Rechtssatz RS0110493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110493
Entscheidungsdatum
12.08.1998
Rechtssatz
Die Interessenlage der Beteiligten bei einem vertragsmäßigen oder letztwilligen Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB und bei einem im Provisorialverfahren richterlich verfügten gleichartigen Verbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO ist höchst unterschiedlich.Die Interessenlage der Beteiligten bei einem vertragsmäßigen oder letztwilligen Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB und bei einem im Provisorialverfahren richterlich verfügten gleichartigen Verbot gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO ist höchst unterschiedlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110493
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00195_98Z0000_002