Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob dann, wenn nach kanonischem Recht die Gültigkeit eines Mietvertrages an die schriftliche Zustimmung eines Kirchenoberen gebunden ist, diese Zustimmung allenfalls auch konkludent erfolgen kann; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Nichtaufnahme der von der Beklagten beantragten Beweise zum Thema, wann die Kirchenoberen erstmals Kenntnis vom Mietvertrag erlangt hätten, begründe keinen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens. Habe nämlich der Ordinarius über längere Zeit vor Klageeinbringung bereits Kenntnis vom Mietvertrag gehabt, und sei der Mietzins dennoch unwidersprochen angenommen worden, liege darin eine konkludente Genehmigung des Vertrages. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Zu den in § 867 ABGB genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden sind nach einhelliger Lehre und stRsp auch die kirchlichen juristischen Personen zu zählen (Schnizer, Schuldrechtliche Verträge der katholischen Kirche in Österreich 168f; Gampl, Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen in rechtsdogmatischer Sicht, JBl 1985, 704ff mwN in FN 14 und 15; SZ 47/59; SZ 48/71; SZ 53/85). Was zur Gültigkeit eines mit ihnen geschlossenen Vertrages erforderlich ist, ist daher auch dem kanonischen Recht zu entnehmen. Das von einem kirchlichen Organ ohne die im kanonischen Recht vorgesehene Genehmigung abgeschlossene Geschäft ist ungültig (nichtig) und kann rechtsgeschäftliche Wirkungen nicht hervorbringen (SZ 47/59; SZ 48/71; SZ 53/85).Zu den in Paragraph 867, ABGB genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden sind nach einhelliger Lehre und stRsp auch die kirchlichen juristischen Personen zu zählen (Schnizer, Schuldrechtliche Verträge der katholischen Kirche in Österreich 168f; Gampl, Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen in rechtsdogmatischer Sicht, JBl 1985, 704ff mwN in FN 14 und 15; SZ 47/59; SZ 48/71; SZ 53/85). Was zur Gültigkeit eines mit ihnen geschlossenen Vertrages erforderlich ist, ist daher auch dem kanonischen Recht zu entnehmen. Das von einem kirchlichen Organ ohne die im kanonischen Recht vorgesehene Genehmigung abgeschlossene Geschäft ist ungültig (nichtig) und kann rechtsgeschäftliche Wirkungen nicht hervorbringen (SZ 47/59; SZ 48/71; SZ 53/85).
Das kirchliche Vertragsrecht ist in Buch V Titel III CIC (can. 1290 - 1298) sowie in jenen Dekreten der Bischofskonferenz geregelt, die (in Erfüllung der ihr in can. 1297 CIC zugewiesenen Aufgaben) Normen über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen aufstellen (Puza in Listl/Müller/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts 911; Schwendenwein, Das neue Kirchenrecht 440). In Österreich wurden von der Bischofskonferenz solche Ausführungsbestimmungen erlassen, die unter anderem vorsehen, daß Bestandverträge schriftlich abzuschließen sind und der schriftlichen Genehmigung durch den Ordinarius bedürfen (Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz vom 25. 1. 1984 Nr. 7: Dekret über Bestandverträge gem can. 1297 CIC, abgedruckt in Pree,Das kirchliche Vertragsrecht ist in Buch römisch fünf Titel römisch drei CIC (can. 1290 - 1298) sowie in jenen Dekreten der Bischofskonferenz geregelt, die (in Erfüllung der ihr in can. 1297 CIC zugewiesenen Aufgaben) Normen über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen aufstellen (Puza in Listl/Müller/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts 911; Schwendenwein, Das neue Kirchenrecht 440). In Österreich wurden von der Bischofskonferenz solche Ausführungsbestimmungen erlassen, die unter anderem vorsehen, daß Bestandverträge schriftlich abzuschließen sind und der schriftlichen Genehmigung durch den Ordinarius bedürfen (Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz vom 25. 1. 1984 Nr. 7: Dekret über Bestandverträge gem can. 1297 CIC, abgedruckt in Pree,
Die wichtigsten Neuerungen im katholischen Kirchenrecht unter besonderer Berücksichtigung des österreichischen staatlichen Rechts, JBl 1987, 20ff, 94). Der Oberste Gerichtshof hat im übrigen schon zum CIC 1917 ausgesprochen, daß es als Folge des weiten Alienationsbegriffes des Kirchenrechts keinem Zweifel unterliegt, daß auch der Abschluß eines (den mietengesetzlichen Bestimmungen unterliegenden) Bestandvertrages unter jene (belastenden) Verträge fällt, deren Gültigkeit nach Kirchenrecht an die Zustimmung des Kirchenoberen gebunden ist (SZ 59/62 = JBl 1987, 312 [Primetshofer] = EvBl 1987/74 = MietSlg 38.105/16); durch die Erlassung des CIC 1984 und des zitierten Dekrets der österreichischen Bischofskonferenz ist demnach nur insoweit eine Änderung in der Rechtslage eingetreten, als diese Zustimmung nunmehr schriftlich zu erfolgen hat.
