Der Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
Mit Recht macht sie geltend, dem Sicherungsantrag lasse sich mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass mit diesem nicht nur ein einstweiliger Unterhalt von 330 EUR monatlich, sondern überhaupt der mit der Klage geltend gemachte Unterhaltsanspruch von 800 EUR monatlich gesichert werden sollte. Da im Antrag zwar auch vom rückständigen Unterhalt die Rede ist, aber keine Hinweise darauf bestehen, dass auch der mit Klage geltend gemachte rückständige Unterhalt von 4.360 EUR (ungeachtet der darin wie auch noch im Revisionsrekurs im Rubrum jeweils aufscheinenden Betrags) gesichert werden sollte, bedarf es keiner weiteren Rücksichtnahme auf diesen behaupteten Rückstand.
War aber auch der bloß klageweise geltend gemachte und nicht nur der bereits mit (rechtskräftiger) EV zuerkannte monatliche Unterhalt von 330 EUR zu sichern begehrt, ist evident, dass die auf § 372 EO gestützten Erwägungen des Rekursgerichts zu kurz greifen. Nach Rsp und Lehre setzt die Bewilligung der Sicherungsexekution nach § 372 EO (notwendigerweise, weil sie nur zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung bereits fälliger Beträge begehrt werden kann) voraus, dass ein vollstreckbarer Titel bereits vorliegt (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 372 Rz 1 mwN; Klicka in Angst, EO, § 372 Rz 1 und 2). Soweit nun § 379 Abs 1 EO einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen für unstatthaft erklärt, soweit die gefährdete Partei zur gleichen Zeit die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach §§ 370 ff EO erwirken kann, kann dies im vorliegenden Fall nicht zur Abweisung des Sicherungsantrags führen, soweit dieser auch zur Sicherung der noch nicht titulierten Unterhaltsforderung (über die mit der EV ON 14 bereits zugesprochenen 330 EUR monatlich hinaus) begehrt wurde.War aber auch der bloß klageweise geltend gemachte und nicht nur der bereits mit (rechtskräftiger) EV zuerkannte monatliche Unterhalt von 330 EUR zu sichern begehrt, ist evident, dass die auf Paragraph 372, EO gestützten Erwägungen des Rekursgerichts zu kurz greifen. Nach Rsp und Lehre setzt die Bewilligung der Sicherungsexekution nach Paragraph 372, EO (notwendigerweise, weil sie nur zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung bereits fälliger Beträge begehrt werden kann) voraus, dass ein vollstreckbarer Titel bereits vorliegt (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 372, Rz 1 mwN; Klicka in Angst, EO, Paragraph 372, Rz 1 und 2). Soweit nun Paragraph 379, Absatz eins, EO einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen für unstatthaft erklärt, soweit die gefährdete Partei zur gleichen Zeit die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach Paragraphen 370, ff EO erwirken kann, kann dies im vorliegenden Fall nicht zur Abweisung des Sicherungsantrags führen, soweit dieser auch zur Sicherung der noch nicht titulierten Unterhaltsforderung (über die mit der EV ON 14 bereits zugesprochenen 330 EUR monatlich hinaus) begehrt wurde.
