Die Revision der Beklagten und seiner Nebenintervenientin ist zulässig und im Sinn des Abänderungsantrags berechtigt.
1. Zur Revision wegen Nichtigkeit:
Die Klägerin begehrte aus dem Kapitalsbetrag 8,5 % Sollzinsen und 6 % Überziehungszinsen seit 1. 4. 1997. Das Erstgericht sprach 8,5 % Sollzinsen und 6 % Überziehungszinsen p.a. Seit 1. 4. 1997 zu. In der Beifügung p.a. erblicken die Revisionswerber einen Mehrzuspruch, der als Verstoß gegen § 405 ZPO einen Nichtigkeitsgrund bilde. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung (zB JBl 1958, 365 = EvBl 1958/258; MietSlg 50.749) eine Verletzung des § 405 ZPO lediglich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist, die vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz auf Rüge - die hier in der Berufung nicht erhoben wurde - wahrgenommen werden kann, liegt in der Beifügung p.a. keine Überschreitung des Zinsenbegehrens, weil ein Zinssatz ohne Angabe der Zinsperiode üblicherweise als Jahreszinssatz (p.a. = pro anno = pro Jahr) verstanden wird.Die Klägerin begehrte aus dem Kapitalsbetrag 8,5 % Sollzinsen und 6 % Überziehungszinsen seit 1. 4. 1997. Das Erstgericht sprach 8,5 % Sollzinsen und 6 % Überziehungszinsen p.a. Seit 1. 4. 1997 zu. In der Beifügung p.a. erblicken die Revisionswerber einen Mehrzuspruch, der als Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO einen Nichtigkeitsgrund bilde. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung (zB JBl 1958, 365 = EvBl 1958/258; MietSlg 50.749) eine Verletzung des Paragraph 405, ZPO lediglich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist, die vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz auf Rüge - die hier in der Berufung nicht erhoben wurde - wahrgenommen werden kann, liegt in der Beifügung p.a. keine Überschreitung des Zinsenbegehrens, weil ein Zinssatz ohne Angabe der Zinsperiode üblicherweise als Jahreszinssatz (p.a. = pro anno = pro Jahr) verstanden wird.
Die Revision wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
2. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
3. Im Übrigen macht die Revision zusammengefasst geltend:
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, in welcher Höhe ihr ein Schaden entstanden sei. Obwohl die Klägerin in ihrer Klage selbst von einem Werkvertrag mit einer juristischen Person der Kirche ausgehe und sich daher auf eine Überschreitung der Vollmacht seitens des Beklagten berufe, hätten es die Vorinstanzen offengelassen, ob nun ein Werkvertrag mit einer juristischen Person der Kirche oder dem Beklagten zustande gekommen sei oder hätte zustande kommen sollen. Dies sei aber von Relevanz, weil eine Rechtsscheinhaftung nach § 1396 Satz 2 ABGB nur den Zessus treffen könne. Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft wie dem vorliegenden bedürfe es keiner besonderen Offenlegung. Auf Grund der äußeren Umstände komme nur die Pfarre als Vertragspartner in Betracht. Es wäre nämlich absolut unüblich, dass ein Pfarrer auf eigene Rechnung zum Wohle der gesamten Gemeinde einen Kalvarienberg - eine typische Angelegenheit der Pfarre - finanzieren sollte. Der Beklagte habe auch nie im eigenen Namen, sondern immer namens des Pfarramts unterschrieben. Aus dem Klagevorbringen und dem Zessionsvertrag ergebe sich, dass eine Forderung gegen das Pfarramt abgetreten worden sei. Im konkreten Fall habe der Beklagte nicht wirksam vertreten können, weil der notwendige Kollegialbeschluss des Pfarrkirchenrats und die notwendige kirchenbehördliche Genehmigung fehlten. Dies gelte nicht nur für den Werkvertrag, sondern auch für die Bestätigungen, die der Beklagte namens des Pfarramts gezeichnet habe. Da jede Bestätigung und auch die Anerkennungserklärung mit „Pfarramt” übertitelt worden, daher im Namen des Pfarramts erfolgt und überdies mit dem Pfarramtssiegel versehen gewesen sei und schließlich das Tätigwerden für das Pfarramt die Unterschrift des Beklagten erfordert habe, könne die Anerkennungserklärung nicht als im Namen des Beklagten gefertigt angesehen werden. Die Haftung des Scheinvertreters sei nicht auf Wissenserklärungen zu erstrecken. Von einer Kreditunternehmung sei zu erwarten, dass sie die gesetzlichen Vertretungsbestimmungen kirchlicher öffentlicher Rechtspersonen kennt. An einem allfälligen Schadenseintritt treffe die Klägerin jedenfalls ein überwiegendes Verschulden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Nichtschuld wissentlich bestätigt, finde im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Ob der Beklagte wissentlich gehandelt habe, sei eine Tatfrage. Die Vermutung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, was als Verfahrensmangel gerügt werde.Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, in welcher Höhe ihr ein Schaden entstanden sei. Obwohl die Klägerin in ihrer Klage selbst von einem Werkvertrag mit einer juristischen Person der Kirche ausgehe und sich daher auf eine Überschreitung der Vollmacht seitens des Beklagten berufe, hätten es die Vorinstanzen offengelassen, ob nun ein Werkvertrag mit einer juristischen Person der Kirche oder dem Beklagten zustande gekommen sei oder hätte zustande kommen sollen. Dies sei aber von Relevanz, weil eine Rechtsscheinhaftung nach Paragraph 1396, Satz 2 ABGB nur den Zessus treffen könne. Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft wie dem vorliegenden bedürfe es keiner besonderen Offenlegung. Auf Grund der äußeren Umstände komme nur die Pfarre als Vertragspartner in Betracht. Es wäre nämlich absolut unüblich, dass ein Pfarrer auf eigene Rechnung zum Wohle der gesamten Gemeinde einen Kalvarienberg - eine typische Angelegenheit der Pfarre - finanzieren sollte. Der Beklagte habe auch nie im eigenen Namen, sondern immer namens des Pfarramts unterschrieben. Aus dem Klagevorbringen und dem Zessionsvertrag ergebe sich, dass eine Forderung gegen das Pfarramt abgetreten worden sei. Im konkreten Fall habe der Beklagte nicht wirksam vertreten können, weil der notwendige Kollegialbeschluss des Pfarrkirchenrats und die notwendige kirchenbehördliche Genehmigung fehlten. Dies gelte nicht nur für den Werkvertrag, sondern auch für die Bestätigungen, die der Beklagte namens des Pfarramts gezeichnet habe. Da jede Bestätigung und auch die Anerkennungserklärung mit „Pfarramt” übertitelt worden, daher im Namen des Pfarramts erfolgt und überdies mit dem Pfarramtssiegel versehen gewesen sei und schließlich das Tätigwerden für das Pfarramt die Unterschrift des Beklagten erfordert habe, könne die Anerkennungserklärung nicht als im Namen des Beklagten gefertigt angesehen werden. Die Haftung des Scheinvertreters sei nicht auf Wissenserklärungen zu erstrecken. Von einer Kreditunternehmung sei zu erwarten, dass sie die gesetzlichen Vertretungsbestimmungen kirchlicher öffentlicher Rechtspersonen kennt. An einem allfälligen Schadenseintritt treffe die Klägerin jedenfalls ein überwiegendes Verschulden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Nichtschuld wissentlich bestätigt, finde im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Ob der Beklagte wissentlich gehandelt habe, sei eine Tatfrage. Die Vermutung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, was als Verfahrensmangel gerügt werde.
