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Rechtssatz RS0070015×

Rechtssatz RS0070015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070015

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Rechtssatz

Eine Jahrespauschalverrechnung ist nur dann zulässig, wenn sie auf der Basis der Betriebskosten des vorausgegangenen Kalenderjahres erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 514/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 6 Ob 514/87
    Veröff: WoBl 1988,45
  • 5 Ob 43/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 43/91
    Beisatz: Nicht maßgebend ist, ob die Abrechnung im Sinne des § 21 Abs 3 Satz 2 MRG schon erfolgte beziehungsweise welches Ergebnis sie zeitigte. (T1) Veröff: WoBl 1992,111 (Würth)
  • 5 Ob 131/99x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 131/99x
    Vgl auch; Beisatz: In die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind jene Beträge aufzunehmen, die dem Vermieter gegenüber im Lauf des Kalenderjahres fällig wurden (WoBl 1997, 264/108). Das gilt auch dann, wenn Jahr der Fälligkeit und Jahr der Zahlung auseinanderfallen. Maßgebend dafür, ob eine den Bewirtschaftungskosten des Hauses zuzurechnende Kostenbelastung des Vermieters in die Jahrespauschalverrechnung für ein bestimmtes Jahr gehört, ist daher immer die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung. (T2)
  • 5 Ob 166/06g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 166/06g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Davon zu unterscheiden ist, dass der Bestandgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Zahlung von Betriebskosten in der jeweiligen Betriebskostenabrechnung nachzuweisen. Dafür hat der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs 3 MRG eine Frist von zwölf Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt. (T3)
  • 8 Ob 88/06h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 88/06h
    Auch
  • 4 Ob 143/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070015

Im RIS seit

14.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0060OB00514_8700000_001