Die Beklagte macht geltend, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und der Ing. M***** GmbH zustande gekommen sei. Welche Vereinbarungen es im Innenverhältnis zwischen der Ing. M***** GmbH, der Beklagten und der Miteigentümergemeinschaft gegeben habe, sei ohne Bedeutung. Diese Vereinbarungen seien gegenüber der Beklagten nicht offengelegt worden. Eine nachträgliche einseitige "Auswechslung" eines Vertragspartners ohne Mitwirkung des Dritten könne gegenüber dem Dritten keine Rechtsfolgen auslösen.
Bei diesen Ausführungen lässt die Beklagte außer Acht, dass die Ing. M***** GmbH, auch wenn sie dies der Klägerin gegenüber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht offengelegt hatte, als Vertreterin tätig geworden ist. Die Ing. M***** GmbH war von der M***** W***** und G*****gesellschaft mbH mit der Generalplanung, Bauleitung und örtlichen Bauaufsicht betraut worden und sie hat in dieser Funktion der Klägerin den klagegegenständlichen Auftrag erteilt.
Für die Klägerin war, mangels Offenlegung des Vertretungsverhältnisses, die Ing. M***** GmbH Auftraggeberin. Sie hat daher die Rechnung an die Ing. M***** GmbH adressiert. Mit der Aufforderung, die Rechnung an die Beklagte auszustellen, hat die Ing. M***** GmbH ihr Vertretungsverhältnis offengelegt. Da dieses Vertretungsverhältnis auch tatsächlich bestand und die Klägerin die Offenlegung akzeptiert hat, ist der Vertrag in Wahrheit zwischen der Klägerin und der Beklagten zustandegekommen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ing. M***** GmbH das Vertretungsverhältnis weder vor Vertragsabschluss noch unmittelbar nach Abschluss des Vertrags offengelegt hat. Zwar hat der Vertreter im Namen des Geschäftsherrn zu handeln, damit der Geschäftspartner erkennen kann, wem die Erklärung zuzurechnen ist (Schwimann/Apathy, ABGB**2 § 1017 Rz 2 mwN); der Offenlegungsgrundsatz gilt aber im Interesse des Geschäftspartners, dem es daher freisteht, auf eine Offenlegung des Vertragspartners überhaupt zu verzichten (Geschäft für den, den es angeht; SZ 57/198 = JBl 1985, 616 = RdW 1985, 211). Ihm muss es demnach auch möglich sein, einer nachträglichen Offenlegung, und zwar selbst einer Offenlegung nach Erbringung seiner Leistungen und nach Erstellung der Rechnung, zuzustimmen. Ist der Geschäftspartner nämlich bereit, den Vertretenen als seinen Vertragspartner zu akzeptieren, so besteht kein Grund, ihn an den Vertrag mit dem Vertreter zu binden.Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ing. M***** GmbH das Vertretungsverhältnis weder vor Vertragsabschluss noch unmittelbar nach Abschluss des Vertrags offengelegt hat. Zwar hat der Vertreter im Namen des Geschäftsherrn zu handeln, damit der Geschäftspartner erkennen kann, wem die Erklärung zuzurechnen ist (Schwimann/Apathy, ABGB**2 Paragraph 1017, Rz 2 mwN); der Offenlegungsgrundsatz gilt aber im Interesse des Geschäftspartners, dem es daher freisteht, auf eine Offenlegung des Vertragspartners überhaupt zu verzichten (Geschäft für den, den es angeht; SZ 57/198 = JBl 1985, 616 = RdW 1985, 211). Ihm muss es demnach auch möglich sein, einer nachträglichen Offenlegung, und zwar selbst einer Offenlegung nach Erbringung seiner Leistungen und nach Erstellung der Rechnung, zuzustimmen. Ist der Geschäftspartner nämlich bereit, den Vertretenen als seinen Vertragspartner zu akzeptieren, so besteht kein Grund, ihn an den Vertrag mit dem Vertreter zu binden.
Voraussetzung ist allerdings immer, dass das offengelegte Vertretungsverhältnis auch tatsächlich besteht. Hat der Vertreter Auftrag und Vollmacht, das Geschäft im Namen des Vertretenen abzuschließen, so kann es durch die Offenlegung nicht zu der von der Beklagten behaupteten einseitigen "Auswechslung" eines Vertragspartners kommen, da der Vertreter den Vertrag von vornherein auf fremde Rechnung, wenn auch - mangels Offenlegung - im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Im vorliegenden Fall hat die M***** W***** und G*****gesellschaft mbH die Ing. M***** GmbH mit der Generalplanung, Bauleitung und örtlichen Bauaufsicht betraut und ihr (ua) aufgetragen, die gesamte Auftragserteilung vorzubereiten. Die Ing. M***** GmbH war - was die Beklagte auch gar nicht bestritten hat - berechtigt, Aufträge zu erteilen. Aufgrund der Weisung, die Rechnungen an die M***** W***** und G*****gesellschaft mbH ausstellen zu lassen, hatte sie die Aufträge aber in deren Namen und nicht in dem der Miteigentümergemeinschaft zu erteilen. An den damit zwischen der Klägerin und der M***** W***** und G*****gesellschaft mbH zustande gekommener Vertrag ist die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin gebunden.
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.