Rechtssatz RS0114656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114656
Entscheidungsdatum
14.08.2008
Rechtssatz
Der Vertrag kommt auch dann mit dem Vertretenen zustande, wenn der Vertreter zwar Auftrag und Vollmacht hat, den Vertrag im Namen des Vertretenen abzuschließen, das Vertretungsverhältnis aber erst nach Erstellung der Rechnung dadurch offenlegt, dass er den Geschäftspartner auffordert, die Rechnung an den Vertretenen zu adressieren, sofern der Geschäftspartner dieser Aufforderung nachkommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 323/00d
Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 323/00d
- 8 Ob 214/02g
Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 Ob 214/02g
Auch; Beisatz: Hat der Vertreter Vollmacht, das Geschäft im Namen des Vertretenen abzuschließen, so kann es durch die Offenlegung nicht zu einer einseitigen "Auswechslung" eines Vertragspartners kommen, da der Vertreter den Vertrag von vornherein auf fremde Rechnung abgeschlossen hat. (T1)
- 2 Ob 105/08t
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 105/08t
Vgl; Beisatz: Hier: Treuhandvereinbarung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114656
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_20010116_OGH0002_0040OB00323_00D0000_001