Rechtssatz RS0123517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123517
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Rechtssatz
Wenn die gefährdete Partei ihren Anspruch in einem vereinfachten Verfahren bescheinigen und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen kann, erfordert es die Waffengleichheit der Parteien, dass auch ihr Gegner das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs in einem vergleichbar einfachen (Bescheinigungs-)Verfahren geltend machen kann. §399 Abs 1 Z 4 EO kann daher nicht als abschließende Regelung verstanden werden. Das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs ist eine Änderung der Verhältnisse, die das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei beseitigt. § 399 Abs 1 Z 2 EO ist daher neben § 399 Abs 1 Z 4 EO anwendbar.Wenn die gefährdete Partei ihren Anspruch in einem vereinfachten Verfahren bescheinigen und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen kann, erfordert es die Waffengleichheit der Parteien, dass auch ihr Gegner das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs in einem vergleichbar einfachen (Bescheinigungs-)Verfahren geltend machen kann. §399 Absatz eins, Ziffer 4, EO kann daher nicht als abschließende Regelung verstanden werden. Das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs ist eine Änderung der Verhältnisse, die das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei beseitigt. Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist daher neben Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO anwendbar.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 11/08d
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG. (T1)
Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung. (T2); Veröff: SZ 2008/68
- 4 Ob 53/16x
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 53/16x
Auch
- 10 Ob 79/18t
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 79/18t
Auch
- 2 Ob 49/21a
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 49/21a
vgl
Anm: Veröff: SZ 2021/44
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123517
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20080520_OGH0002_0170OB00011_08D0000_001