Hiezu wurde erwogen:
Nach § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers der Forderung (Zessionar) mit jenen des Zedenten identisch. Der Schuldner (Zessus) hat gegen den Zessionar dieselben Einwendungen wie gegen den Zedenten (§ 1396 Satz 1 ABGB; Ertl in Rummel, ABGB² § 1396 Rz 1 mwN). Gemäß § 1396 Satz 2 ABGB ist der Schuldner, der die Forderung gegen den redlichen Übernehmer „für richtig erkannt” hat, verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs löst schon ein deklaratives Anerkenntnis des Schuldners die in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtswirkungen aus. Der Wissenserklärung des Schuldners kommt dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft zu, jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren (SZ 70/24 mN aus der Lehre; SZ 71/154). Das gilt jedoch nur dann, wenn der Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat, die Wissenserklärung des Schuldners also zeitlich vorausgegangen ist (SZ 70/24; SZ 71/154; SZ 58/29; Avancini, Anerkennung einer abgetretenen Forderung, ÖBA 1989, 451 ff [466]; Ertl aaO; § 1396 Rz 2; Hügel, FS Frotz 89; Popp, Das Schuldanerkenntnis des Schuldners gegenüber dem Zessionar, ÖBA 1999, 865 ff und 975 ff [980]). Liegt der Tatbestand des § 1396 Satz 2 ABGB vor, so besteht die in dieser Norm angeordnete Rechtsfolge in einer Pflicht zur Zahlung der Forderung, und nicht - wie das Erstgericht meinte - bloß in Vertrauensschadenersatz (vgl Rummel in Rummel, ABGB³ § 863 Rz 4). Verleiht das Gesetz schon einer bloßen Wissenserklärung des Schuldners einer abgetretenen Forderung verbindliche Wirkung, so ist es sachgerecht, auf die Zurechnung einer deklarativen Schuldanerkenntniserklärung Dritter die - für Willenserklärungen geltenden - Regeln über die Stellvertretung analog anzuwenden (vgl Popp aaO 979; Rummel aaO).Nach Paragraph 1394, ABGB sind die Rechte des Übernehmers der Forderung (Zessionar) mit jenen des Zedenten identisch. Der Schuldner (Zessus) hat gegen den Zessionar dieselben Einwendungen wie gegen den Zedenten (Paragraph 1396, Satz 1 ABGB; Ertl in Rummel, ABGB² Paragraph 1396, Rz 1 mwN). Gemäß Paragraph 1396, Satz 2 ABGB ist der Schuldner, der die Forderung gegen den redlichen Übernehmer „für richtig erkannt” hat, verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs löst schon ein deklaratives Anerkenntnis des Schuldners die in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtswirkungen aus. Der Wissenserklärung des Schuldners kommt dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft zu, jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren (SZ 70/24 mN aus der Lehre; SZ 71/154). Das gilt jedoch nur dann, wenn der Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat, die Wissenserklärung des Schuldners also zeitlich vorausgegangen ist (SZ 70/24; SZ 71/154; SZ 58/29; Avancini, Anerkennung einer abgetretenen Forderung, ÖBA 1989, 451 ff [466]; Ertl aaO; Paragraph 1396, Rz 2; Hügel, FS Frotz 89; Popp, Das Schuldanerkenntnis des Schuldners gegenüber dem Zessionar, ÖBA 1999, 865 ff und 975 ff [980]). Liegt der Tatbestand des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB vor, so besteht die in dieser Norm angeordnete Rechtsfolge in einer Pflicht zur Zahlung der Forderung, und nicht - wie das Erstgericht meinte - bloß in Vertrauensschadenersatz vergleiche Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 863, Rz 4). Verleiht das Gesetz schon einer bloßen Wissenserklärung des Schuldners einer abgetretenen Forderung verbindliche Wirkung, so ist es sachgerecht, auf die Zurechnung einer deklarativen Schuldanerkenntniserklärung Dritter die - für Willenserklärungen geltenden - Regeln über die Stellvertretung analog anzuwenden vergleiche Popp aaO 979; Rummel aaO).
