Rechtssatz RS0110491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110491
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Rechtssatz
Die Prüfung, ob ein Sachverhalt vorliegt, der einen Aufhebungsgrund oder Einschränkungsgrund im Sinne des § 399 Abs 1 EO bildet, hat ausschließlich an Hand der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung zu erfolgen; zu beurteilen ist also nur, in welchem Umfang sich die Gefahr der Vereitelung des durch die Provisorialmaßnahme gesicherten Anspruchs verringert hat bzw. ob diese Gefahr allenfalls zur Gänze weggefallen ist. Für die Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen, wie dies die Antragstellerin wünscht, bleibt demnach im Rahmen des § 399 EO kein Raum.Die Prüfung, ob ein Sachverhalt vorliegt, der einen Aufhebungsgrund oder Einschränkungsgrund im Sinne des Paragraph 399, Absatz eins, EO bildet, hat ausschließlich an Hand der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung zu erfolgen; zu beurteilen ist also nur, in welchem Umfang sich die Gefahr der Vereitelung des durch die Provisorialmaßnahme gesicherten Anspruchs verringert hat bzw. ob diese Gefahr allenfalls zur Gänze weggefallen ist. Für die Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen, wie dies die Antragstellerin wünscht, bleibt demnach im Rahmen des Paragraph 399, EO kein Raum.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 195/98z
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 195/98z
- 4 Ob 227/21t
Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 227/21t
Beisatz: Hier: Urheberrechtliche Ansprüche. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110491
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00195_98Z0000_001