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Rechtssatz RS0028159

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028159

Geschäftszahl

9ObA8/87; 9ObA330/98i

Entscheidungsdatum

10.02.1999

Rechtssatz

Wird ein Endtermin vereinbart, an dem das Arbeitsverhältnis unter der Bedingung enden soll, daß vorher zu diesem Termin ordnungsgemäß gekündigt wurde, liegt ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis vor.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 8/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 9 ObA 8/87
  • 9 ObA 330/98i
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 330/98i
    Vgl aber; Beisatz: Diese Auffassung, die im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten ergangen ist, lässt sich nicht verallgemeinern. Im vorliegenden Fall liegt ein befristetes Dienstverhältnis eines Profifußballers vor. (T1)

Schlagworte

SW: befristetes Dienstverhältnis, unbefristet, Zeitablauf, Beendigung, Auflösung, Kündigung, Angestellte, Umdeutung, Endigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028159

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_009OBA00008_8700000_001