Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Der Kläger bekämpft das angefochtene Urteil nur insoweit, als der aus dem Titel der Abfertigung begehrte Betrag von EUR 7.630,71 brutto sA abgewiesen wurde. Dessen Höhe ist im Revisionsverfahren ebenso unstrittig wie die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger unberechtigt entlassen wurde.
Gemäß § 1 Schauspielergesetz (SchSpG) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für das Dienstverhältnis von Personen, die sich einem Theaterunternehmen zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehrerer Kunstgattungen (insbesondere als Darsteller, Spielleiter, Dramaturgen, Kapellmeister, Musiker) bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Mitglied), sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Mitglieds hauptsächlich in Anspruch nimmt (Bühnendienstvertrag). Das Schauspielergesetz selbst enthält keine eigenständigen Abfertigungsbestimmungen. Die unmittelbare Anwendung der §§ 23 und 23a AngG ist nicht möglich, weil das Angestelltengesetz gemäß § 50 SchSpG auf Bühnendienstverträge keine Anwendung findet. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Generalklausel des Art 1 § 1 Abs 1 Arbeiterabfertigungsgesetz (ArbAbfG) ganz allgemein auf "Arbeitsverhältnisse" abstelle und sohin nicht nur Arbeitern, sondern allen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages nicht nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Abfertigung gewähre und somit auch jenem Personenkreis, der von den Bestimmungen des Schauspielergesetzes erfasst werde (DRdA 1989, 40; 9 ObA 144/93; 9 ObA 184/98v; SZ 72/44). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auf den Kläger nach Art der von ihm im Theaterunternehmen der Beklagten ausgeübten Tätigkeiten die Bestimmungen des Schauspielergesetzes und zur Beurteilung des von ihm geltend gemachten Abfertigungsanspruchs jene des Arbeiterabfertigungsgesetzes anzuwenden sind.Gemäß Paragraph eins, Schauspielergesetz (SchSpG) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für das Dienstverhältnis von Personen, die sich einem Theaterunternehmen zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehrerer Kunstgattungen (insbesondere als Darsteller, Spielleiter, Dramaturgen, Kapellmeister, Musiker) bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Mitglied), sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Mitglieds hauptsächlich in Anspruch nimmt (Bühnendienstvertrag). Das Schauspielergesetz selbst enthält keine eigenständigen Abfertigungsbestimmungen. Die unmittelbare Anwendung der Paragraphen 23 und 23 a AngG ist nicht möglich, weil das Angestelltengesetz gemäß Paragraph 50, SchSpG auf Bühnendienstverträge keine Anwendung findet. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Generalklausel des Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, Arbeiterabfertigungsgesetz (ArbAbfG) ganz allgemein auf "Arbeitsverhältnisse" abstelle und sohin nicht nur Arbeitern, sondern allen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages nicht nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Abfertigung gewähre und somit auch jenem Personenkreis, der von den Bestimmungen des Schauspielergesetzes erfasst werde (DRdA 1989, 40; 9 ObA 144/93; 9 ObA 184/98v; SZ 72/44). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auf den Kläger nach Art der von ihm im Theaterunternehmen der Beklagten ausgeübten Tätigkeiten die Bestimmungen des Schauspielergesetzes und zur Beurteilung des von ihm geltend gemachten Abfertigungsanspruchs jene des Arbeiterabfertigungsgesetzes anzuwenden sind.
Für den hier interessierenden Bereich ist vorerst auf § 29 SchSpG zu verweisen, nach dessen Abs 1 das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen worden ist. Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit 12 Monaten anzunehmen (Abs 2). Ein ohne Zeitbestimmung eingegangenes Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit (Abs 3). Gemäß § 32 SchSpG gilt ein für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangenes Dienstverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, wenn das Mitglied dem Unternehmer spätestens am 15. Jänner des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endigt, schriftlich den Antrag gestellt hat, das Dienstverhältnis fortzusetzen und wenn das Mitglied nicht spätestens am 15. Februar eine schriftliche ablehnende Antwort erhalten hat.Für den hier interessierenden Bereich ist vorerst auf Paragraph 29, SchSpG zu verweisen, nach dessen Absatz eins, das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen worden ist. Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit 12 Monaten anzunehmen (Absatz 2,). Ein ohne Zeitbestimmung eingegangenes Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit (Absatz 3,). Gemäß Paragraph 32, SchSpG gilt ein für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangenes Dienstverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, wenn das Mitglied dem Unternehmer spätestens am 15. Jänner des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endigt, schriftlich den Antrag gestellt hat, das Dienstverhältnis fortzusetzen und wenn das Mitglied nicht spätestens am 15. Februar eine schriftliche ablehnende Antwort erhalten hat.