Zu Unrecht bejahten die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage des § 1396 Satz 2 ABGB:Zu Unrecht bejahten die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB:
Der Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe die Erklärungen gegenüber der Klägerin im eigenen Namen abgegeben, ist nicht zuzustimmen. Das Stellvertretungsrecht wird zwar vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht (SZ 67/124 mwN; Strasser in Rummel, ABGB³ § 1002 Rz 50), einer Offenlegung, nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen handeln zu wollen, bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln in fremdem Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist (SZ 67/124; JBl 1989, 526 ua; Strasser aaO). Die Umstände, auf die eine Erkennbarkeit gestützt werden könnte, sind nach der Verkehrssitte zu bewerten (ImmZ 1975, 206; EvBl 1981/168; JBl 1987, 60 [Berger]; JBl 1989, 526; RdW 1990, 342 ua; Strasser aaO). Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an (SZ 57/12; JBl 1987, 60 [Berger]; JBl 1990, 519; ÖBA 1997, 389; Strasser aaO). Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Vertretenen durch den Vertreter (SZ 12/222; SZ 23/163; ImmZ 1975, 206 ua; Strasser aaO). Es genügt, wenn sich der Dritte jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann (SZ 12/222; SZ 23/163; ImmZ 1975, 206 ua; Strasser aaO). Die Person des Vertretenen kann sich auch aus den Umständen ergeben.Der Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe die Erklärungen gegenüber der Klägerin im eigenen Namen abgegeben, ist nicht zuzustimmen. Das Stellvertretungsrecht wird zwar vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht (SZ 67/124 mwN; Strasser in Rummel, ABGB³ Paragraph 1002, Rz 50), einer Offenlegung, nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen handeln zu wollen, bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln in fremdem Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist (SZ 67/124; JBl 1989, 526 ua; Strasser aaO). Die Umstände, auf die eine Erkennbarkeit gestützt werden könnte, sind nach der Verkehrssitte zu bewerten (ImmZ 1975, 206; EvBl 1981/168; JBl 1987, 60 [Berger]; JBl 1989, 526; RdW 1990, 342 ua; Strasser aaO). Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an (SZ 57/12; JBl 1987, 60 [Berger]; JBl 1990, 519; ÖBA 1997, 389; Strasser aaO). Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Vertretenen durch den Vertreter (SZ 12/222; SZ 23/163; ImmZ 1975, 206 ua; Strasser aaO). Es genügt, wenn sich der Dritte jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann (SZ 12/222; SZ 23/163; ImmZ 1975, 206 ua; Strasser aaO). Die Person des Vertretenen kann sich auch aus den Umständen ergeben.
Aus den Umständen des vorliegenden Falls ergibt sich zum einen, dass der Beklagte bei Abschluss des Werkvertrags der Zedentin klar erkennbar mit dem Willen handelte, das Geschäft dem in Betracht kommenden kirchlichen Rechtsträger zuzuordnen, die Erklärungen gegenüber der Klägerin im Namen dieses Rechtsträgers abgegeben wurden und sich die Person dieses Rechtsträgers bestimmen lässt:
Auch wenn der Beklagte bei der Übereinkunft mit der Zedentin, diese solle die fehlenden Bilder für den Kalvarienberg herstellen, nicht ausdrücklich erklärte, nicht in eigenem Namen zu handeln, so musste die Zedentin das Auftreten des Beklagten in einer typisch kirchenbezogenen Angelegenheit als Organ des in Betracht kommenden kirchlichen Rechtsträgers verstehen, war doch das herzustellende Werk Teil des geplanten, noch nicht aufgegebenen Projekts, von Seiten der Gemeinde und “kirchlicherseits” einen Kreuzweg (Kalvarienberg) zwischen Friedhof und Kirche zu errichten, das die Zedentin initiiert, in der diözesanen Kirchenzeitung publik gemacht hatte und für das sie Sponsoren finden wollte. Dieses Auslegungsergebnis findet seine Bestätigung zum einen im Vorbringen der Klägerin selbst, das Ehepaar H***** habe beim ersten Gespräch mit dem Leiter der Zweigstelle der Klägerin über die Aufstockung des Kredits - nach Sicherheiten befragt - auf den Auftrag der Pfarre verwiesen, zum anderen darin, dass eine Forderung gegen das “Pfarramt” und nicht gegen den Beklagten abgetreten wurde.
In der vom Beklagten unterschriebenen und mit dem Pfarramtssiegel versehenen Bestätigung vom 16. 4. 1996, in der das Pfarramt im Kopf aufscheint, über den Bestand des Werkvertrags wird der Schuldner der Werklohnforderung nicht genannt. Dass die Klägerin den Beklagten auf Grund dieser Erklärung eindeutig nicht als Schuldner ansah, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der Klage, diese Urkunde als Bestätigung der Richtigkeit der Angaben der Ehegatten H*****, sie hätten einen Auftrag der Pfarre K*****, aufgefasst zu haben sowie daraus, dass sie sich die Forderung gegen das “Pfarramt” abtreten ließ. Sie richtete denn auch ihren schriftlichen Antrag vom 25. 4. 1996, die ordnungsgemäße Erfüllung der der abgetretenen Forderung zu Grunde liegenden Leistungen, die Richtigkeit der Forderung sowie die Kenntnisnahme der erfolgten Abtretung durch Unterfertigung zu bestätigen, an das Pfarramt als Schuldner. Dass das Schreiben den Zusatz “zu Handen” des Beklagten enthält, kann an dieser Beurteilung nichts ändern, weil Verwaltungsstellen oder Behörden nur durch physische Personen handeln können. Die Zeichnung der Abtretungsanzeige durch den Beklagten oberhalb des Zusatzes “Pfarramt ...” unter Beifügung eines Abdrucks der Rundstampiglie des Pfarramts durfte die Klägerin unter diesen Umständen von ihrem Horizont aus nur als im Namen des Schuldners, nicht aber im eigenen Namen abgegeben verstehen. Die Klägerin hat denn auch gar nicht behauptet, das Handeln des Beklagten anders als im Namen des Schuldners verstanden zu haben.
Der kirchliche Rechtsträger, für den der Beklagte handelte, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus eindeutig bestimmbar:
Die Rechtsfähigkeit der Einrichtungen der katholischen Kirche ist durch Art II iVm Art X § 2 und Art XV § 7 des Konkordats 1933/34, BGBl 1934/2, ausdrücklich geregelt. Für den staatlichen Bereich genießen Rechtspersönlichkeit alle einzelnen Einrichtungen der katholischen Kirche in Österreich, die nach dem kanonischen Recht Rechtspersönlichkeit haben. Nach Art XIII § 2 des Konkordats wird das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte durch die nach dem kanonischen Recht berufenen Organe verwaltet und vertreten (SZ 70/85).Die Rechtsfähigkeit der Einrichtungen der katholischen Kirche ist durch Artikel römisch zwei, in Verbindung mit Artikel römisch zehn, Paragraph 2 und Artikel römisch fünfzehn, Paragraph 7, des Konkordats 1933/34, BGBl 1934/2, ausdrücklich geregelt. Für den staatlichen Bereich genießen Rechtspersönlichkeit alle einzelnen Einrichtungen der katholischen Kirche in Österreich, die nach dem kanonischen Recht Rechtspersönlichkeit haben. Nach Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des Konkordats wird das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte durch die nach dem kanonischen Recht berufenen Organe verwaltet und vertreten (SZ 70/85).
