Rechtssatz RS0063980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063980
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Norm
KollV zwischen dem Wr Theaterdirektorenverband und dem ÖGB, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige §16 Abs3
Rechtssatz
In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstgebers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages gerichtete Erklärung, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. (§ 48 ASGG).In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstgebers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages gerichtete Erklärung, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 10/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 ObA 10/91
- 9 ObA 243/98w
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 243/98w
Auch; Beisatz: Hier: § 1 Zusatzabk zum KollV Bundestheater-Orchester. (T1)
- 9 ObA 330/98i
Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 330/98i
Beisatz: Die Erklärung ist als "Auslaufmitteilung", sohin als Erklärung des Festhaltens an der Befristung zu bezeichnen. (T2); Beisatz: Hier: Befristetes Dienstverhältnis eines Profifußballers. (T3)
- 9 ObA 329/98t
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 329/98t
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 81/99y
Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 81/99y
Beisatz: Das Unterlassen einer Nichtverlängerungserklärung ist daher als schlüssige Zustimmung zu einer weiteren (befristeten) Verlängerung zu werten. Die Erklärung, einen befristeten Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, beendet daher kein unbefristetes Vertragsverhältnis und ist auch nicht als Kündigung (oder Widerruf) im Sinne einer einseitigen, auf Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung zu verstehen. (T4)
- 9 ObA 197/01p
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 197/01p
Vgl auch; Beis wie T4
- 8 ObA 99/03x
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 99/03x
Beisatz: Der Kollektivvertrag geht von einem stillschweigenden Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen der Unternehmer schriftlich bis zum 31.Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, ablehnen muss. (T5)
- 9 ObA 107/04g
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 107/04g
Auch; Beis ähnlich T4
- 9 ObA 100/06f
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
Beisatz: Hier: Bühnendienstvertrag mit einem Tänzer der Wiener Staatsoper. (T6)
- 9 ObA 78/11b
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 78/11b
Vgl auch
- 1 Ob 17/12z
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 17/12z
- 9 ObA 22/18b
Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 22/18b
- 8 ObA 58/22w
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 58/22w
Beisatz: Hier: §§ 24, 27 TAG. (T7)
- 9 ObA 11/22s
Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 ObA 11/22s
Beis wie T7
- 8 ObA 12/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 12/24h
Beisatz: hier: Befristete Beschäftigung einer Professorin als Vertragslehrperson an einer Neuen Mittelschule. (T8)
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063980
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_009OBA00010_9100000_001