaftsfahrten zu veranstalten oder zu vermitteln, fehlt es schon am Tatbestand der Gesellschaftsfahrt. Eine solche verlangt ua einen geschlossenen, bei Beginn der Fahrt feststehenden Teilnehmerkreis, die Sammlung der Teilnehmer, die Bildung einer Reisegemeinschaft, die Durchführung einer Fahrt, allenfalls die Beistellung eines Reisebegleiters udgl. mehr vergleiche Mache-Kinscher, MGA5 Anmerkung 6 und 7 zu Paragraph 208, GewO). Im vorliegenden Fall sollten aber alle Interessenten selbständig reisen, weder eine Gesellschaft noch eine Fahrt war geplant. Allerdings sind auch die Teilnehmer an Gesundheitswochen, wie sie von den Klägern angeboten wurden, Reisende im Sinne des Paragraph 208, Absatz eins, GewO, so daß das in der einstweiligen Verfügung enthaltene weitere Verbot zum Tragen kommen kann, Unterkunft oder Verpflegung für (solche) Reisende zu vermitteln oder zu besorgen. Die Kläger haben aber im Gegensatz zu ihrer früheren Vorgangsweise ihre Prospekte jetzt so gestaltet, daß diese nicht mehr den Eindruck erwecken, es würde eine Unterkunft oder Verpflegung dieser Art von den Klägern vermittelt oder besorgt. Während früher die einzelnen Wochen bei den Kläger gebucht werden konnten (Prospekt Beilage C) wird jetzt deutlich gemacht, daß die Kläger ausschließlich für ein von ihnen in einem bestimmten Hotel durchgeführtes Gesundheitsprogramm werben. Es wird darauf hingewiesen, daß die Anforderung von Prospekten für die Hotels oder von Auskünften über den Pauschalpreis und die Anmeldung nur bei diesen Hotels erfolgen können. Richtig ist zwar, daß auf dem Betreuungsprogramm und in einem Informationsblatt der Kläger nur die Anschriften dieser Hotels, nicht aber deren Telefonnummern angeführt sind, wohl aber die Telefonnummern der Kläger. Nach den getroffenen Feststellungen haben aber die Kläger auch telefonisch keine Vermittlungs- oder Auskunftstätigkeit betreffend die Unterkünfte ausgeübt. Bei den Klägern konnte jeweils nur das Betreuungsprogramm angefordert werden. Auf die von den Klägern nach den getroffenen Feststellungen an schon informierte Interessenten verteilten etwa 5 Hotel-Prospekte kommt die beklagte Partei weder in ihrer Berufung noch in der Revisionsbeantwortung zurück.
Es ist daher nicht erkennbar, daß die Kläger auch in der neuen Form ihrer Werbung und Betätigung Unterkünfte für Reisende vermittelten oder besorgten. Daß die Kläger den Eindruck erweckten, sie seien Veranstalter oder Mitveranstalter von Gesundheitswochen, wie dies das Berufungsgericht besonders hervorhebt, ist hingegen nicht entscheidend. Eine Gesundheitswoche ist keine Gesellschaftsfahrt im Sinne der obigen Ausführungen. Nur insoweit wurde aber den Klägern eine (Mit-)Veranstaltung verboten. Eine vermittelnde Tätigkeit in bezug auf die Unterkünfte (zB das Erteilen von Auskünften über freie Plätze, Preise usw; vgl. ÖBl 1983, 165) liegt hingegen nicht vor.Es ist daher nicht erkennbar, daß die Kläger auch in der neuen Form ihrer Werbung und Betätigung Unterkünfte für Reisende vermittelten oder besorgten. Daß die Kläger den Eindruck erweckten, sie seien Veranstalter oder Mitveranstalter von Gesundheitswochen, wie dies das Berufungsgericht besonders hervorhebt, ist hingegen nicht entscheidend. Eine Gesundheitswoche ist keine Gesellschaftsfahrt im Sinne der obigen Ausführungen. Nur insoweit wurde aber den Klägern eine (Mit-)Veranstaltung verboten. Eine vermittelnde Tätigkeit in bezug auf die Unterkünfte (zB das Erteilen von Auskünften über freie Plätze, Preise usw; vergleiche ÖBl 1983, 165) liegt hingegen nicht vor.
Soweit die Klage also eine Impugnationsklage ist, hat ihr das Erstgericht mit Recht stattgegeben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.