Auf pfarrlicher Ebene sind öffentlich kirchliche juristische Personen, die mit staatlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind (ausführlich SZ 70/85 mwN):
- die Pfarre (Pfarrei), eine nicht-kollegiale Personengesamtheit (can 515 § 1 und 3; can 115 § 2, can 116 § 1 CIC 1983);- die Pfarre (Pfarrei), eine nicht-kollegiale Personengesamtheit (can 515 Paragraph eins und 3; can 115 Paragraph 2,, can 116 Paragraph eins, CIC 1983);
- die Pfarrkirche, ein zum Bau und Unterhalt des Kirchengebäudes bestimmtes Stiftungsvermögen, das wegen seiner Zweckbestimmung - Erhaltung des Gebäudes und Bestreitung der anfallenden Kultausgaben und gegebenenfalls auch sonstiger seelsorgerischer Aufwendungen - auch fabrica ecclesiae, Kirchenfabrik, Fabrikgut, Kirchenstiftung oder Gotteshausvermögen genannt wird;
- die Pfarrpfründe (auch beneficium, Pfarrbenefizium, Pfründenstiftung, Stellenvermögen), das im Eigentum der Pfarrpfründe stehende und dem Pfarrer zur Verwaltung und Nutzung der Erträgnisse - für den eigenen Lebensunterhalt sowie karitative Zwecke - übertragene Pfründenvermögen.
Es liegt auf der Hand, dass die Anschaffung von Kreuzwegbildern nicht dem Unterhalt des Pfarrers dienen soll, sodass ein Handeln im Namen der Pfarrpfründe ausscheidet.
Nach der hier maßgeblichen Pfarrordnung der Diözese *****, ***** Diözesanblatt ***** hat der Pfarrkirchenrat die kirchliche Vermögensverwaltung und die Baulastangelegenheiten zu besorgen (§ 24 der Pfarrordnung). Gemäß § 25 der Pfarrordnung ist der Pfarrkirchenrat als gesetzlicher Vertreter ua im Namen der Pfarre und der Pfarrkirche tätig, deren Vermögen er verwaltet (§ 26 Abs 1 der Pfarrordnung). Der Pfarrkirchenrat besteht aus dem Vorsitzenden - hier: dem Beklagten - und mindestens vier, höchstens zehn Pfarrangehörigen (§ 30 Abs 1 der Pfarrordnung). Der Pfarrkirchenrat wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten (§ 35 Abs 1 Satz 1 der Pfarrordnung). Dieser fertigt die vom Pfarrkirchenrat ausgehenden Schriftstücke allein, ausgenommen solche rechtsverbindlicher Art, die zu ihrer Gültigkeit der Mitfertigung eines weiteren ernannten Mitglieds des Pfarrkirchenrats bedürfen, für die Pfarrkirche, für die Pfarrpfründe in Baulastsachen ua (§ 35 Abs 1 Satz 2 iVm § 25 lit b bis f der Pfarrordnung). Schriftstücke rechtsverbindlicher Art in Vertretung der Rechtsperson Pfarre werden vom Pfarrer allein gefertigt (§ 35 Abs 2 der Pfarrordnung).Nach der hier maßgeblichen Pfarrordnung der Diözese *****, ***** Diözesanblatt ***** hat der Pfarrkirchenrat die kirchliche Vermögensverwaltung und die Baulastangelegenheiten zu besorgen (Paragraph 24, der Pfarrordnung). Gemäß Paragraph 25, der Pfarrordnung ist der Pfarrkirchenrat als gesetzlicher Vertreter ua im Namen der Pfarre und der Pfarrkirche tätig, deren Vermögen er verwaltet (Paragraph 26, Absatz eins, der Pfarrordnung). Der Pfarrkirchenrat besteht aus dem Vorsitzenden - hier: dem Beklagten - und mindestens vier, höchstens zehn Pfarrangehörigen (Paragraph 30, Absatz eins, der Pfarrordnung). Der Pfarrkirchenrat wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten (Paragraph 35, Absatz eins, Satz 1 der Pfarrordnung). Dieser fertigt die vom Pfarrkirchenrat ausgehenden Schriftstücke allein, ausgenommen solche rechtsverbindlicher Art, die zu ihrer Gültigkeit der Mitfertigung eines weiteren ernannten Mitglieds des Pfarrkirchenrats bedürfen, für die Pfarrkirche, für die Pfarrpfründe in Baulastsachen ua (Paragraph 35, Absatz eins, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 25, Litera b bis f der Pfarrordnung). Schriftstücke rechtsverbindlicher Art in Vertretung der Rechtsperson Pfarre werden vom Pfarrer allein gefertigt (Paragraph 35, Absatz 2, der Pfarrordnung).
Nach dem Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz über die Rechtspersonen “Pfarrkirche” und “Pfarrpfründe”, ABl ÖBK 1984/1, soll in den schon bestehenden Pfarren ab 27. 11. 1983 neues Vermögen anstelle der Rechtsperson Pfarrkirche die Rechtsperson Pfarre erwerben. In diesem Sinn hat der Beklagte schon in der Klagebeantwortung - nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, das Projekt sollte ein gemeinsames der politischen Gemeinde und der Pfarre sein. Die Rechtsperson Pfarre ist nach den dargelegten Umständen daher der kirchliche Rechtsträger, für den der Beklagte gegenüber der Zedentin und der Klägerin auftrat.Nach dem Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz über die Rechtspersonen “Pfarrkirche” und “Pfarrpfründe”, Amtsblatt ÖBK 1984/1, soll in den schon bestehenden Pfarren ab 27. 11. 1983 neues Vermögen anstelle der Rechtsperson Pfarrkirche die Rechtsperson Pfarre erwerben. In diesem Sinn hat der Beklagte schon in der Klagebeantwortung - nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, das Projekt sollte ein gemeinsames der politischen Gemeinde und der Pfarre sein. Die Rechtsperson Pfarre ist nach den dargelegten Umständen daher der kirchliche Rechtsträger, für den der Beklagte gegenüber der Zedentin und der Klägerin auftrat.
