Entscheidungsgründe:
Der vom Jänner 1992 bis 30. 6. 1996 bei der beklagten Partei ununterbrochen als Berufsfußballspieler beschäftigte Kläger begehrt aufgrund des Ablaufes des befristeten Spielervertrages Abfertigung in der eingeschränkten Höhe von S 44.583 netto.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, daß infolge Kündigung des unbefristeten Dienstverhältnisses durch den Kläger ein Abfertigungsanspruch nicht bestehe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen fest:
Zwischen den Streitteilen wurden jeweils Einjahresverträge beginnend mit 1. 7. und befristet bis jeweils 30. 6. abgeschlossen. Vor Ablauf der vereinbarten Befristung übermittelte der Kläger jeweils ein Schreiben, in dem er die Fortsetzung des Spielervertrages ablehnte. In der Folge fanden vor Ablauf der Befristung zwischen den Parteien jeweils Gehaltsverhandlungen statt. Es kam immer wieder zum Abschluß eines neuen befristeten Dienstverhältnisses. Der letzte Dienstvertrag wurde befristet mit 30. 6. 1996 abgeschlossen. Einen Monat vor Vertragsablauf übersandte der Kläger ein Schreiben, in dem er mitteilte, den Spielervertrag entsprechend den Bestimmungen des ÖFB-Regulativs Abschnitt II § 23 und § 27 nicht fortsetzen zu wollen, so daß das Dienstverhältnis mit Zeitablauf ende. Die Geltung des Regulativs wurde von beiden Streitteilen akzeptiert. § 23 lautet:Zwischen den Streitteilen wurden jeweils Einjahresverträge beginnend mit 1. 7. und befristet bis jeweils 30. 6. abgeschlossen. Vor Ablauf der vereinbarten Befristung übermittelte der Kläger jeweils ein Schreiben, in dem er die Fortsetzung des Spielervertrages ablehnte. In der Folge fanden vor Ablauf der Befristung zwischen den Parteien jeweils Gehaltsverhandlungen statt. Es kam immer wieder zum Abschluß eines neuen befristeten Dienstverhältnisses. Der letzte Dienstvertrag wurde befristet mit 30. 6. 1996 abgeschlossen. Einen Monat vor Vertragsablauf übersandte der Kläger ein Schreiben, in dem er mitteilte, den Spielervertrag entsprechend den Bestimmungen des ÖFB-Regulativs Abschnitt römisch zwei Paragraph 23 und Paragraph 27, nicht fortsetzen zu wollen, so daß das Dienstverhältnis mit Zeitablauf ende. Die Geltung des Regulativs wurde von beiden Streitteilen akzeptiert. Paragraph 23, lautet:
....
2) Spielerverträge sind zeitlich befristet und sollen grundsätzlich jeweils per 30. Juni eines Jahres enden.
......
5) Spielerverträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
nicht eine der beiden Parteien.... bis spätestens einen Monat vor
Vertragsablauf erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen (siehe § 27).Vertragsablauf erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen (siehe Paragraph 27,).
.....
§ 27 Ablauf und Kündigung von SpielerverträgenParagraph 27, Ablauf und Kündigung von Spielerverträgen
Abs 1) Beide Parteien können spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertrages am 30. Juni erklären, daß sie das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen wollen.Absatz eins,) Beide Parteien können spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertrages am 30. Juni erklären, daß sie das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen wollen.
Abs 2) Diese Erklärung muß schriftlich abgegeben werden.....Absatz 2,) Diese Erklärung muß schriftlich abgegeben werden.....
Das Erstgericht gelangte zu dem Ergebnis, daß die Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der vereinbarten Befristung, nicht jedoch eine Kündigung durch den Dienstnehmer sei. Das Dienstverhältnis habe durch Zeitablauf geendet. Der Anspruch auf Abfertigung bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei.
Rechtlich führte es aus, daß unstrittig sei, daß Berufsfußballspielern im Falle der Beendigung ihrer Dienstverhältnisse unter den Voraussetzungen des § 23 AngG Abfertigung gebühre. Bei Zeitablauf, nicht jedoch bei Dienstnehmerkündigung oder Austritt ohne wichtigen Grund und verschuldeter Entlassung bestehe ein Abfertigungsanspruch. Die Streitteile hätten ihrer Interessenlage gemäß lediglich befristete Einjahresverträge abgeschlossen. Bei vergleichbarer Interessenlage würde bei Dienstverhältnissen von Dienstnehmern der Bundestheater die Ansicht vertreten, daß die dort vorgesehene "Nichtverlängerungserklärung" keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses gerichtete Willenserklärung sei. Darin käme nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Befristung zum Ausdruck. Auch die Erklärung, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ziele lediglich darauf ab, einen neuen befristeten Dienstvertrag zu verhindern.Rechtlich führte es aus, daß unstrittig sei, daß Berufsfußballspielern im Falle der Beendigung ihrer Dienstverhältnisse unter den Voraussetzungen des Paragraph 23, AngG Abfertigung gebühre. Bei Zeitablauf, nicht jedoch bei Dienstnehmerkündigung oder Austritt ohne wichtigen Grund und verschuldeter Entlassung bestehe ein Abfertigungsanspruch. Die Streitteile hätten ihrer Interessenlage gemäß lediglich befristete Einjahresverträge abgeschlossen. Bei vergleichbarer Interessenlage würde bei Dienstverhältnissen von Dienstnehmern der Bundestheater die Ansicht vertreten, daß die dort vorgesehene "Nichtverlängerungserklärung" keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses gerichtete Willenserklärung sei. Darin käme nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Befristung zum Ausdruck. Auch die Erklärung, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ziele lediglich darauf ab, einen neuen befristeten Dienstvertrag zu verhindern.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.