In sämtlichen mit dem Kläger abgeschlossenen Bühnendienstverträgen ist neben der Geltung des Schauspielergesetzes auch die Anwendung des Kollektivvertrags, abgeschlossen zwischen dem Wiener Bühnenverein und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, vereinbart. In der Verhandlung vom 4. 9. 2002 wurde zwar ein anderer Kollektivvertrag, nämlich der zwischen dem Theaterverband österreichischer Bundesländer und Städte und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, abgeschlossene vorgelegt, jedoch ausschließlich zur Beweisführung über Branchengewohnheiten hinsichtlich des im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Anspruchs auf Erstattung einer Regiegage (AS 118). Mangels entgegenstehenden Vorbringens hat es daher dabei zu verbleiben, dass der in den einzelnen Bühnendienstverträgen genannte Kollektivvertrag auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwenden ist. Gemäß dessen § 16 Abs 1 gilt ein ohne Zeitbestimmung eingegangener Bühnendienstvertrag als für die Dauer der Spielzeit abgeschlossen. Bühnendienstverhältnisse, welche für eine bestimmte Zeit geschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden sind (Abs 2). Ein für bestimmte Zeit und mindestens für eine Saison abgeschlossenes Bühnendienstverhältnis verlängert sich zu den bisherigen Bestimmungen um dieselbe Vertragsdauer, falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in welchem der Vertrag endet, mittels eingeschriebenen Briefes eine Verständigung seitens des Theaterunternehmers erhält, dass die Fortsetzung des Bühnendienstvertrages abgelehnt wird. Das Mitglied muss, falls es mit einer Verlängerung des Bühnendienstvertrages nicht einverstanden ist, dies dem Theaterunternehmer bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, bekannt geben. Diese - von § 37 des vorgelegten Kollektivvertrags über Ende der Vertragszeit und Verlängerung nur geringfügig durch den dort enthaltenen Hinweis auf das Abschlussdatum vor dem 1. Februar eines Jahres abweichende - Bestimmung ist günstiger als die Regelung des Schauspielergesetzes, weil es den Dienstnehmer von der Last befreit, um die Verlängerung des Dienstverhältnisses ansuchen zu müssen. Offenbar geht der Kollektivvertrag davon aus, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Ansuchen des Dienstnehmers ohnehin die Regel sein werde und daher entfallen und vielmehr bei Stillschweigen des Unternehmers von einer Vertragsverlängerung ausgegangen werden könne. Der Kollektivvertrag geht daher von einem stillschweigenden Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, ablehnen muss (SZ 37/153; Feil/Wennig, Bühnenrecht, 39 f). Bei dieser Nichtverlängerungserklärung des Dienstgebers handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um die Kündigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses, sondern um die Erklärung der Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung (SZ 37/153; RIS-Justiz RS0063980).In sämtlichen mit dem Kläger abgeschlossenen Bühnendienstverträgen ist neben der Geltung des Schauspielergesetzes auch die Anwendung des Kollektivvertrags, abgeschlossen zwischen dem Wiener Bühnenverein und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, vereinbart. In der Verhandlung vom 4. 9. 2002 wurde zwar ein anderer Kollektivvertrag, nämlich der zwischen dem Theaterverband österreichischer Bundesländer und Städte und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, abgeschlossene vorgelegt, jedoch ausschließlich zur Beweisführung über Branchengewohnheiten hinsichtlich des im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Anspruchs auf Erstattung einer Regiegage (AS 118). Mangels entgegenstehenden Vorbringens hat es daher dabei zu verbleiben, dass der in den einzelnen Bühnendienstverträgen genannte Kollektivvertrag auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwenden ist. Gemäß dessen Paragraph 16, Absatz eins, gilt ein ohne Zeitbestimmung eingegangener Bühnendienstvertrag als für die Dauer der Spielzeit abgeschlossen. Bühnendienstverhältnisse, welche für eine bestimmte Zeit geschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden sind (Absatz 2,). Ein für bestimmte Zeit und mindestens für eine Saison abgeschlossenes Bühnendienstverhältnis verlängert sich zu den bisherigen Bestimmungen um dieselbe Vertragsdauer, falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in welchem der Vertrag endet, mittels eingeschriebenen Briefes eine Verständigung seitens des Theaterunternehmers erhält, dass die Fortsetzung des Bühnendienstvertrages abgelehnt wird. Das Mitglied muss, falls es mit einer