Das Erfordernis der (in Österreich schriftlichen) Zustimmung zu Bestandverträgen durch den Ordinarius beschränkt die Verfügungsgewalt kirchlicher Organe über Kirchenvermögen und hat - ebenso wie die kanonischen Veräußerungsbestimmungen - in erster Linie Schutzfunktion. Gegenstand des Schutzes ist das Kirchenvermögen im Hinblick auf seine besondere Zweckbindung (Puza aaO). Für den innerstaatlichen Bereich gilt, daß ein Rechtsgeschäft, bei dem die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten worden ist, nichtig ist; dies wird allgemein damit begründet, daß der Zweck der Formvorschrift nur auf diese Weise erreicht werden kann (Koziol/Welser I10 151f; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 14 zu § 886 mwN). Für kirchenrechtliche Formvorschriften gilt nichts anderes: Die fehlende schriftliche Zustimmung des Ordinarius zum Bestandvertrag bewirkt dessen Nichtigkeit (vgl. can. 124 CIC).Das Erfordernis der (in Österreich schriftlichen) Zustimmung zu Bestandverträgen durch den Ordinarius beschränkt die Verfügungsgewalt kirchlicher Organe über Kirchenvermögen und hat - ebenso wie die kanonischen Veräußerungsbestimmungen - in erster Linie Schutzfunktion. Gegenstand des Schutzes ist das Kirchenvermögen im Hinblick auf seine besondere Zweckbindung (Puza aaO). Für den innerstaatlichen Bereich gilt, daß ein Rechtsgeschäft, bei dem die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten worden ist, nichtig ist; dies wird allgemein damit begründet, daß der Zweck der Formvorschrift nur auf diese Weise erreicht werden kann (Koziol/Welser I10 151f; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 14 zu Paragraph 886, mwN). Für kirchenrechtliche Formvorschriften gilt nichts anderes: Die fehlende schriftliche Zustimmung des Ordinarius zum Bestandvertrag bewirkt dessen Nichtigkeit vergleiche can. 124 CIC).
Für den Standpunkt der Beklagten ist auch aus der zu einem ähnlichen (innerstaatlichen) Sachverhalt ergangenen Entscheidung SZ 55/168 nichts zu gewinnen: Der erkennende Senat hat dort eine - nicht gerade glücklich formulierte - Bestimmung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, die die Gültigkeit eines mit Ausgaben verbundenen Rechtsgeschäftes an die Unterzeichnung durch den Finanzreferenten der Hochschülerschaft gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geknüpft hat, dahin ausgelegt, daß der mit dieser Norm beabsichtigte Kontrolleffekt auch dann erreicht werde, wenn eine bloß konkludente Zustimmung vorliege. Dieser Entscheidung lag der tragende Gedanke zugrunde, daß die Formulierung der auszulegenden Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur auf schriftlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte abstelle, obwohl keine Norm desselben Gesetzes mündliche Rechtsgeschäfte (bei denen eine Unterzeichnung schon begrifflich nicht in Frage komme) verbiete. Entscheidend anders ist der hier zu beurteilende Sachverhalt gelagert, besteht doch im kirchlichen Vertragsrecht eine eindeutige Norm, wonach jeder (nur schriftlich abzuschließende) Bestandvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Ordinarius bedürfe; die Möglichkeit einer nur mündlichen oder gar konkludenten Zustimmung ist damit aber jedenfalls ausgeschlossen.
Die Vorinstanzen haben deshalb die Räumungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; einer weiteren Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht breit ausgeführten Frage des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung des Bischofs der Diözese Graz-Seckau zum Bestandvertrag bedarf es ebensowenig wie der von der Revisionswerberin gewünschten Ergänzung des Beweisverfahrens zum selben Thema. Letztlich bewirkte auch eine von der Beklagten behauptete Verletzung von (vorvertraglichen) Aufklärungspflichten durch die Klägerin - selbst bei Bejahung einer solchen Verletzung - (nur) schadenersatzrechtliche Konsequenzen (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 16 vor §§ 918ff mwN und Rz 14 zu § 1293 mwN), nicht aber die Gültigkeit des ohne Zustimmung des Kirchenoberen abgeschlossenen Vertrages. Der Revision konnte deshalb auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein.Die Vorinstanzen haben deshalb die Räumungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; einer weiteren Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht breit ausgeführten Frage des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung des Bischofs der Diözese Graz-Seckau zum Bestandvertrag bedarf es ebensowenig wie der von der Revisionswerberin gewünschten Ergänzung des Beweisverfahrens zum selben Thema. Letztlich bewirkte auch eine von der Beklagten behauptete Verletzung von (vorvertraglichen) Aufklärungspflichten durch die Klägerin - selbst bei Bejahung einer solchen Verletzung - (nur) schadenersatzrechtliche Konsequenzen (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 16 vor Paragraphen 918 f, f, mwN und Rz 14 zu Paragraph 1293, mwN), nicht aber die Gültigkeit des ohne Zustimmung des Kirchenoberen abgeschlossenen Vertrages. Der Revision konnte deshalb auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.