Rechtssatz RS0028159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028159
Entscheidungsdatum
10.02.1999
Rechtssatz
Wird ein Endtermin vereinbart, an dem das Arbeitsverhältnis unter der Bedingung enden soll, daß vorher zu diesem Termin ordnungsgemäß gekündigt wurde, liegt ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis vor.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 8/87
Entscheidungstext OGH 20.05.1987 9 ObA 8/87
- 9 ObA 330/98i
Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 330/98i
Vgl aber; Beisatz: Diese Auffassung, die im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten ergangen ist, lässt sich nicht verallgemeinern. Im vorliegenden Fall liegt ein befristetes Dienstverhältnis eines Profifußballers vor. (T1)
Schlagworte
SW: befristetes Dienstverhältnis, unbefristet, Zeitablauf,
Beendigung, Auflösung, Kündigung, Angestellte, Umdeutung, Endigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028159
Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_009OBA00008_8700000_001