In diesem Umfang entbehrt aber der Sicherungsantrag der Klägerin jedweder Behauptung oder Bescheinigung des Unterhaltsanspruchs. Nach § 389 Abs 1 EO hat die gefährdete Partei u.a. die diesen Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Im Zusammenhang mit § 390 Abs 1 EO ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs behauptet (und bescheinigt) werden müssen. Nach stRsp sind unschlüssige Sicherungsanträge abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre (Nachweise bei G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 389 Rz 19). Während nunmehr G. Kodek (aaO Rz 21 iVm Rz 20) den Standpunkt eines Teils der neueren Lehre billigt, wonach Unschlüssigkeit zu einem Verbesserungsverfahren führen könne, setzt er die Voraussetzungen für die Erlassung einstweiliger Verfügungen als dem Kernbereich des Zivilverfahrensrechts zuzuordnend bei jedem Rechtsanwalt als bekannt voraus, weshalb er einen Inhaltsmangel in von solchen verfassten Sicherungsanträgen nicht als Ausdruck eines verbesserbaren Versehens, sondern als des Nichtvorliegens der materiellen und formellen Voraussetzungen ansieht (aaO Rz 22). Ein solcher Fall liegt hier zweifellos, was den über den Provisorialunterhalt hinausgehenden Unterhaltsbetrag angeht, vor. Dessen Berechtigung ist ja gerade Gegenstand des noch nichts abgeschlossenen Hauptverfahrens, weshalb die mangelnde Anspruchsbehauptung und das fehlende Anbieten von Bescheinigungsmittel hier nicht als verbesserbares Versehen beurteilt werden kann. Es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit der zitierten Lehrmeinung. Vielmehr führt die Unschlüssigkeit in diesem Umfang zur Bestätigung der Entscheidung zweiter Instanz, soweit diese die Sicherung eines 330 EUR monatlich übersteigenden Unterhaltsbetrags ablehnt.In diesem Umfang entbehrt aber der Sicherungsantrag der Klägerin jedweder Behauptung oder Bescheinigung des Unterhaltsanspruchs. Nach Paragraph 389, Absatz eins, EO hat die gefährdete Partei u.a. die diesen Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Im Zusammenhang mit Paragraph 390, Absatz eins, EO ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs behauptet (und bescheinigt) werden müssen. Nach stRsp sind unschlüssige Sicherungsanträge abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre (Nachweise bei G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 389, Rz 19). Während nunmehr G. Kodek (aaO Rz 21 in Verbindung mit Rz 20) den Standpunkt eines Teils der neueren Lehre billigt, wonach Unschlüssigkeit zu einem Verbesserungsverfahren führen könne, setzt er die Voraussetzungen für die Erlassung einstweiliger Verfügungen als dem Kernbereich des Zivilverfahrensrechts zuzuordnend bei jedem Rechtsanwalt als bekannt voraus, weshalb er einen Inhaltsmangel in von solchen verfassten Sicherungsanträgen nicht als Ausdruck eines verbesserbaren Versehens, sondern als des Nichtvorliegens der materiellen und formellen Voraussetzungen ansieht (aaO Rz 22). Ein solcher Fall liegt hier zweifellos, was den über den Provisorialunterhalt hinausgehenden Unterhaltsbetrag angeht, vor. Dessen Berechtigung ist ja gerade Gegenstand des noch nichts abgeschlossenen Hauptverfahrens, weshalb die mangelnde Anspruchsbehauptung und das fehlende Anbieten von Bescheinigungsmittel hier nicht als verbesserbares Versehen beurteilt werden kann. Es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit der zitierten Lehrmeinung. Vielmehr führt die Unschlüssigkeit in diesem Umfang zur Bestätigung der Entscheidung zweiter Instanz, soweit diese die Sicherung eines 330 EUR monatlich übersteigenden Unterhaltsbetrags ablehnt.
Berechtigt ist der Revisionsrekurs lediglich, soweit darin darauf hingewiesen wird, dass die Sicherstellungsexekution nach § 372 EO lediglich für nicht fällige Unterhaltsansprüche für die Dauer eines Jahres bewilligt werden kann. Was nämlich den Anspruch auf laufenden Unterhalt auf Grund der EV ON 14 für die Dauer eines Jahres ab Antragstellung angeht, lässt die Klägerin die Argumentation des Gerichts zweiter Instanz völlig unbekämpft. Auf deren Richtigkeit ist somit nicht weiter einzugehen. Dass allerdings diese Erwägungen wegen der zeitlichen Begrenzung der möglichen Sicherungsexekution nach § 372 EO die gänzliche Abweisung des Sicherheitsantrags nicht tragen können, deutete das Rekursgericht selbst in der Begründung seinen Zulässigkeitsausspruch an.Berechtigt ist der Revisionsrekurs lediglich, soweit darin darauf hingewiesen wird, dass die Sicherstellungsexekution nach Paragraph 372, EO lediglich für nicht fällige Unterhaltsansprüche für die Dauer eines Jahres bewilligt werden kann. Was nämlich den Anspruch auf laufenden Unterhalt auf Grund der EV ON 14 für die Dauer eines Jahres ab Antragstellung angeht, lässt die Klägerin die Argumentation des Gerichts zweiter Instanz völlig unbekämpft. Auf deren Richtigkeit ist somit nicht weiter einzugehen. Dass allerdings diese Erwägungen wegen der zeitlichen Begrenzung der möglichen Sicherungsexekution nach Paragraph 372, EO die gänzliche Abweisung des Sicherheitsantrags nicht tragen können, deutete das Rekursgericht selbst in der Begründung seinen Zulässigkeitsausspruch an.