Verlängerung des Bühnendienstvertrages nicht einverstanden ist, dies dem Theaterunternehmer bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, bekannt geben. Diese - von Paragraph 37, des vorgelegten Kollektivvertrags über Ende der Vertragszeit und Verlängerung nur geringfügig durch den dort enthaltenen Hinweis auf das Abschlussdatum vor dem 1. Februar eines Jahres abweichende - Bestimmung ist günstiger als die Regelung des Schauspielergesetzes, weil es den Dienstnehmer von der Last befreit, um die Verlängerung des Dienstverhältnisses ansuchen zu müssen. Offenbar geht der Kollektivvertrag davon aus, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Ansuchen des Dienstnehmers ohnehin die Regel sein werde und daher entfallen und vielmehr bei Stillschweigen des Unternehmers von einer Vertragsverlängerung ausgegangen werden könne. Der Kollektivvertrag geht daher von einem stillschweigenden Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, ablehnen muss (SZ 37/153; Feil/Wennig, Bühnenrecht, 39 f). Bei dieser Nichtverlängerungserklärung des Dienstgebers handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um die Kündigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses, sondern um die Erklärung der Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung (SZ 37/153; RIS-Justiz RS0063980).
Die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung ArbSlg 7595 prägte unter anderem den Rechtssatz, dass mehrere zwischen einer Rundfunkgesellschaft und einem Dirigenten abgeschlossene Saisonverträge auf bestimmte Zeit, die mit jeweils zweimonatiger Unterbrechung aufeinanderfolgen, kein einheitliches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit begründen. Diese rechtliche Beurteilung ist im Lichte der bereits dargestellten gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen auch für den hier zu beurteilenden Fall zu wiederholen, weil sich jede andere Betrachtungsweise in unüberbrückbaren Widerspruch zu § 29 Abs 3 SchSpG und § 16 Abs 1 des zitierten Kollektivvertrags setzen würde, wonach ein ohne Zeitbestimmung eingegangenes Bühnendienstverhältnis als auf die Dauer der Spielzeit abgeschlossen zu gelten habe und zudem die detaillierten Bestimmungen im § 32 SchSpG und § 16 Abs 3 des zitierten Kollektivvertrags über die Verlängerung um ein weiteres Jahr bzw dieselbe Vertragsdauer weitestgehend obsolet wären. Hier ist vor allem auch noch darauf zu verweisen, dass der Kollektivvertrag im § 16 Abs 3 über die bereits wiedergegebene Regelung hinaus auch Vorsorge für die Aneinanderreihung mehrerer Bühnendienstverträge trifft, indem er normiert, dass bei einer Beschäftigung von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren an derselben Vertragsbühne die Nichtverlängerungserklärung des Theaterunternehmers spätestens an dem dem Ende der Spielzeit vorangehenden 31. Oktober zu erfolgen hat und bei 10-jähriger Zugehörigkeit zur Vertragsbühne am 15. September.Die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung ArbSlg 7595 prägte unter anderem den Rechtssatz, dass mehrere zwischen einer Rundfunkgesellschaft und einem Dirigenten abgeschlossene Saisonverträge auf bestimmte Zeit, die mit jeweils zweimonatiger Unterbrechung aufeinanderfolgen, kein einheitliches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit begründen. Diese rechtliche Beurteilung ist im Lichte der bereits dargestellten gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen auch für den hier zu beurteilenden Fall zu wiederholen, weil sich jede andere Betrachtungsweise in unüberbrückbaren Widerspruch zu Paragraph 29, Absatz 3, SchSpG und Paragraph 16, Absatz eins, des zitierten Kollektivvertrags setzen würde, wonach ein ohne Zeitbestimmung eingegangenes Bühnendienstverhältnis als auf die Dauer der Spielzeit abgeschlossen zu gelten habe und zudem die detaillierten Bestimmungen im Paragraph 32, SchSpG und Paragraph 16, Absatz 3, des zitierten Kollektivvertrags über die Verlängerung um ein weiteres Jahr bzw dieselbe Vertragsdauer weitestgehend obsolet wären. Hier ist vor allem auch noch darauf zu verweisen, dass der Kollektivvertrag im Paragraph 16, Absatz 3, über die bereits wiedergegebene Regelung hinaus auch Vorsorge für die Aneinanderreihung mehrerer Bühnendienstverträge trifft, indem er normiert, dass bei einer Beschäftigung von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren an derselben Vertragsbühne die Nichtverlängerungserklärung des Theaterunternehmers spätestens an dem dem Ende der Spielzeit vorangehenden 31. Oktober zu erfolgen hat und bei 10-jähriger Zugehörigkeit zur Vertragsbühne am 15. September.
