Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners, mit dem er die Abweisung des Sicherungsbegehrens anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts zulässig und berechtigt.
Zu Recht rügt der Gegner das hier zu prüfende Sicherungsbegehren des Gefährdeten als unbestimmt.
1. Von der nach dem materiellen Recht zu beurteilenden Frage, wie weit ein Unterlassungsbegehren gehen darf, ist die Frage der Bestimmtheit des Begehrens als prozessuale Klagevoraussetzung zu
unterscheiden (4 Ob 90/95 = ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte mwN; 4
Ob 204/00d = SZ 73/162). Die Bestimmtheit des Begehrens als
prozessuale Klagevoraussetzung ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen (4 Ob 402/87 = SZ 61/41 mwN).
2. Das Klagebegehren muss die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO in Exekution gezogen werden kann. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots ist nach ständiger Rechtsprechung daher meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (4 Ob 204/00d mwN). Dem Begehren muss unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen sein, was begehrt ist. Auch die Bestimmtheit von Sachleistungsbegehren ergibt sich aus dem Maßstab des allgemeinen Verkehrs und der ortsspezifischen Sprachregeln, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Klagebegehren in der Regel unbestimmt bleibt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte (10 Ob 60/05d = AnwBl 2005, 522 mwN). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (10 Ob 60/05d mwN).2. Das Klagebegehren muss die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO in Exekution gezogen werden kann. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots ist nach ständiger Rechtsprechung daher meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (4 Ob 204/00d mwN). Dem Begehren muss unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen sein, was begehrt ist. Auch die Bestimmtheit von Sachleistungsbegehren ergibt sich aus dem Maßstab des allgemeinen Verkehrs und der ortsspezifischen Sprachregeln, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Klagebegehren in der Regel unbestimmt bleibt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte (10 Ob 60/05d = AnwBl 2005, 522 mwN). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (10 Ob 60/05d mwN).
2.1. Die hier zu beurteilende Formulierung „Akten, die vor dem 1. Jänner 2006 aus bestimmten Kanzleiräumlichkeiten entfernt wurden" ist schon deshalb als für Dritte unbestimmt anzusehen, weil eine äußere Kennzeichnung/Erkennbarkeit des Verbringungsdatums nicht vorhanden ist. Für die Gefährdete war außerdem klärbar, um welche Akten (welche Klienten und Sachverhalte betreffend) es sich im Einzelnen handelt, sodass ihr solche bestimmte Angaben auch zumutbar waren. Sie verweist nunmehr selbst darauf, im Schiedsverfahren, in dem der hier zu sichernde Hauptanspruch geltend gemacht wurde, inzwischen eine Konkretisierung vorgenommen zu haben. Ungeachtet des Umstands, dass im vorliegenden Fall keine Herausgabepflicht, sondern ein Verwendungsverbot Verfahrensgegenstand ist, ist auch hier im Sinne der gebotenen Bestimmtheit des Klagebegehrens eine Konkretisierung des Sicherungsbegehrens in der aufgezeigten Richtung zu verlangen.
3. Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu dringen (stRsp;
RIS-Justiz RS0005452, RS0005225). Unschlüssige oder unbestimmte
Sicherungsanträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei
ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre (8 Ob 88/06h = wobl 2007,
50; 3 Ob 262/05h = Zak 2006/159). Das Sicherungsbegehren muss daher
schon mangels Bestimmtheit scheitern.
Auf die weiters vom Gegner aufgeworfene Frage, inwieweit ein im Sicherungsverfahren unzulässiger Eingriff in Rechte Dritter (Mandanten) durch das Aktenverwendungsverbot angestrebt werde, braucht nicht eingegangen zu werden.
In Ansehung jenes Teils des Sicherungsbegehrens, über den hier endgültig entschieden wird (mangels abweichender Bewertung ein Viertel des Gesamtstreitwerts), ist auch schon über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu entscheiden, zumal § 43 Abs 1 ZPO im Sicherungsverfahen nicht gilt (RIS-Justiz RS0002397). Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 393 Abs 1 EO; im Übrigen istIn Ansehung jenes Teils des Sicherungsbegehrens, über den hier endgültig entschieden wird (mangels abweichender Bewertung ein Viertel des Gesamtstreitwerts), ist auch schon über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu entscheiden, zumal Paragraph 43, Absatz eins, ZPO im Sicherungsverfahen nicht gilt (RIS-Justiz RS0002397). Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; im Übrigen ist
4. Die Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens erster Instanz im Hinblick auf die Enderledigung bloß eines Teilbegehrens vorzubehalten; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 393 Abs 1 letzter Satz EO.4. Die Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens erster Instanz im Hinblick auf die Enderledigung bloß eines Teilbegehrens vorzubehalten; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz eins, letzter Satz EO.