Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. Oktober 1978 bis 31. Dezember 1984 bei der beklagten Partei als leitender kaufmännischer Angestellter (Prokurist und Geschäftsführer) beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs (im folgenden: KV) anzuwenden. Die Streitteile trafen in dem vom Kläger entworfenen
Anstellungs- (Dienst-)Vertrag (im folgenden nur: Dienstvertrag) über die Beendigung des Dienstverhältnisses folgende Vereinbarung:
"§ 1 Herr Wolfgang U*** wird mit Wirkung ab 1. Oktober 1978 als Prokurist der Fa. G*** eingestellt. Die Zeit bis 31. Dezember 1978 gilt als Probezeit. Unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kann diese Probezeit per ultimo gekündigt werden. Erfolgt in dieser Zeit keine Kündigung, so verlängert sich das Dienstverhältnis automatisch um drei Jahre bis zum 31. Dezember 1981, wobei dann eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zu gelten hat. Bei Nichtkündigung zum Jahresende 1981 erfolgt eine Verlängerung um weitere drei Jahre bei einer gleichbleibenden Kündigungsfrist von sechs Monaten."
Die beklagte Partei gewährte dem Kläger eine über den Ansätzen des KV liegende Entlohnung. Der Kläger war bis 31. Dezember 1982 in der Beschäftigungsgruppe 5 und ab 1. Jänner 1983 in der Beschäftigungsgruppe 6 eingestuft. Mit Schreiben vom 30. Juli 1981 kündigte der Kläger unter Bezugnahme auf mündliche Erklärungen vom 22. Juli 1981 das Dienstverhältnis zum 31. Dezember 1984 auf. Er verwendete in diesem Kündigungsschreiben für die Lösung des Dienstverhältnisses das Wort "Kündigung" und bezeichnete die Zeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses als "Kündigungsfrist". Der Kläger begehrt von der beklagten Partei
eine Abfertigung von S 151.461,-- brutto und mit der Begründung, daß die beklagte Partei bei seiner Umreihung in die Beschäftigungsgruppe 6 die in der Beschäftigungsgruppe 5 bestandene Überzahlung über dem kollektivvertraglichen Gehalt entgegen den Bestimmungen des KV und betrieblicher Übung nicht aufrecht erhalten habe, weitere S 37.920,-- brutto, zusammen S 189.381,-- brutto sA.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe keinen Abfertigungsanspruch, weil er selbst gekündigt habe. Die Einstufung des Klägers in die Beschäftigungsgruppe 6 sei nicht auf Grund einer geänderten Tätigkeit, sondern lediglich in Anpassung an die Bestimmungen des Kollektivvertrages erfolgt, so daß kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Überzahlung bestehe.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 37.920,-- brutto sA zu und
wies das Mehrbegehren von S 151.461,-- brutto ab.
Es traf folgende Feststellungen:
Die Tätigkeit des Klägers blieb vom 1. Oktober 1978 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses dieselbe. Die Umreihung in die Beschäftigungsgruppe 6 mit 1. Jänner 1983 war auf eine Änderung des Kollektivvertrages zurückzuführen, der bis 31. Dezember 1982 die Einstufung eines Prokuristen in die Beschäftigungsgruppe 6 nur bei einer Beschäftigtenzahl von 500 Personen vorsah. Am 1. Jänner 1983 fiel diese Beschränkung weg.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß bei Vereinbarung eines Endtermins, zu dem das Dienstverhältnis nur unter der Bedingung enden sollte, daß es vorher zu diesem Termin gekündigt wurde, ein unbefristetes Dienstverhältnis mit einer Mindestdauer vorliege. Da der Kläger dieses Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit selbst gekündigt habe, gebühre ihm gmeäß § 23 Abs 7 AngG keine Abfertigung. Nach Punkt G der Gehaltsordnung des KV bestehe bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen ein Anspruch auf Aufrechterhaltung bestehender Überzahlungen des bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgehaltes in ihrer schillingmäßigen Höhe. Zu dieser Bestimmung habe das kollektivvertragliche Schiedsgericht am 21. Juli 1978 einen Schiedsspruch gefällt, wonach die Pflicht zur Aufrechterhaltung von Überzahlungen auch bei Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe bestehe. Die beklagte Partei habe daher dem Kläger bei seiner Überstellung in die Beschäftigungsgruppe 6 eine Überzahlung von S 1.580,-- monatlich zu Unrecht vorenthalten.Das Erstgericht war der Ansicht, daß bei Vereinbarung eines Endtermins, zu dem das Dienstverhältnis nur unter der Bedingung enden sollte, daß es vorher zu diesem Termin gekündigt wurde, ein unbefristetes Dienstverhältnis mit einer Mindestdauer vorliege. Da der Kläger dieses Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit selbst gekündigt habe, gebühre ihm gmeäß Paragraph 23, Absatz 7, AngG keine Abfertigung. Nach Punkt G der Gehaltsordnung des KV bestehe bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen ein Anspruch auf Aufrechterhaltung bestehender Überzahlungen des bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgehaltes in ihrer schillingmäßigen Höhe. Zu dieser Bestimmung habe das kollektivvertragliche Schiedsgericht am 21. Juli 1978 einen Schiedsspruch gefällt, wonach die Pflicht zur Aufrechterhaltung von Überzahlungen auch bei Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe bestehe. Die beklagte Partei habe daher dem Kläger bei seiner Überstellung in die Beschäftigungsgruppe 6 eine Überzahlung von S 1.580,-- monatlich zu Unrecht vorenthalten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und führte aus:
Unbefristet sei ein Dienstverhältnis, wenn es mangels Bestimmung der Vertragsdauer durch die Parteien nicht durch bloßen Zeitablauf enden könne. Gleiches gelte, wenn zwar eine bestimmte Vertragsdauer vorgesehen sei, das Dienstverhältnis aber nur dann ende, wenn ein Vertragsteil vor Eintritt des Endtermins zur Vermeidung des Weiterbestehens des Dienstverhältnisses erklären müsse, daß er dieses über die vereinbarte Dauer hinaus nicht fortsetzen wolle. Ob ein Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vorliege, hänge davon ab, ob seine Beendigung vereinbarungsgemäß der Willenserklärung eines Vertragspartners bedürfe oder nicht. Die Vereinbarung im § 1 des Dienstvertrages sei dahin zu verstehen, daß sich das Dienstverhältnis ohne Kündigung jeweils um drei Jahre, mangels Kündigung durch den Kläger zum 31. Dezember 1984 also mindestens bis 31. Dezember 1987 verlängert hätte.Unbefristet sei ein Dienstverhältnis, wenn es mangels Bestimmung der Vertragsdauer durch die Parteien nicht durch bloßen Zeitablauf enden könne. Gleiches gelte, wenn zwar eine bestimmte Vertragsdauer vorgesehen sei, das Dienstverhältnis aber nur dann ende, wenn ein Vertragsteil vor Eintritt des Endtermins zur Vermeidung des Weiterbestehens des Dienstverhältnisses erklären müsse, daß er dieses über die vereinbarte Dauer hinaus nicht fortsetzen wolle. Ob ein Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vorliege, hänge davon ab, ob seine Beendigung vereinbarungsgemäß der Willenserklärung eines Vertragspartners bedürfe oder nicht. Die Vereinbarung im Paragraph eins, des Dienstvertrages sei dahin zu verstehen, daß sich das Dienstverhältnis ohne Kündigung jeweils um drei Jahre, mangels Kündigung durch den Kläger zum 31. Dezember 1984 also mindestens bis 31. Dezember 1987 verlängert hätte.
Kettendienstverträge seien nicht vorgelegen. Da das sohin unbefristete Dienstverhältnis durch Kündigung des Klägers geendet habe, habe er keinen Abfertigungsanspruch.
Nach dem zitierten Schiedsspruch sei bei Zusammentreffen einer neuen Kollektivvertragsregelung mit einer Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe die bisherige Überzahlung gegenüber den neuen kollektivvertraglichen Mindestsätzen der höheren Beschäftigungsgruppe aufrechtzuerhalten. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Aufrechterhaltung der ihm bisher gewährten Überzahlung unabhängig davon, ob die Einreihung in die neue Beschäftigungsgruppe wegen einer Änderung des Tätigkeitsbereiches erfolgt sei. Dem Kläger dürfe nicht anläßlich des Wegfallens der "500-Dienstnehmer-Beschränkungsklausel" ein Teil der früheren begünstigenden Überzahlung wieder weggenommen werden.