Es kann nicht gesagt werden, der mit der rechtzeitigen Beendigung des vorliegenden Unterhaltsverfahrens bzw. des bereits zwischen den Streitteilen anhängigen Scheidungsverfahrens befristete Provisorialunterhalt werde keinesfalls für eine ein Jahr ab Antragstellung überdauernde Zeitspanne aufrecht bleiben. Die Verfahrensdauer ist nämlich nicht ohne weiteres abschätzbar, weshalb der Grundsatz der Subsidarität der EV nach § 379 EO (vgl dazu Sailer aaO § 379 Rz 2 und E. Kodek in Angst, EO, § 379 Rz 1, je mwN) die Abweisung des Sicherungsantrags für die Zeit ab 1. Juli 2006 nicht zu tragen vermag. Für diese Zeit sind die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten EV auch tatsächlich gegeben, auch wenn das Erstgericht kein Bescheinigungsverfahren durchführte. Dieses nahm allein auf Grund des Antrags als bescheinigt an, dass der Beklagte bei seinem Dienstgeber einen Karenzierungsantrag gestellt habe. Damit ist aber eine subjektive Gefährdung iSd § 379 Abs 2 Z 1 ZPO bescheinigt, weil die (offenbar mit einem Entfall der Bezüge verbundene) Karenzierung die Möglichkeit der Klägerin zunichte macht, auf dem Weg der Gehaltsexekution einfach, rasch, vor allem aber auch laufend den ihr zuerkannten einstweiligen Unterhalt hereinzubringen. Die besondere Zweckmäßigkeit der Gehaltsexekution ergibt sich auch aus den 1991 angefügten Bestimmungen des § 14 Abs 2 und 3 EO. Auf die Motive des Beklagten für seinen Karenzierungsantrag kommt es nicht an, weil die Annahme einer subjektiven Gefährdung nicht voraussetzt, dass der Gegner der gefährdeten Partei auch nur vorsätzlich die Befriedigung des Gläubigers vereiteln oder erschweren will (Sailer aaO Rz 11 mwN; ebenso wohl E. Kodek aaO Rz 8 mwN).Es kann nicht gesagt werden, der mit der rechtzeitigen Beendigung des vorliegenden Unterhaltsverfahrens bzw. des bereits zwischen den Streitteilen anhängigen Scheidungsverfahrens befristete Provisorialunterhalt werde keinesfalls für eine ein Jahr ab Antragstellung überdauernde Zeitspanne aufrecht bleiben. Die Verfahrensdauer ist nämlich nicht ohne weiteres abschätzbar, weshalb der Grundsatz der Subsidarität der EV nach Paragraph 379, EO vergleiche dazu Sailer aaO Paragraph 379, Rz 2 und E. Kodek in Angst, EO, Paragraph 379, Rz 1, je mwN) die Abweisung des Sicherungsantrags für die Zeit ab 1. Juli 2006 nicht zu tragen vermag. Für diese Zeit sind die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten EV auch tatsächlich gegeben, auch wenn das Erstgericht kein Bescheinigungsverfahren durchführte. Dieses nahm allein auf Grund des Antrags als bescheinigt an, dass der Beklagte bei seinem Dienstgeber einen Karenzierungsantrag gestellt habe. Damit ist aber eine subjektive Gefährdung iSd Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bescheinigt, weil die (offenbar mit einem Entfall der Bezüge verbundene) Karenzierung die Möglichkeit der Klägerin zunichte macht, auf dem Weg der Gehaltsexekution einfach, rasch, vor allem aber auch laufend den ihr zuerkannten einstweiligen Unterhalt hereinzubringen. Die besondere Zweckmäßigkeit der Gehaltsexekution ergibt sich auch aus den 1991 angefügten Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3 EO. Auf die Motive des Beklagten für seinen Karenzierungsantrag kommt es nicht an, weil die Annahme einer subjektiven Gefährdung nicht voraussetzt, dass der Gegner der gefährdeten Partei auch nur vorsätzlich die Befriedigung des Gläubigers vereiteln oder erschweren will (Sailer aaO Rz 11 mwN; ebenso wohl E. Kodek aaO Rz 8 mwN).
