Rechtssatz RS0005225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005225
Geschäftszahl
1Ob29/72; 1Ob75/73; 7Ob290/74; 1Ob684/76; 1Ob673/78; 1Ob628/80; 7Ob561/82; 1Ob694/82; 8Ob566/83; 8Ob506/91; 3Ob262/05h; 4Ob47/06z; 8Ob88/06h; 4Ob86/07m; 5Ob130/15a; 3Ob31/16d; 18OCg2/19x (18OCg3/19v); 4Ob80/22a; 5Ob96/22m; 2Ob196/25z
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Anspruch muss dabei von der gefährdeten Partei seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund nach genau bezeichnet sein. Das Verfahren ist auf den von der gefährdeten Partei zur Individualisierung des zu sichernden Anspruches herangezogenen Rechtsgrund zu beschränken. Fehlt es an der genauen Bezeichnung des gefährdeten Anspruches, ist der Antrag auf EV abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 29/72
Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 29/72
- 1 Ob 75/73
Entscheidungstext OGH 18.04.1973 1 Ob 75/73
- 7 Ob 290/74
Entscheidungstext OGH 19.12.1974 7 Ob 290/74
- 1 Ob 684/76
Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 684/76
Veröff: JBl 1977,94
- 1 Ob 673/78
Entscheidungstext OGH 27.07.1978 1 Ob 673/78
Veröff: NZ 1979,70
- 1 Ob 628/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 628/80
nur: Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Anspruch muss dabei von der gefährdeten Partei seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund nach genau bezeichnet sein. (T1)
- 7 Ob 561/82
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 561/82
- 1 Ob 694/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 694/82
nur T1
- 8 Ob 566/83
Entscheidungstext OGH 03.11.1983 8 Ob 566/83
Auch
- 8 Ob 506/91
Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 506/91
nur T1
- 3 Ob 262/05h
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 262/05h
Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs müssen behauptet (und bescheinigt) werden. Unschlüssige Sicherungsanträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. (T2)
- 4 Ob 47/06z
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 47/06z
Auch; Beisatz: Dass der Anspruch lediglich zu bescheinigen ist, vermindert nur das Beweismaß; die nach allgemeinen Grundsätzen erforderlichen Tatsachenbehauptungen müssen trotzdem aufgestellt werden. Bescheinigt können nur Tatsachen werden, nicht Rechtsfragen oder Rechtspositionen. Ein Anspruch ist daher nur dann bescheinigt, wenn er schlüssig behauptet ist und die ihn tragenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind. (T3)
- 8 Ob 88/06h
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 88/06h
Ähnlich; nur: Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. (T4)
Beisatz: Unschlüssige (oder unbestimmte) Anträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. (T5)
Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch auf einstweilige Verfügungen nach § 382f EO (einstweiliger Mietzins) anzuwenden. (T6)
- 4 Ob 86/07m
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 86/07m
Auch; Beis wie T5
- 5 Ob 130/15a
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 130/15a
Auch
- 3 Ob 31/16d
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 31/16d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 18 OCg 2/19x
Entscheidungstext OGH 18.02.2019 18 OCg 2/19x
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unschlüssige Aufhebungsklage nach § 611 ZPO. (T7)
- 4 Ob 80/22a
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 80/22a
Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sämtliche Unterlassungsbegehren beziehen sich ausschließlich auf die Bewerbung von CBD und THC durch konkret angeführte allgemeine Aussagen zu ihren therapeutischen Effekten. Ein Bezug zu magistralen Mischungen ist in den Begehren nicht ersichtlich und wird auch nicht angestrebt. (T8)
- 5 Ob 96/22m
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 96/22m
Beis wie T5
- 2 Ob 196/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 196/25z
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
Beisatz: Hier zur Auslösung eines Vorkaufsrechts durch eine Zahlung vor und eine Schenkung nach dessen Einräumung. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005225
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19720301_OGH0002_0010OB00029_7200000_001