Allerdings dürfen diese Ausführungen nicht dahin verstanden werden, dass schlechthin jede Art der Befristung von Bühnendienstverträgen in dem Sinne zulässig wäre, dass niemals von der unzulässigen Aneinanderreihung von Kettenarbeitsverträgen gesprochen werden könnte. Die bereits zitierte Entscheidung ArbSlg 7595 stellt ausdrücklich auf Verträge ab, die jeweils über die gesamte, von Anfang September bis Ende Juni reichende Spielzeit abgeschlossen wurden. Auch § 32 SchSpG regelt Dienstverhältnisse, die für mindestens ein Jahr eingegangen wurden. § 16 Abs 3 des bereits mehrfach zitierten Kollektivvertrages schließlich behandelt für mindestens eine Saison abgeschlossene Verträge und regelt demgegenüber im § 17 Bühnendienstverträge mit nicht ganzjährig engagierten Mitgliedern, deren Dienstverhältnis unter anderem durch die Dauer der Aufführung eines bestimmten Stückes bestimmt wird. Allen diesen Bestimmungen ist das Streben nach einem möglichst hohen Ausmaß an Transparenz gemeinsam, wie sich dies nicht zuletzt aus den sehr frühen Terminen für die Abgabe der Nichtverlängerungserklärung ergibt. Verträge, die außerhalb dieser Normen geschlossen werden, sind daher, wie dies auch sonst für Kettenarbeitsverträge gilt (vgl RIS-Justiz RS0028327), auf ihre sachliche Rechtfertigung zu prüfen, weil sonst die Gefahr besteht, dass durch das Aneinanderreihen von Verträgen mit kurzer Vertragsdauer, die ohnedies schon den besonders gelagerten Umständen der Theater angepassten Schutzmechanismen von Gesetz und Kollektivvertrag umgangen werden. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass seine Tätigkeit im Allgemeinen eine nicht saisonal gebundene war und ergibt sich dies auch zweifelsfrei aus der durchgehenden Beschäftigung in der Zeit vom 1. 9. 1997 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses.Allerdings dürfen diese Ausführungen nicht dahin verstanden werden, dass schlechthin jede Art der Befristung von Bühnendienstverträgen in dem Sinne zulässig wäre, dass niemals von der unzulässigen Aneinanderreihung von Kettenarbeitsverträgen gesprochen werden könnte. Die bereits zitierte Entscheidung ArbSlg 7595 stellt ausdrücklich auf Verträge ab, die jeweils über die gesamte, von Anfang September bis Ende Juni reichende Spielzeit abgeschlossen wurden. Auch Paragraph 32, SchSpG regelt Dienstverhältnisse, die für mindestens ein Jahr eingegangen wurden. Paragraph 16, Absatz 3, des bereits mehrfach zitierten Kollektivvertrages schließlich behandelt für mindestens eine Saison abgeschlossene Verträge und regelt demgegenüber im Paragraph 17, Bühnendienstverträge mit nicht ganzjährig engagierten Mitgliedern, deren Dienstverhältnis unter anderem durch die Dauer der Aufführung eines bestimmten Stückes bestimmt wird. Allen diesen Bestimmungen ist das Streben nach einem möglichst hohen Ausmaß an Transparenz gemeinsam, wie sich dies nicht zuletzt aus den sehr frühen Terminen für die Abgabe der Nichtverlängerungserklärung ergibt. Verträge, die außerhalb dieser Normen geschlossen werden, sind daher, wie dies auch sonst für Kettenarbeitsverträge gilt vergleiche RIS-Justiz RS0028327), auf ihre sachliche Rechtfertigung zu prüfen, weil sonst die Gefahr besteht, dass durch das Aneinanderreihen von Verträgen mit kurzer Vertragsdauer, die ohnedies schon den besonders gelagerten Umständen der Theater angepassten Schutzmechanismen von Gesetz und Kollektivvertrag umgangen werden. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass seine Tätigkeit im Allgemeinen eine nicht saisonal gebundene war und ergibt sich dies auch zweifelsfrei aus der durchgehenden Beschäftigung in der Zeit vom 1. 9. 1997 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes und den im Akt erliegenden unbestrittenen Bühnendienstverträgen vereinbarten die Parteien am 6. Juni 1995, somit noch während der vorhergehenden Beschäftigungsdauer des Klägers vom 13. 