Rechtssatz RS0005189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005189
Geschäftszahl
3Ob498/60; 5Ob99/64; 7Ob247/75; 7Ob683/80; 4Ob527/88; 3Ob262/05h
Entscheidungsdatum
24.11.2005
Rechtssatz
Die Frage, ob das Veräußerungsverbot einem vorher eingetragenen Rangordnungsbescheid der beabsichtigten Veräußerung im Range nachsteht, hindert die Anmerkung eines erlassenen Veräußerungsverbotes nicht. Daß die Veräußerung der Liegenschaft durch die Gegner der gefährdeten Partei an einen Dritten die Erlassung des beantragten Veräußerungsverbotes nicht hindert, ist ständige Rechtsprechung (vgl JBl 1960,52).Die Frage, ob das Veräußerungsverbot einem vorher eingetragenen Rangordnungsbescheid der beabsichtigten Veräußerung im Range nachsteht, hindert die Anmerkung eines erlassenen Veräußerungsverbotes nicht. Daß die Veräußerung der Liegenschaft durch die Gegner der gefährdeten Partei an einen Dritten die Erlassung des beantragten Veräußerungsverbotes nicht hindert, ist ständige Rechtsprechung vergleiche JBl 1960,52).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 498/60
Entscheidungstext OGH 01.02.1961 3 Ob 498/60
EvBl 1961,151 S 213
- 5 Ob 99/64
Entscheidungstext OGH 16.04.1964 5 Ob 99/64
- 7 Ob 247/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 7 Ob 247/75
JBl 1976,534
- 7 Ob 683/80
Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 683/80
Auch
- 4 Ob 527/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 527/88
Vgl auch
- 3 Ob 262/05h
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 262/05h
Auch; nur: Die Frage, ob das Veräußerungsverbot einem vorher eingetragenen Rangordnungsbescheid der beabsichtigten Veräußerung im Range nachsteht, hindert die Anmerkung eines erlassenen Veräußerungsverbotes nicht. (T1); Beisatz: Selbst die schon vollzogene Ranganmerkung könnte die Anmerkung des Verbots (nach § 384 Abs2 EO) nicht hindern, demnach auch nicht die Anordnung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005189
Dokumentnummer
JJR_19610201_OGH0002_0030OB00498_6000000_001