Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei erwarb im Jänner 1985 durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren 1350/1400-Anteile der Liegenschaft EZ 54 KG Rauhenstein. Die Beklagte ist seit 1. Juni 1974 Mieterin der Wohnung Nr. 20 in dem auf der Liegenschaft befindlichen Haus. Es wurde ein wertgesicherter monatlicher Hauptmietzins von S 1.100 und ein auf die Beklagte entfallender Betriebs- und Heizkostenanteil von 4,07 % vereinbart. Die klagende Partei als neue Mehrheitseigentümerin des Hauses bestellte Dr. Johannes K*** zum Hausverwalter, der rückwirkend mit 1. Jänner 1985 die Hausverwaltung übernahm. Er konnte aus den Akten der früheren Hausverwaltung K*** ersehen, daß für dieses Haus zuletzt für das Haus 1982 eine Betriebskostenjahresabrechnung erstellt worden war. Für das Jahr 1983 hatte Susanne K*** zwar keine Abrechnung mehr erstellt, doch konnte Dr. Johannes K*** an Hand der Aktenunterlagen selbst intern errechnen, wie hoch die Betriebskosten des Hauses für das Haus 1983 waren. Für das Jahr 1984 waren auch aus den Akten der Hausverwaltung K*** keine Unterlagen mehr zu gewinnen. Der Hausverwalter Dr. Johannes K*** schrieb den Mietern ab Jänner 1985 Betriebskosten und Heizkostenakonti vor, wobei er als Ansätze die von ihm errechneten Aufwendungen für das Jahr 1983, geringfügig aufgerundet, zugrundelegte. In der Zeit von Jänner 1985 bis März 1986 schrieb der Hausverwalter der Beklagten einen monatlichen Mietzins von insgesamt S 5.084,26 vor, der sich wie folgt zusammensetzte: Hauptmietzins S 1.982,20 + 10 % Umsatzsteuer, Inkassogebühren S 10 + 20 % Umsatzsteuer, Betriebskostenakonto S 932,83 + 10 % Umsatzsteuer, Heizkostenakonto S 1.554,72 + 20 % Umsatzsteuer. Die Beklagte leistete in der Zeit von Jänner 1985 bis März 1986 monatliche Mietzinszahlungen von S 2.648,12.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei zuletzt den Zuspruch von S 39.189,51 samt stufenweisen Zinsen und die Räumung der von der Beklagten gemieteten Wohnung. Sie brachte vor, die Beklagte habe von Jänner 1985 bis März 1986 lediglich S 2.648,12 monatlich bezahlt, während der monatliche Mietzins S 5.084,26 betragen habe. Da der Mietzinsrückstand trotz Mahnung nicht bezahlt worden sei, begehre die klagende Partei auch die Aufhebung des Bestandvertrages.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, eine Betriebskosten- und Heizungskostenabrechnung sei weder von der klagenden Partei noch von ihrer Rechtsvorgängerin gelegt worden. Die Betriebskosten und Heizungskosten, deren Höhe auch bestritten werde, seien daher nicht fällig. Darüber hinaus werde Minderung des Mietzinses gemäß § 1096 ABGB geltend gemacht, da in den letzten drei Wintern das Bestandobjekt nicht beheizt und in der kalten Jahreszeit nicht bewohnbar gewesen sei. Auch die Heißwasserversorgung der Wohnung sei wiederholt unterbrochen gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat auf Grund des oben wiedergegebenen festgestellten Sachverhaltes die Ansicht, das Begehren auf Bezahlung von Betriebskostenakontis sei nicht berechtigt. Nach § 21 Abs 3 MRG sei bei einer Pauschalierung der Betriebskosten die monatliche Akontovorschreibung vom Gesamtbetrag der Betriebskosten des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen, wobei im Falle einer Kostensteigerung dieser Betrag um 10 % überschritten werden dürfe. Da eine Abrechnung der Betriebskosten erst bis 30. Juni des Folgejahres erfolgen müsse, erscheine es vertretbar, daß die Betriebskostenakonti in den ersten sechs Monaten des Jahres nach dem Gesamtbetrag der Betriebskosten des vorletzten Jahres errechnet würden. Wenn jedoch weder für das letzte noch für das vorletzte Kalenderjahr eine gesetzmäßige Betriebskostenabrechnung erstellt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Betriebskosten gemäß § 21 Abs 3 MRG nicht vor. In diesem Fall bleibe dem Vermieter lediglich die Möglichkeit der Einzelvorschreibung der Betriebskosten gemäß § 21 Abs 4 MRG. Da zuletzt 1982 eine Betriebskostenabrechnung erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Betriebskostenakontis ab Jänner 1985 nicht vor. Dies gelte gemäß § 24 MRG auch für die vorgeschriebenen Heizkostenakonti. Die Inkassogebühr entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Der vorgeschriebene Hauptmietzins von S 1.962,20 monatlich zuzüglich 10 % Umsatzsteuer sei durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen von S 2.648,12 monatlich jedenfalls gedeckt, weshalb kein Mietzinsrückstand bestehe.Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, eine Betriebskosten- und Heizungskostenabrechnung sei weder von der klagenden Partei noch von ihrer Rechtsvorgängerin gelegt worden. Die Betriebskosten und Heizungskosten, deren Höhe auch bestritten werde, seien daher nicht fällig. Darüber hinaus werde Minderung des Mietzinses gemäß Paragraph 1096, ABGB geltend gemacht, da in den letzten drei Wintern das Bestandobjekt nicht beheizt und in der kalten Jahreszeit nicht bewohnbar gewesen sei. Auch die Heißwasserversorgung der Wohnung sei wiederholt unterbrochen gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat auf Grund des oben wiedergegebenen festgestellten Sachverhaltes die Ansicht, das Begehren auf Bezahlung von Betriebskostenakontis sei nicht berechtigt. Nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG sei bei einer Pauschalierung der Betriebskosten die monatliche Akontovorschreibung vom Gesamtbetrag der Betriebskosten des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen, wobei im Falle einer Kostensteigerung dieser Betrag um 10 % überschritten werden dürfe. Da eine Abrechnung der Betriebskosten erst bis 30. Juni des Folgejahres erfolgen müsse, erscheine es vertretbar, daß die Betriebskostenakonti in den ersten sechs Monaten des Jahres nach dem Gesamtbetrag der Betriebskosten des vorletzten Jahres errechnet würden. Wenn jedoch weder für das letzte noch für das vorletzte Kalenderjahr eine gesetzmäßige Betriebskostenabrechnung erstellt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Betriebskosten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, MRG nicht vor. In diesem Fall bleibe dem Vermieter lediglich die Möglichkeit der Einzelvorschreibung der Betriebskosten gemäß Paragraph 21, Absatz 4, MRG. Da zuletzt 1982 eine Betriebskostenabrechnung erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Betriebskostenakontis ab Jänner 1985 nicht vor. Dies gelte gemäß Paragraph 24, MRG auch für die vorgeschriebenen Heizkostenakonti. Die Inkassogebühr entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Der vorgeschriebene Hauptmietzins von S 1.962,20 monatlich zuzüglich 10 % Umsatzsteuer sei durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen von S 2.648,12 monatlich jedenfalls gedeckt, weshalb kein Mietzinsrückstand bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine Pauschalierung der Betriebskosten- und Heizungskosten im Sinne des § 21 Abs 3 MRG nicht zulässig gewesen sei, weil der Vermieterin der Gesamtbetrag dieser Kosten im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht bekannt gewesen sei. Diese Kosten seien daher nicht fällig geworden. Da die Beklagte monatlich S 2.648,12 gezahlt habe, sei der Anspruch auf den fällig gewordenen Hauptmietzins samt Umsatzsteuer getilgt. Ob der klagenden Partei die geltend gemachte Manipulationsgebühr von S 12 zustehe, sei nicht zu prüfen, weil dieser Betrag in den geleisteten Zahlungen Deckung finde.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine Pauschalierung der Betriebskosten- und Heizungskosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, MRG nicht zulässig gewesen sei, weil der Vermieterin der Gesamtbetrag dieser Kosten im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht bekannt gewesen sei. Diese Kosten seien daher nicht fällig geworden. Da die Beklagte monatlich S 2.648,12 gezahlt habe, sei der Anspruch auf den fällig gewordenen Hauptmietzins samt Umsatzsteuer getilgt. Ob der klagenden Partei die geltend gemachte Manipulationsgebühr von S 12 zustehe, sei nicht zu prüfen, weil dieser Betrag in den geleisteten Zahlungen Deckung finde.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.