Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge immer: Klägerin) ist Vermieterin, der beklagte Verein und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge immer: Beklagter) ist Mieter eines Gebäudes in *****. Die Klägerin begehrt mit der am 19. 4. 2005 beim Erstgericht eingelangten Klage die Räumung des Bestandobjektes (§ 1118 2. Fall ABGB) und die Zahlung von zuletzt 56.129,13 EUR Mietzins. Der Beklagte bestritt das Vorliegen eines Mietzinsrückstandes ebenso wie das Räumungsbegehren.Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge immer: Klägerin) ist Vermieterin, der beklagte Verein und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge immer: Beklagter) ist Mieter eines Gebäudes in *****. Die Klägerin begehrt mit der am 19. 4. 2005 beim Erstgericht eingelangten Klage die Räumung des Bestandobjektes (Paragraph 1118, 2. Fall ABGB) und die Zahlung von zuletzt 56.129,13 EUR Mietzins. Der Beklagte bestritt das Vorliegen eines Mietzinsrückstandes ebenso wie das Räumungsbegehren.
Das Mietzins- und Räumungsverfahren wurde infolge eines vom Beklagten bei der Schlichtungsstelle eingeleiteten Mietzinsüberprüfungsverfahren durch rechtskräftigen Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 6. 2005 unterbrochen.
Die Klägerin beantragte am 23. 8. 2005 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 f EO, mit welcher dem Beklagten aufgetragen werden soll, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren monatlich 22.85,84 EUR an einstweiligem Mietzins zu bezahlen. Der ursprünglich vereinbarte Nettohauptmietzins für die vom Beklagten gemieteten Wohnräume habe 2.180,19 EUR betragen. Die Klägerin habe von der in § 45 MRG vorgesehenen Möglichkeit der Hauptmietzinsanhebung bereits vor Einbringung des Antrages Gebrauch gemacht. Bei einer Nutzfläche von 7.472,73 m² ergebe sich ein Betrag von 13.749.82 EUR (Nutzfläche mal 1,84 EUR). Davon sei der bisherige Nettohauptmietzins von 2180,19 EUR und eine „Mietzinsvorauszahlung über 9.000.000 ATS bis 31. 10. 2005 von 2.180,19 EUR monatlich" in Abzug zu bringen. Die monatliche Vorschreibung nach § 45 MRG errechne sich daher mit 9.389,44 EUR netto. Ferner würden dem Beklagten monatliche Betriebskostenakonti von 1 EUR pro m², somit 7.472,73 EUR monatlich, vorgeschrieben. Zuzüglich USt ergebe sich ein Bruttogesamtmietzins von 22.850,84 EUR. Der Beklagte zahle jedoch seit Mai 2005 bis einschließlich Juli 2005 nur 4.141,13 EUR monatlich. Zur Jahrespauschalverrechnung der Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs 3 MRG sei die Klägerin auch dann berechtigt, wenn davon abweichende Vereinbarungen über die Betriebskostentragung vor Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Das Bestandverhältnis unterliege zur Gänze dem MRG. Der einstweilige Mietzins sei daher mit den sich aus § 45 MRG ergebenden Beträgen festzusetzen. Der Beklagte beantragt die Zurück- bzw Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382 f EO. Es lägen die Voraussetzungen für einen bloßen Teilanwendungsbereich des MRG (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG) vor. Außerdem habe die Klägerin auf auf eine allfällige Anhebung nach § 45 MRG verzichtet bzw dieses Recht verwirkt. Die angegebene Nutzfläche sei unrichtig. Im Mietvertrag sei vereinbart worden, dass der Beklagte alle Betriebskosten mit Ausnahme der öffentlichen Abgaben selbst zu tragen habe. Demgemäß schulde der Beklagte auch keine Betriebskostenpauschalraten, sondern nur den ursprünglich vereinbarten Hauptmietzins von 2180,19 EUR, den er auch bezahle. Die vom Beklagten geleistete Mietzinsvorauszahlung sei zu berücksichtigen.Die Klägerin beantragte am 23. 8. 2005 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, f EO, mit welcher dem Beklagten aufgetragen werden soll, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren monatlich 22.85,84 EUR an einstweiligem Mietzins zu bezahlen. Der ursprünglich vereinbarte Nettohauptmietzins für die vom Beklagten gemieteten Wohnräume habe 2.180,19 EUR betragen. Die Klägerin habe von der in Paragraph 45, MRG vorgesehenen Möglichkeit der Hauptmietzinsanhebung bereits vor Einbringung des Antrages Gebrauch gemacht. Bei einer Nutzfläche von 7.472,73 m² ergebe sich ein Betrag von 13.749.82 EUR (Nutzfläche mal 1,84 EUR). Davon sei der bisherige Nettohauptmietzins von 2180,19 EUR und eine „Mietzinsvorauszahlung über 9.000.000 ATS bis 31. 10. 