Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht Verpflichtungen des Erstbeklagten als Treuhänder im Verhältnis zum Kläger angenommen haben. Der Begriff der Treuhand ist im österreichischen Recht nicht besonders geregelt (Strasser in Rummel³ § 1002 Rz 42 mwN; 7 Ob 13/08z ua). Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (vgl Strasser aaO Rz 42a; P. Bydlinski in KBB² § 1002 Rz 7; 8 Ob 104/07p mwN = RIS-Justiz RS0010488 [T4]). Der Inhalt eines Treuhandvertrags richtet sich nach der Parteienvereinbarung (8 Ob 104/07p; 7 Ob 13/08z; RIS-Justiz RS0010444). Nach dem den Obersten Gerichtshof auch im Provisorialverfahren bindenden (RIS-Justiz RS0002192) Sachverhalt sollte der Erstbeklagte aufgrund der Besprechungen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten den Geschäftsanteil von 77 % zwar treuhändig für den Kläger halten, der auch die finanziellen Mittel für den Erwerb des Geschäftsanteils zur Verfügung stellte. Diesen - im Sicherungsantrag selbst behaupteten - Auftrag des Klägers, den Erstbeklagten zu seinem Treuhänder zu bestellen, hat der Geschäftsführer der Zweitbeklagten und Ansprechpartner des Klägers aber nicht erfüllt. Beim Abschluss der Treuhandvereinbarung ist er nicht als Vertreter des Klägers, sondern nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Vertreter der Zweitbeklagten aufgetreten. Mangels Offenlegung des Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnisses zum Kläger ist zwischen diesem und dem Erstbeklagten keine Treuhandvereinbarung zustande gekommen (vgl Strasser aaO Rz 50; P. Bydlinski aaO Rz 14). Nach dem maßgeblichen Erkenntnishorizont des Erstbeklagten (Strasser aaO Rz 50; P. Bydlinski aaO Rz 15; 4 Ob 6/02i; RIS-Justiz RS0019516) ist - nach dem bescheinigten Sachverhalt - nur von einer Treuhandbindung des Erstbeklagten zur zweitbeklagten Kapitalgesellschaft auszugehen. Im Notariatsakt scheint ausdrücklich als Vertragspartner die durch den Geschäftsführer vertretene zweitbeklagte Gesellschaft auf. Irgendein Kontakt zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten steht hingegen nicht fest; ebenso wenig, dass der Erstbeklagte nachträglich von der Eigenschaft des Klägers als „wahrer" Treugeber erfahren hat und dem zustimmte, was für ein wirksames Zustandekommen der Treuhandvereinbarung mit dem Kläger ausreichend wäre (P. Bydlinski aaO § 1002 Rz 15).Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht Verpflichtungen des Erstbeklagten als Treuhänder im Verhältnis zum Kläger angenommen haben. Der Begriff der Treuhand ist im österreichischen Recht nicht besonders geregelt (Strasser in Rummel³ Paragraph 1002, Rz 42 mwN; 7 Ob 13/08z ua). Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll vergleiche Strasser aaO Rz 42a; P. Bydlinski in KBB² Paragraph 1002, Rz 7; 8 Ob 104/07p mwN = RIS-Justiz RS0010488 [T4]). Der Inhalt eines Treuhandvertrags richtet sich nach der Parteienvereinbarung (8 Ob 104/07p; 7 Ob 13/08z; RIS-Justiz RS0010444). Nach dem den Obersten Gerichtshof auch im Provisorialverfahren bindenden (RIS-Justiz RS0002192) Sachverhalt sollte der Erstbeklagte aufgrund der Besprechungen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten den Geschäftsanteil von 77 % zwar treuhändig für den Kläger halten, der auch die finanziellen Mittel für den Erwerb des Geschäftsanteils zur Verfügung stellte. Diesen - im Sicherungsantrag selbst behaupteten - Auftrag des Klägers, den Erstbeklagten zu seinem Treuhänder zu bestellen, hat der Geschäftsführer der Zweitbeklagten und Ansprechpartner des Klägers aber nicht erfüllt. Beim Abschluss der Treuhandvereinbarung ist er nicht als Vertreter des Klägers, sondern nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Vertreter der Zweitbeklagten aufgetreten. Mangels Offenlegung des Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnisses zum Kläger ist zwischen diesem und dem Erstbeklagten keine Treuhandvereinbarung zustande gekommen vergleiche Strasser aaO Rz 50; P. Bydlinski aaO Rz 14). Nach dem maßgeblichen Erkenntnishorizont des Erstbeklagten (Strasser aaO Rz 50; P. Bydlinski aaO Rz 15; 4 Ob 6/02i; RIS-Justiz RS0019516) ist - nach dem bescheinigten Sachverhalt - nur von einer Treuhandbindung des Erstbeklagten zur zweitbeklagten Kapitalgesellschaft auszugehen. Im Notariatsakt scheint ausdrücklich als Vertragspartner die durch den Geschäftsführer vertretene zweitbeklagte Gesellschaft auf. Irgendein Kontakt zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten steht hingegen nicht fest; ebenso wenig, dass der Erstbeklagte nachträglich von der Eigenschaft des Klägers als „wahrer" Treugeber erfahren hat und dem zustimmte, was für ein wirksames Zustandekommen der Treuhandvereinbarung mit dem Kläger ausreichend wäre (P. Bydlinski aaO Paragraph 1002, Rz 15).