Es ist unstreitig, dass die Anschaffung der Kreuzwegbilder eine Handlung der außerordentlichen Verwaltung im Sinn der maßgeblichen Pfarrordnung war und nach deren § 34 Abs 2 zur Gültigkeit der Genehmigung durch die bischöfliche Behörde bedurfte, die vom Beklagten nicht eingeholt wurde und nie erteilt wurde; davon abgesehen befasste der Beklagte - wie das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzend feststellte - den Pfarrkirchenrat in dieser Angelegenheit nicht, sodass es zu einer Willensbildung dieses Organs nicht kam. Für das Schuldanerkenntnis im Sinn des § 1396 Satz 2 ABGB der Werklohnforderung müssen dieselben innerkirchlichen Regeln wie für den Abschluss des Werkvertrags gelten, könnte doch sonst etwa die Anordnung des § 34 Abs 2 der Pfarrordnung umgangen werden.Es ist unstreitig, dass die Anschaffung der Kreuzwegbilder eine Handlung der außerordentlichen Verwaltung im Sinn der maßgeblichen Pfarrordnung war und nach deren Paragraph 34, Absatz 2, zur Gültigkeit der Genehmigung durch die bischöfliche Behörde bedurfte, die vom Beklagten nicht eingeholt wurde und nie erteilt wurde; davon abgesehen befasste der Beklagte - wie das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzend feststellte - den Pfarrkirchenrat in dieser Angelegenheit nicht, sodass es zu einer Willensbildung dieses Organs nicht kam. Für das Schuldanerkenntnis im Sinn des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB der Werklohnforderung müssen dieselben innerkirchlichen Regeln wie für den Abschluss des Werkvertrags gelten, könnte doch sonst etwa die Anordnung des Paragraph 34, Absatz 2, der Pfarrordnung umgangen werden.
Art XIII § 2 Abs 2 Konkordat 1933/34, das innerstaatlich auf einfachgesetzlicher Stufe steht, aber auch völkerrechtliches und partikuläres innerkirchliches Recht ist (Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht 288, 519; vgl SZ 47/59 mwN), normiert, dass die Gebarung mit dem kirchlichen Vermögen unter Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen stattfindet und ohne deren Zustimmung solches Vermögen weder veräußert noch belastet werden kann. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung und nach herrschender Lehre ist davon auszugehen, dass mit dem Begriffspaar „veräußern und belasten” der weite kirchenrechtliche Alienationsbegriff (can 1295 CIC 1983, im gleichen Sinn can 1533 CIC 1917) übernommen worden ist (4 Ob 46/99i = ecolex 1999/302 = immolex 1999/166 = MietSlg 51.076 = RdW 1999, 782 = öarr 2001, 494; SZ 59/62; Schnizer, Konkordat, ABGB und Vertrauensschutz ?, JBl 1986, 545 ff [548]; Schwendenwein aaO 290, 629, 632). Unter Veräußerung im weiteren Sinn wird jedes Rechtsgeschäft verstanden, durch das eine kirchliche juristische Person vermögensmäßig schlechter gestellt ist oder sein könnte (Puza in Listl/Müller/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts² 1104 f). Damit sind neben Kauf, Tausch, Schenkung, Forderungsabtretung alle weiteren Rechtsgeschäfte betroffen, die für die kirchliche juristische Person Verpflichtungen mit sich bringen, „deren Erfüllung die Aufgabe von Eigentum oder anderen vermögenswerten Rechten notwendig machen könnte” (Schnizer, Die schuldrechtlichen Verträge der katholischen Kirche in Österreich 102). Dass ein Werkvertrag und ein Anerkenntnis der abgetretenen Werklohnforderung einem Zessionar gegenüber darunter fallen, ist nicht zweifelhaft. Das von einem kirchlichen Organ ohne die im innerkirchlichen Recht vorgesehene Genehmigung abgeschlossene Geschäft ist ungültig (nichtig) und kann rechtsgeschäftliche Wirkungen nicht hervorbringen (stRsp zB SZ 47/59; SZ 48/71; SZ 53/85; 4 Ob 46/99i). Dieses Ergebnis leiten die angeführten Entscheidungen über § 867 ABGB ab. Zu den in dieser Bestimmung genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden zählen auch die kirchlichen juristischen Personen. Was zur Gültigkeit eines mit ihnen geschlossenen Vertrags erforderlich ist, ist daher auch dem kanonischen Recht zu entnehmen (vgl auch Schwendenwein aaO 286 ff). Gampl (Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen in rechtsdogmatischer Sicht, JBl 1985, 704 [719]) lehrt, § 867 ABGB sei spätestens seit dem Konkordat 1933/34 auf kirchliche juristische Personen nicht mehr anwendbar. Diese Frage ist aber nicht entscheidungswesentlich. Denn unabhängig davon, ob durch § 867 ABGB die innerkirchlichen Regeln zur Vertretung kirchlicher Rechtsträger auch für die Rechtswirksamkeit im staatlichen Rechtsbereich maßgeblich sind, folgt dies für die katholische Kirche auch aus Art XIII § 2 Konkordat 1933/34, der in Bezug auf die kirchlichen Vermögensverwalter auf das kanonische Recht und die in diesem enthaltenen die Gültigkeit betreffenden Genehmigungserfordernisse (bei Veräußerung und Belastung kirchlichen Vermögens) verweist (Schwendenwein aaO 290, 630; Schnizer, JBl 1986, 548; Kalb/Potz/Schinkele, Rechtsgeschäfte mit kirchlichen juristischen Personen, öarr 2001, 353 ff). Die in Art XIII § 2 Satz 2 Konkordat 1933/34 normierte Zustimmung der “zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen” bei Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen ist auch im staatlichen Rechtsbereich Gültigkeitsvoraussetzung (Gampl aaO 713; Schwendenwein aaO 290). Da die innerkirchlich notwendige Genehmigung der Kompetenten fehlte, konnte der Beklagte die Pfarre weder gegenüber der Zedentin noch gegenüber der Klägerin wirksam verpflichten.Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz 2, Konkordat 1933/34, das innerstaatlich auf einfachgesetzlicher Stufe steht, aber auch völkerrechtliches und partikuläres innerkirchliches Recht ist (Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht 288, 519; vergleiche SZ 47/59 mwN), normiert, dass die Gebarung mit dem kirchlichen Vermögen unter Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen stattfindet und ohne deren Zustimmung solches Vermögen weder veräußert noch belastet werden kann. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung und nach herrschender Lehre ist davon auszugehen, dass mit dem Begriffspaar „veräußern und belasten” der weite kirchenrechtliche Alienationsbegriff (can 1295 CIC 1983, im gleichen Sinn can 1533 CIC 1917) übernommen worden ist (4 Ob 46/99i = ecolex 1999/302 = immolex 1999/166 = MietSlg 51.076 = RdW 1999, 782 = öarr 2001, 494; SZ 59/62; Schnizer, Konkordat, ABGB und Vertrauensschutz ?, JBl 1986, 545 ff [548]; Schwendenwein aaO 290, 629, 632). Unter Veräußerung im weiteren Sinn wird jedes Rechtsgeschäft verstanden, durch das eine kirchliche juristische Person vermögensmäßig schlechter gestellt ist oder sein könnte (Puza in Listl/Müller/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts² 1104 f). Damit sind neben Kauf, Tausch, Schenkung, Forderungsabtretung alle weiteren Rechtsgeschäfte betroffen, die für die kirchliche juristische Person Verpflichtungen mit sich bringen, „deren Erfüllung die Aufgabe von Eigentum oder anderen vermögenswerten Rechten notwendig machen könnte” (Schnizer, Die schuldrechtlichen Verträge der katholischen Kirche in Österreich 102). Dass ein Werkvertrag und ein Anerkenntnis der abgetretenen Werklohnforderung einem Zessionar gegenüber darunter fallen, ist nicht zweifelhaft. Das von einem kirchlichen Organ ohne die im innerkirchlichen Recht vorgesehene Genehmigung abgeschlossene Geschäft ist ungültig (nichtig) und kann rechtsgeschäftliche Wirkungen nicht hervorbringen (stRsp zB SZ 47/59; SZ 48/71; SZ 53/85; 4 Ob 46/99i). Dieses Ergebnis leiten die angeführten Entscheidungen über Paragraph 867, ABGB ab. Zu den in dieser Bestimmung genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden zählen auch die kirchlichen juristischen Personen. Was zur Gültigkeit eines mit ihnen geschlossenen Vertrags erforderlich ist, ist daher auch dem kanonischen Recht zu entnehmen vergleiche auch Schwendenwein aaO 286 ff). Gampl (Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen in rechtsdogmatischer Sicht, JBl 1985, 704 [719]) lehrt, Paragraph 867, ABGB sei spätestens seit dem Konkordat 1933/34 auf kirchliche juristische Personen nicht mehr anwendbar. Diese Frage ist aber nicht entscheidungswesentlich. Denn unabhängig davon, ob durch Paragraph 867, ABGB die innerkirchlichen Regeln zur Vertretung kirchlicher Rechtsträger auch für die Rechtswirksamkeit im staatlichen Rechtsbereich maßgeblich sind, folgt dies für die katholische Kirche auch aus Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Konkordat 1933/34, der in Bezug auf die kirchlichen Vermögensverwalter auf das kanonische Recht und die in diesem enthaltenen die Gültigkeit betreffenden Genehmigungserfordernisse (bei Veräußerung und Belastung kirchlichen Vermögens) verweist (Schwendenwein aaO 290, 630; Schnizer, JBl 1986, 548; Kalb/Potz/Schinkele, Rechtsgeschäfte mit kirchlichen juristischen Personen, öarr 2001, 353 ff). Die in Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Satz 2 Konkordat 1933/34 normierte Zustimmung der “zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen” bei Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen ist auch im staatlichen Rechtsbereich Gültigkeitsvoraussetzung (Gampl aaO 713; Schwendenwein aaO 290). Da die innerkirchlich notwendige Genehmigung der Kompetenten fehlte, konnte der Beklagte die Pfarre weder gegenüber der Zedentin noch gegenüber der Klägerin wirksam verpflichten.
Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte wegen Überschreitung seiner Vertretungsmacht, die er verschwiegen hat, der Klägerin gegenüber haftet.
Art 8 Nr 11 EVHGB regelt - in Übernahme des § 179 dBGB - die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht im Handelsrecht (JBl 1975, 595 [Welser]; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 163 f; Schuhmacher in Straube, HGB² Art 8 Nr Rz 2). Handeln in fremdem Namen ohne Vertretungsmacht im Sinn dieser Bestimmung liegt auch im Fall der Vollmachtsüberschreitung vor (SZ 44/21; JBl 1978, 32; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 7 mwN). Die Vorschrift findet nicht nur auf Bevollmächtigte, sondern auch auf gesetzliche Vertreter und Organe einer juristischen Person oder anderer Handelsgesellschaften Anwendung (Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 4 mwN; Schramm in MünchKomm4, BGB § 179 Rz 9 mwN). Sie setzt voraus, dass der Vertreter „ein Handelsgeschäft geschlossen hat”. Damit ist selbstverständlich kein vollgültiger Vertrag, sondern höchstens ein schwebend unwirksames (genehmigungsfähiges) Geschäft gemeint (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 168 [FN 4]). Der Scheinvertreter haftet dann nach Art 8 Nr 11 EVHGB, wenn das von ihm geschlossene Geschäft bei Vorhandensein der Vertretungsbefugnis ein Handelsgeschäft gewesen wäre. Das ist dann der Fall, wenn das Geschäft von dem mit dem Scheinvertreter kontrahierenden Dritten