2005 von 2.180,19 EUR monatlich" in Abzug zu bringen. Die monatliche Vorschreibung nach Paragraph 45, MRG errechne sich daher mit 9.389,44 EUR netto. Ferner würden dem Beklagten monatliche Betriebskostenakonti von 1 EUR pro m², somit 7.472,73 EUR monatlich, vorgeschrieben. Zuzüglich USt ergebe sich ein Bruttogesamtmietzins von 22.850,84 EUR. Der Beklagte zahle jedoch seit Mai 2005 bis einschließlich Juli 2005 nur 4.141,13 EUR monatlich. Zur Jahrespauschalverrechnung der Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, MRG sei die Klägerin auch dann berechtigt, wenn davon abweichende Vereinbarungen über die Betriebskostentragung vor Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Das Bestandverhältnis unterliege zur Gänze dem MRG. Der einstweilige Mietzins sei daher mit den sich aus Paragraph 45, MRG ergebenden Beträgen festzusetzen. Der Beklagte beantragt die Zurück- bzw Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, f EO. Es lägen die Voraussetzungen für einen bloßen Teilanwendungsbereich des MRG (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG) vor. Außerdem habe die Klägerin auf auf eine allfällige Anhebung nach Paragraph 45, MRG verzichtet bzw dieses Recht verwirkt. Die angegebene Nutzfläche sei unrichtig. Im Mietvertrag sei vereinbart worden, dass der Beklagte alle Betriebskosten mit Ausnahme der öffentlichen Abgaben selbst zu tragen habe. Demgemäß schulde der Beklagte auch keine Betriebskostenpauschalraten, sondern nur den ursprünglich vereinbarten Hauptmietzins von 2180,19 EUR, den er auch bezahle. Die vom Beklagten geleistete Mietzinsvorauszahlung sei zu berücksichtigen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Auferlegung eines einstweiligen Mietzinses ab. Es nahm als bescheinigt an, dass das Gebäude vor etwa 30 Jahren auf Grund einer oder mehrerer jedenfalls nach dem 30. Juni 1953 erteilter Baubewilligungen ohne Zuhilfenahme von Mittel aus der Wohnbauförderung de facto (über 99 %) neu errichtet wurde. Es erachtete rechtlich, dass das Mietobjekt nicht dem Vollanwendungsbereich des MRG unterläge und deswegen § 382 f EO nicht anzuwenden sei.Das Erstgericht wies den Antrag auf Auferlegung eines einstweiligen Mietzinses ab. Es nahm als bescheinigt an, dass das Gebäude vor etwa 30 Jahren auf Grund einer oder mehrerer jedenfalls nach dem 30. Juni 1953 erteilter Baubewilligungen ohne Zuhilfenahme von Mittel aus der Wohnbauförderung de facto (über 99 %) neu errichtet wurde. Es erachtete rechtlich, dass das Mietobjekt nicht dem Vollanwendungsbereich des MRG unterläge und deswegen Paragraph 382, f EO nicht anzuwenden sei.
Überdies habe der Gesetzgeber bei Schaffung der Bestimmung des § 382 f EO der Möglichkeit eines zahlungsunwilligen Mieter entgegentreten wollen, durch ein Mietzinsüberprüfungsverfahren ein anhängiges Kündigungs- oder Räumungsverfahren missbräuchlich zu verzögern und während der Dauer des Verfahrens das Mietobjekt ohne Zahlung eines laufenden Entgelts zu benutzen. Der Beklagte bezahle aber weiterhin den vor Anhebung des Mietzinses vereinbarten Mietzins, weswegen der vorliegende Fall nicht dem Regelungszweck der § 382 f EO entspreche. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob § 382 f EO anzuwenden sei, wenn ein Mieter während eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens den ursprünglich vereinbarten Mietzins weiterbezahle.Überdies habe der Gesetzgeber bei Schaffung der Bestimmung des Paragraph 382, f EO der Möglichkeit eines zahlungsunwilligen Mieter entgegentreten wollen, durch ein Mietzinsüberprüfungsverfahren ein anhängiges Kündigungs- oder Räumungsverfahren missbräuchlich zu verzögern und während der Dauer des Verfahrens das Mietobjekt ohne Zahlung eines laufenden Entgelts zu benutzen. Der Beklagte bezahle aber weiterhin den vor Anhebung des Mietzinses vereinbarten Mietzins, weswegen der vorliegende Fall nicht dem Regelungszweck der Paragraph 382, f EO entspreche. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob Paragraph 382, f EO anzuwenden sei, wenn ein Mieter während eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens den ursprünglich vereinbarten Mietzins weiterbezahle.
Rechtlich teilte das Rekursgericht die Auffassung des Erstgerichtes, dass der vorliegende Sachverhalt bei richtigem Verständnis keinen Anwendungsfall des § 382 f EO darstelle.Rechtlich teilte das Rekursgericht die Auffassung des Erstgerichtes, dass der vorliegende Sachverhalt bei richtigem Verständnis keinen Anwendungsfall des Paragraph 382, f EO darstelle.