Die Annahme einer Treuhand (auch) zugunsten des Klägers ist nach den nunmehr im Verfahren über den Widerspruch getroffenen Feststellungen ausgeschlossen - dies im Gegensatz zu den vorangegangenen Entscheidungen über die Erlassung der einstweiligen Verfügungen. Der Sicherungsantrag gegen den Erstbeklagten muss somit daran scheitern, dass der Erstbeklagte nicht Treuhänder des Klägers ist, damit dessen Weisungen nicht unterworfen ist und über den Geschäftsanteil entsprechend der Treuhandvereinbarung mit der Zweitbeklagten verfügen kann. Diesem Ergebnis steht die vom Rekursgericht und vom Kläger in dessen Revisionsrekursbeantwortung herangezogene Entscheidung 8 Ob 565/87 = SZ 61/153 nicht entgegen. Es geht hier nicht um die grundsätzliche Passivlegitimation eines Treuhänders in Auseinandersetzungen um das Treugut, sondern um die fehlende Treuhandvereinbarung zwischen den Streitteilen. Im Gegensatz dazu stand in der zitierten Entscheidung die Vertragsbeziehung zwischen dem beklagten Treuhänder und dem dortigen Erstkläger nach dem Sachverhalt fest, weshalb die Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut auf Weisung des Treugebers herauszugeben, bejaht wurde. Die Ansprüche der Zweitklägerin, die nicht Partei eines Treuhandverhältnisses war, hielt der Oberste Gerichtshof hingegen nicht für gerechtfertigt, er verneinte ebenso wie das Berufungsgericht die Aktivlegitimation.
Ein anderes Verständnis kann auch den in der Revisionsrekursbeantwortung zitierten Kommentarmeinungen (ua Stanzl in Klang, Kommentar ABGB § 1002 , 791; Strasser aaO Rz 42m) zur Rechtsposition des Treuhänders, der im eigenen Namen Rechte erwerbe und daher klagen und geklagt werden könne, nicht beigemessen werden. Der Kläger übersieht in seinen Argumenten neuerlich, dass ihm der zu sichernde Anspruch gegen den Erstbeklagten aufgrund der mangelnden Treuhandvereinbarung nicht zusteht und der Kläger nicht aktivlegitmiert ist. Er ist weder nach außen Gesellschafter noch Treugeber, soweit es den Geschäftsanteil betrifft. Als Dritter, dem keinerlei Rechte an dem Geschäftsanteil zustehen, wäre er auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Zweitbeklagten, der die Treuhandvereinbarung nicht im Namen des Klägers abgeschlossen hat, beschränkt.Ein anderes Verständnis kann auch den in der Revisionsrekursbeantwortung zitierten Kommentarmeinungen (ua Stanzl in Klang, Kommentar ABGB Paragraph 1002, , 791; Strasser aaO Rz 42m) zur Rechtsposition des Treuhänders, der im eigenen Namen Rechte erwerbe und daher klagen und geklagt werden könne, nicht beigemessen werden. Der Kläger übersieht in seinen Argumenten neuerlich, dass ihm der zu sichernde Anspruch gegen den Erstbeklagten aufgrund der mangelnden Treuhandvereinbarung nicht zusteht und der Kläger nicht aktivlegitmiert ist. Er ist weder nach außen Gesellschafter noch Treugeber, soweit es den Geschäftsanteil betrifft. Als Dritter, dem keinerlei Rechte an dem Geschäftsanteil zustehen, wäre er auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Zweitbeklagten, der die Treuhandvereinbarung nicht im Namen des Klägers abgeschlossen hat, beschränkt.
Der Erstbeklagte, der den Sicherungsantrag im Verfahren über den Widerspruch erfolgreich abwehren konnte, hat nach den §§ 402 Abs 4 EO, 78 EO und §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten (vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 365; vgl RIS-Justiz RS0002397). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht nach § 15 RATG nicht zu, weil der Rechtsanwalt des Erstbeklagten weder mehrere Parteien vertritt noch ihm auf der Klagsseite mehrere Personen gegenüberstehen.Der Erstbeklagte, der den Sicherungsantrag im Verfahren über den Widerspruch erfolgreich abwehren konnte, hat nach den Paragraphen 402, Absatz 4, EO, 78 EO und Paragraphen 41, 50, ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch Rz 365; vergleiche RIS-Justiz RS0002397). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht nach Paragraph 15, RATG nicht zu, weil der Rechtsanwalt des Erstbeklagten weder mehrere Parteien vertritt noch ihm auf der Klagsseite mehrere Personen gegenüberstehen.