12. 1994 bis 18. 6. 1995, dass dieser ab 13. 8. 1995 bis "Spielende Slawen" für die Beklagte als Regieassistent tätig sein sollte. Nach diesem vom Erstgericht mit Jänner 1996 festgestellten Zeitpunkt arbeitete der Kläger - offenbar aufgrund mündlicher Absprache - weiter bis zur letzten Vorstellung des Stückes "Hochschwab" am 6. 7. 1996. Während dieser Tätigkeit schlossen die Parteien am 19. Juni 1996 einen weiteren Bühnendienstvertrag über die Tätigkeit des Klägers als Regieassistent für die Zeit vom 7. Juli 1996 bis 30. September 1996. Für diese im Vergleich zu allen übrigen Dienstverträgen auffallend kurze Befristung ist eine sachliche Rechtfertigung nicht zu erkennen, zumal die Vertragsdauer hier nicht mit der Aufführung eines bestimmten Stücks in Zusammenhang gebracht wurde. Die dafür beweispflichtige Beklagte (ArbSlg 8003; ZAS 1974/8 [Miklau]; 9 ObA 328/00a) hat auch kein Vorbringen erstattet, aus dem eine andere Begründung für den Vertragsabschluss entnommen werden könnte, als der vom Kläger mit 1. 10. 1996 abzuleistende Präsenzdienst. Dass tatsächlich nur dieser den Grund für die Befristung bildete, ergibt sich auch aus dem folgenden Bühnendienstvertrag, der bereits am 23. 5. 1997, somit noch während des bis 31. 5. 1997 währenden Präsenzdienstes abgeschlossen wurde. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger ohne das Erfordernis der Ableistung des Präsenzdienstes durchgehend bei der Beklagten beschäftigt gewesen wäre. War die Befristung aber unsachlich und damit unzulässig, konnte sie das Arbeitsverhältnis bis zur nächsten zulässigen Befristung nicht beenden.
Gemäß § 4 Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 (APSG) bleibt das Arbeitsverhältnis durch die Einberufung zum Präsenz-(Zivil-)Dienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz-(Zivil-)Dienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 8 leg cit sind unter anderem Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes und des Zivildienstes, während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, auf diese anzurechnen. Dies gilt unter anderem auch für den Anspruch auf Abfertigung (Klein/Knöfler, APSG, 72). Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass dem Arbeitnehmer durch die Ableistung des Präsenzdienstes keinerlei Nachteile bei seinen arbeitsrechtlichen Ansprüchen entstehen sollen (9 ObA 294/99x).Gemäß Paragraph 4, Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 (APSG) bleibt das Arbeitsverhältnis durch die Einberufung zum Präsenz-(Zivil-)Dienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz-(Zivil-)Dienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 8, leg cit sind unter anderem Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes und des Zivildienstes, während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, auf diese anzurechnen. Dies gilt unter anderem auch für den Anspruch auf Abfertigung (Klein/Knöfler, APSG, 72). Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass dem Arbeitnehmer durch die Ableistung des Präsenzdienstes keinerlei Nachteile bei seinen arbeitsrechtlichen Ansprüchen entstehen sollen (9 ObA 294/99x).
Mangels zu irgendeinem Zeitpunkt abgegebener Nichtverlängerungserklärung ist somit für die Berechnung der Abfertigung der gesamte Zeitraum ab 13. 12. 1994 zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass nach Beendigung des Präsenzdienstes am 31. 5. 1997 die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte erst am 1. 9. 1997 wieder aufgenommen wurde, schadet nicht, da sich dieser Umstand unmittelbar aus den Besonderheiten des Theaterbetriebs der Beklagten ergab und somit in Wahrheit eine sich aus der Sommerpause ergebende Karenzierung durch den Arbeitgeber vorlag.
Der Revision ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.