Das begehrte Veräußerungs- und Belastungsverbot ist seit der EO-Nov 2000 auch ein zur Sicherung von Geldforderungen wie des Provisorialunterhaltsanspruchs der Klägerin zulässiges Sicherungsmittel.
Dem Revisionsrekurs ist daher teilweise Folge zu geben. Darauf, dass im Grundbuch bei der vom Verbot betroffenen Liegenschaft des Beklagten eine Plombe gesetzt wurde, wie sich aus der schon dem Antrag beiliegenden Grundbuchsabschrift ergibt, kommt es nicht an. Abgesehen davon, dass das Vorbringen, es sei bereits am 4. Juli 2005 ein Antrag auf die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung gestellt worden, gegen das Neuerungsverbot verstößt, könnte nach der Rsp selbst die schon vollzogene Ranganmerkung die Anmerkung des Verbots (nach § 384 Abs 2 EO) nicht hindern (Sailer aaO § 384 Rz 7 mwN), demnach auch nicht die Anordnung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots.Dem Revisionsrekurs ist daher teilweise Folge zu geben. Darauf, dass im Grundbuch bei der vom Verbot betroffenen Liegenschaft des Beklagten eine Plombe gesetzt wurde, wie sich aus der schon dem Antrag beiliegenden Grundbuchsabschrift ergibt, kommt es nicht an. Abgesehen davon, dass das Vorbringen, es sei bereits am 4. Juli 2005 ein Antrag auf die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung gestellt worden, gegen das Neuerungsverbot verstößt, könnte nach der Rsp selbst die schon vollzogene Ranganmerkung die Anmerkung des Verbots (nach Paragraph 384, Absatz 2, EO) nicht hindern (Sailer aaO Paragraph 384, Rz 7 mwN), demnach auch nicht die Anordnung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots.
Bei der Angabe der Nummer dieses Grundbuchs im Antrag unterlief der Klägerin ein offener Schreibfehler, der ohne weiteres richtig zu stellen ist.
Während die Klägerin in erster Instanz keine Kosten verzeichnete, richtet sich die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren nach §§ 393 Abs 1 erster Satz EO einerseits und § 402 Abs 4 EO, § 393 Abs 1 dritter Satz EO iVm §§ 50, 41 und § 43 Abs 1 ZPO andererseits. Da die EV nur zur Sicherung eines Anspruchs von monatlich 330 EUR (statt wie beantragt 800 EUR) bewilligt wurde, ist unter Vernachlässigung der Abweisung für die Dauer eines Jahres, die Klägerin mit etwa 40 % ihres Antrags durchgedrungen, weshalb sie 60 % ihrer Kosten selbst zu tragen hat und im Übrigen die Kostenentscheidung der Entscheidung im Hauptverfahren vorzubehalten ist. Dagegen hat sie dem Beklagten 60 % der Kosten seines Rekurses sowie seiner Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.Während die Klägerin in erster Instanz keine Kosten verzeichnete, richtet sich die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren nach Paragraphen 393, Absatz eins, erster Satz EO einerseits und Paragraph 402, Absatz 4, EO, Paragraph 393, Absatz eins, dritter Satz EO in Verbindung mit , Paragraphen 50, 41 und Paragraph 43, Absatz eins, ZPO andererseits. Da die EV nur zur Sicherung eines Anspruchs von monatlich 330 EUR (statt wie beantragt 800 EUR) bewilligt wurde, ist unter Vernachlässigung der Abweisung für die Dauer eines Jahres, die Klägerin mit etwa 40 % ihres Antrags durchgedrungen, weshalb sie 60 % ihrer Kosten selbst zu tragen hat und im Übrigen die Kostenentscheidung der Entscheidung im Hauptverfahren vorzubehalten ist. Dagegen hat sie dem Beklagten 60 % der Kosten seines Rekurses sowie seiner Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.