im Betrieb seines Handelsgewerbes geschlossen war oder im Fall seiner Gültigkeit als im Betrieb des Handelsgewerbes des unwirksam Vertretenen abgeschlossen gelten müsste (SZ 44/21; SZ 60/192; Welser aaO 167 ff, 171; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 3 mwN). Ein deklaratives Schuldanerkenntnis im Sinn des § 1396 Satz 2 ABGB ist nach Auffassung des erkennenden Senats im Hinblick auf seine oben dargestellte bindende Wirkung wie ein „Handelsgeschäft” nach Art 8 Nr 11 EVHGB zu behandeln. Die Klägerin betreibt ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs 2 Z 4 HGB) und ist Formkaufmann (§ 6 HGB iVm § 3 AktG; Straube in Straube aaO § 1 Rz 42, § 6 Rz 4 ff). Geschäfte einer Aktiengesellschaft sind - wegen der Formkaufmanneigenschaft - stets (vollkaufmännische) Handelsgeschäfte, selbst wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben (SZ 26/249; EvBl 1968/236; Kramer in Straube aaO §§ 343, 344 Rz 7).Artikel 8, Nr 11 EVHGB regelt - in Übernahme des Paragraph 179, dBGB - die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht im Handelsrecht (JBl 1975, 595 [Welser]; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 163 f; Schuhmacher in Straube, HGB² Artikel 8, Nr Rz 2). Handeln in fremdem Namen ohne Vertretungsmacht im Sinn dieser Bestimmung liegt auch im Fall der Vollmachtsüberschreitung vor (SZ 44/21; JBl 1978, 32; Schuhmacher aaO Artikel 8, Nr 11 Rz 7 mwN). Die Vorschrift findet nicht nur auf Bevollmächtigte, sondern auch auf gesetzliche Vertreter und Organe einer juristischen Person oder anderer Handelsgesellschaften Anwendung (Schuhmacher aaO Artikel 8, Nr 11 Rz 4 mwN; Schramm in MünchKomm4, BGB Paragraph 179, Rz 9 mwN). Sie setzt voraus, dass der Vertreter „ein Handelsgeschäft geschlossen hat”. Damit ist selbstverständlich kein vollgültiger Vertrag, sondern höchstens ein schwebend unwirksames (genehmigungsfähiges) Geschäft gemeint (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 168 [FN 4]). Der Scheinvertreter haftet dann nach Artikel 8, Nr 11 EVHGB, wenn das von ihm geschlossene Geschäft bei Vorhandensein der Vertretungsbefugnis ein Handelsgeschäft gewesen wäre. Das ist dann der Fall, wenn das Geschäft von dem mit dem Scheinvertreter kontrahierenden Dritten im Betrieb seines Handelsgewerbes geschlossen war oder im Fall seiner Gültigkeit als im Betrieb des Handelsgewerbes des unwirksam Vertretenen abgeschlossen gelten müsste (SZ 44/21; SZ 60/192; Welser aaO 167 ff, 171; Schuhmacher aaO Artikel 8, Nr 11 Rz 3 mwN). Ein deklaratives Schuldanerkenntnis im Sinn des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB ist nach Auffassung des erkennenden Senats im Hinblick auf seine oben dargestellte bindende Wirkung wie ein „Handelsgeschäft” nach Artikel 8, Nr 11 EVHGB zu behandeln. Die Klägerin betreibt ein Handelsgewerbe (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, HGB) und ist Formkaufmann (Paragraph 6, HGB in Verbindung mit Paragraph 3, AktG; Straube in Straube aaO Paragraph eins, Rz 42, Paragraph 6, Rz 4 ff). Geschäfte einer Aktiengesellschaft sind - wegen der Formkaufmanneigenschaft - stets (vollkaufmännische) Handelsgeschäfte, selbst wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben (SZ 26/249; EvBl 1968/236; Kramer in Straube aaO Paragraphen 343, 344, Rz 7).
Nach Art 8 Nr 11 Abs 3 EVHGB haftet der Vertreter nicht, wenn der andere Teil (Dritte) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste, also schon bei fahrlässiger Unkenntnis der mangelnden Vertretungsmacht (HS 10.685; RdW 1993, 39; Welser aaO 205; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 22). Unerheblich für den Haftungsentfall ist, ob dem Vertreter selbst Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder ob er sich sogar des Vollmachtsmangels bewusst war (RdW 1993, 39; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 21). § 1304 ABGB findet keine Anwendung (Schuhmacher in Straube aaO Art 8 Nr 11 Rz 21). Bloße Unterlassung der Aufklärung des Vertragspartners über den Mangel der Vertretungsmacht ist noch nicht Arglist (ÖBA 1991, 290), die nach der Lehre - insoweit ist Art 8 Nr 11 Abs 3 EVHGB teleologisch zu reduzieren - die Haftung nicht entfallen lässt (Welser aaO 206; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 21). Anhaltspunkte für arglistiges Handeln des Beklagten gibt der vorliegende Sachverhalt nicht.Nach Artikel 8, Nr 11 Absatz 3, EVHGB haftet der Vertreter nicht, wenn der andere Teil (Dritte) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste, also schon bei fahrlässiger Unkenntnis der mangelnden Vertretungsmacht (HS 10.685; RdW 1993, 39; Welser aaO 205; Schuhmacher aaO Artikel 8, Nr 11 Rz 22). Unerheblich für den Haftungsentfall ist, ob dem Vertreter selbst Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder ob er sich sogar des Vollmachtsmangels bewusst war (RdW 1993, 39; Schuhmacher aaO Artikel 8, Nr 11 Rz 21). Paragraph 1304, ABGB findet keine Anwendung (Schuhmacher in Straube aaO Artikel 8, Nr 11 Rz 21). Bloße Unterlassung der Aufklärung des Vertragspartners über den Mangel der Vertretungsmacht ist noch nicht Arglist (ÖBA 1991, 290), die nach der Lehre - insoweit ist Artikel 8, Nr 11 Absatz 3, EVHGB teleologisch zu reduzieren - die Haftung nicht entfallen lässt (Welser aaO 206; Schuhmacher aaO Artikel 8, Nr 11 Rz 21). Anhaltspunkte für arglistiges Handeln des Beklagten gibt der vorliegende Sachverhalt nicht.
