Rechtssatz RS0064708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064708
Entscheidungsdatum
29.06.1988
Norm
KollV für die Handelsangestellten allg
Rechtssatz
Selbst wenn die Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe deshalb erfolgt ist, weil die Kollektivvertragsparteien eine bestimmte Tätigkeit einvernehmlich höher bewerten als bisher, dar dem betroffenen Dienstnehmer der damit zugewendete Vorteil nicht dadurch wieder weggenommen oder verkürzt werden, das eine ihm bisher auf den Gehalt der niedrigeren Einstufung gewährte Überzahlung nicht mehr aufrecht erhalten wird. Dies stünde mit dem Zweck der Norm in Widerspruch.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 8/87
Entscheidungstext OGH 20.05.1987 9 ObA 8/87
- 9 ObA 170/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 9 ObA 170/87
Auch; Beisatz: Auch hier Punkt G der Gehaltsordnung anzuwenden. (T1) Veröff: RdW 1988,202
- 9 ObA 127/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 127/88
Auch; Beisatz: Hier: Betreffend Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe durch Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064708
Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_009OBA00008_8700000_002