Eine den Haftungsausschluss begründende Fahrlässigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Dritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Er ist nicht ohne weiteres zu Nachforschungen über Bestand und Umfang der Vertretungsmacht verpflichtet. Nur wenn die Umstände des Einzelfalls den Dritten hätten veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat, liegt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor (HS 10.685; RdW 1993, 39; Welser aaO 206; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 22; Leptien in Soergel, BGB13 § 179 Rz 19; Schramm in MünchKomm, BGB4 § 179 Rz 40; Schilken in Staudinger, BGB (2001) § 179 Rz 19; Palm in Erman, BGB10 § 179 Rz 15). Die zu fordernde Aufmerksamkeit hängt auch von der Art und Bedeutung des zu schließenden Geschäfts ab (Welser aaO 206; vgl RdW 1993, 39). An die Prüfungspflicht einer Bank sind höhere Anforderungen zu stellen als an die eines Geschäftsungewandten (Schramm aaO § 179 Rz 4; Palm aaO § 179 Rz 15; vgl Leptien aaO § 179 Rz 19). Aus dem - innerstaatlich auf einfachgesetzlicher Stufe stehenden - Art XIII § 2 Abs 2 Konkordat 1933/34 ergibt sich klar, dass zuständige Kirchenbehörden und Obere bei Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen das entscheidende Wort haben (Gampl aaO 713). Von einer Bank muss verlangt werden zu wissen, dass ein Pfarrer nicht in die Kategorie kirchlicher Oberer fällt (Gampl aaO 713). Die Klägerin durfte sich bei dem vorliegenden größeren Geschäft nicht mit den Erklärungen des beklagten Pfarrers begnügen, sondern hätte die sich aus Art XIII § 2 Abs 2 Konkordat 1933/34 iVm der Pfarrordnung ergebende Beschränkung der Vertretungsmacht des Beklagten erkennen müssen. Sie hätte auf einen Nachweis der Zustimmung der kompetenten Stelle dringen oder selbst die Zustimmung einholen müssen. Die Haftung des Beklagten ist daher nach Art 8 Nr 11 Abs 3 EVHGB ausgeschlossen.Eine den Haftungsausschluss begründende Fahrlässigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Dritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Er ist nicht ohne weiteres zu Nachforschungen über Bestand und Umfang der Vertretungsmacht verpflichtet. Nur wenn die Umstände des Einzelfalls den Dritten hätten veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat, liegt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor (HS 10.685; RdW 1993, 39; Welser aaO 206; Schuhmacher aaO Artikel 8, Nr 11 Rz 22; Leptien in Soergel, BGB13 Paragraph 179, Rz 19; Schramm in MünchKomm, BGB4 Paragraph 179, Rz 40; Schilken in Staudinger, BGB (2001) Paragraph 179, Rz 19; Palm in Erman, BGB10 Paragraph 179, Rz 15). Die zu fordernde Aufmerksamkeit hängt auch von der Art und Bedeutung des zu schließenden Geschäfts ab (Welser aaO 206; vergleiche RdW 1993, 39). An die Prüfungspflicht einer Bank sind höhere Anforderungen zu stellen als an die eines Geschäftsungewandten (Schramm aaO Paragraph 179, Rz 4; Palm aaO Paragraph 179, Rz 15; vergleiche Leptien aaO Paragraph 179, Rz 19). Aus dem - innerstaatlich auf einfachgesetzlicher Stufe stehenden - Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz 2, Konkordat 1933/34 ergibt sich klar, dass zuständige Kirchenbehörden und Obere bei Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen das entscheidende Wort haben (Gampl aaO 713). Von einer Bank muss verlangt werden zu wissen, dass ein Pfarrer nicht in die Kategorie kirchlicher Oberer fällt (Gampl aaO 713). Die Klägerin durfte sich bei dem vorliegenden größeren Geschäft nicht mit den Erklärungen des beklagten Pfarrers begnügen, sondern hätte die sich aus Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz 2, Konkordat 1933/34 in Verbindung mit der Pfarrordnung ergebende Beschränkung der Vertretungsmacht des Beklagten erkennen müssen. Sie hätte auf einen Nachweis der Zustimmung der kompetenten Stelle dringen oder selbst die Zustimmung einholen müssen. Die Haftung des Beklagten ist daher nach Artikel 8, Nr 11 Absatz 3, EVHGB ausgeschlossen.
Ob für den Beklagten unabhängig von Art 8 Nr 11 EVHGB eine - durch § 1304 ABGB herabgesetzte - Haftung für Vertrauensschadenersatz nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht kommen könnte, weil er der Klägerin eine falsche Auskunft über den Bestand der Werklohnforderung gab und sich als Pfarrer über seine Vertretungsbefugnisse doch in erster Linie im Klaren sein musste, die Beschränkung seiner Vertretungsmacht aber der Klägerin verschwieg, ist nicht weiter zu prüfen. Die Klägerin behauptete nämlich nicht einmal, dass sie ihre Kreditforderung bei den Kreditnehmern nicht einbringlich machen konnte oder könnte, also nicht, dass sie einen Schaden erlitt, weil sie auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beklagten vertraute.Ob für den Beklagten unabhängig von Artikel 8, Nr 11 EVHGB eine - durch Paragraph 1304, ABGB herabgesetzte - Haftung für Vertrauensschadenersatz nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht kommen könnte, weil er der Klägerin eine falsche Auskunft über den Bestand der Werklohnforderung gab und sich als Pfarrer über seine Vertretungsbefugnisse doch in erster Linie im Klaren sein musste, die Beschränkung seiner Vertretungsmacht aber der Klägerin verschwieg, ist nicht weiter zu prüfen. Die Klägerin behauptete nämlich nicht einmal, dass sie ihre Kreditforderung bei den Kreditnehmern nicht einbringlich machen konnte oder könnte, also nicht, dass sie einen Schaden erlitt, weil sie auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beklagten vertraute.
Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung eine Haftung des Beklagten aus § 916 Abs 2 ABGB ableiten will, ist ihr zu erwidern, dass nach den Feststellungen von einem Scheingeschäft des Beklagten mit der Zedentin keine Rede sein kann. Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung eine Haftung des Beklagten aus Paragraph 916, Absatz 2, ABGB ableiten will, ist ihr zu erwidern, dass nach den Feststellungen von einem Scheingeschäft des Beklagten mit der Zedentin keine Rede sein kann.
Aus all diesen Gründen war in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für den Beitrittsschriftsatz steht der Nebenintervenientin ein Streitgenossenzuschlag nicht zu, weil sie in diesem Verfahrensabschnitt allein eingeschritten ist. Im weiteren Verfahren wurden der Beklagte und seine Nebenintervenientin gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es ist anzunehmen, dass sie im Innenverhältnis die Kosten je zur Hälfte tragen, sodass ihnen, die nicht Gesamtgläubiger sind, ihre Gesamtkosten zu gleichen Teilen zu ersetzen sind. Für die Vertagungsanträge vom 7. 6. und 7. 9. 1999 gebührt Kostenersatz lediglich nach TP 1 I RATG. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt, sodass nach § 23 Abs 9 RATG nur der dreifache Einheitssatz zuzusprechen war. Die Pauschalgebühren für die Berufung und die Revision waren in der sich aus § 19a GGG ergebenden und verzeichneten Höhe zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Für den Beitrittsschriftsatz steht der Nebenintervenientin ein Streitgenossenzuschlag nicht zu, weil sie in diesem Verfahrensabschnitt allein eingeschritten ist. Im weiteren Verfahren wurden der Beklagte und seine Nebenintervenientin gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es ist anzunehmen, dass sie im Innenverhältnis die Kosten je zur Hälfte tragen, sodass ihnen, die nicht Gesamtgläubiger sind, ihre Gesamtkosten zu gleichen Teilen zu ersetzen sind. Für die Vertagungsanträge vom 7. 6. und 7. 9. 1999 gebührt Kostenersatz lediglich nach TP 1 römisch eins RATG. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt, sodass nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur der dreifache Einheitssatz zuzusprechen war. Die Pauschalgebühren für die Berufung und die Revision waren in der sich aus Paragraph 19 a, GGG ergebenden und verzeichneten Höhe zuzuerkennen.