Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 9. August 1971 bis 31. Dezember 1985 bei der Erstbeklagten als Angestellte beschäftigt. Sie war zunächst Büroangestellte und seit August 1979 Büroleiterin. Während ihrer gesamten Tätigkeit war die Klägerin in Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten eingereiht. Die für den vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen des Kollektivvertrages und der im Anhang zum Kollektivvertrag enthaltenen Gehaltsordnung lauten:
".........
XIII Schiedsgericht römisch dreizehn Schiedsgericht
Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung des Kollektivvertrages wurde ein Schiedsgericht errichtet. Dieses Schiedsgericht kann seitens der Arbeitgeber von den zuständigen Kammerorganisationen, seitens der Arbeitnehmer von den zuständigen Gewerkschaftsorganisationen angerufen werden.....
XIV Gehaltsordnung römisch vierzehn Gehaltsordnung
Die Gehaltsordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.....
Anhang
Gehaltsordnung
G. Aufrechterhaltung der Überzahlungen
1. Die am 31. Dezember (1978.....) bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer schillingmäßigen Höhe gegenüber den ab 1. Jänner (1979....) erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten........."
Auf Antrag der Sektion Handel der Bundeswirtschaftskammer fällte ein Schiedsgericht gemäß Artikel XIII des Kollektivvertrages über die Frage, ob die Bestimmung des Punktes G der Gehaltsordnung nur und ausschließlich zu dem ausdrücklich fixierten kalendermäßigen Datum 31. Dezember/1. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzuwenden ist, nach den Sitzungen vom 27. Februar 1978 und 21. April 1978 folgenden Schiedsspruch:Auf Antrag der Sektion Handel der Bundeswirtschaftskammer fällte ein Schiedsgericht gemäß Artikel römisch dreizehn des Kollektivvertrages über die Frage, ob die Bestimmung des Punktes G der Gehaltsordnung nur und ausschließlich zu dem ausdrücklich fixierten kalendermäßigen Datum 31. Dezember/1. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzuwenden ist, nach den Sitzungen vom 27. Februar 1978 und 21. April 1978 folgenden Schiedsspruch:
"Die Bestimmung des Punktes G der Gehaltsordnung (Anhang zu Abschnitt XIV) des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs ist anläßlich der jeweiligen Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter nur zu dem kalendermäßig fixierten Termin 31. Dezember bzw. 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzuwenden."Die Bestimmung des Punktes G der Gehaltsordnung (Anhang zu Abschnitt römisch vierzehn) des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs ist anläßlich der jeweiligen Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter nur zu dem kalendermäßig fixierten Termin 31. Dezember bzw. 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzuwenden.
Die Bestimmung des Punktes G der Gehaltsordnung muß daher bei Wechsel einer kollektivvertraglichen Einstufung - Erreichen einer höheren Berufsjahrstaffel (Berufsaltersstufe) oder Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe - zu einem anderen als dem vorher genannten Zeitpunkt nicht angewendet werden.
Fällt mit dem Inkrafttreten der jeweils neuen Kollektivvertragsregelung eine Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe bzw. ein Erreichen einer höheren Berufsjahrstaffel (Berufsaltersstufe) mit der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der schillingmäßigen Höhe der Überzahlung zusammen, ist diese Überzahlung gegenüber den neu zutreffenden kollektivvertraglichen Mindestsätzen der neuen höheren Beschäftigungsgruppe oder der neuen Berufsjahrstaffel (Berufsaltersstufe) aufrechtzuerhalten.
Günstigere generelle und individuelle Regelungen oder Übungen werden durch das Inkrafttreten dieses Schiedsspruches nicht berührt.
B e g r ü n d u n g :
Ziel der Kollektivvertragsabschlüsse war es, die jeweils vereinbarten Erhöhungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter allen dem Geltungsbereich der Kollektivvertrag unterliegenden Angestellten und Lehrlingen zukommen zu lassen, den kollektivvertraglich und den überkollektivvertraglich entlohnten Angestellten und Lehrlingen. Diesem Ziel dient die auch als Anhängeverfahren bezeichnete Bestimmung des Punktes G der Gehaltsordnung des Handelsangestelltenkollektivvertrages. Diese Bestimmung verpflichtet daher zur Aufrechterhaltung der schillingmäßigen Höhe der jeweiligen kollektivvertraglichen Überzahlungen - der Differenz zwischen dem zutreffenden kollektivvertraglichen Mindestgehalt und dem tatsächlichen Gehalt - zum Zeitpunkt des Endens der Gültigkeitsdauer eines Kollektivvertrages und des Wirksamkeitsbeginnes eines neuen Kollektivvertrages. Die Bestimmung des Punktes G der Gehaltsordnung muß daher nicht angewendet werden bei Überwechseln des betroffenen Angestellten bzw. Lehrlings von einer kollektivvertraglichen Einstufung in eine andere kollektivvertragliche Einstufung während des übrigen Kalenderjahres."
Die Klägerin begehrt S 124.141,28 brutto sA. Sie habe ab August 1979 den Aufgabenbereich einer Büroleiterin zu bewältigen gehabt welcher den Tätigkeitsmerkmalen der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs entsprochen habe. Sie begehre die Differenz zwischen dem ihr von der Erstbeklagten im Zeitraum Juni 1984 bis Dezember 1985 gezahlten Entgelt und jenem Entgelt, das sich bei Einstufung in Beschäftigungsgruppe 4 unter Aufrechterhaltung der - zum Gehalt in Beschäftigungsgruppe 3 - gewährten Überzahlung ergebe. Diese Überzahlung habe im Jahre 1984 und 1985 S 2.950,-- betragen (AS 27). Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei auf Grund ihrer Tätigkeit in Beschäftigungsgruppe 3 einzureihen gewesen. Unter Zugrundelegung einer Einstufung nach Beschäftigungsgruppe 4 ergebe sich eine Minderzahlung von nur S 10.103,98.
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von
S 116.665,96 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von
S 7.475,59 brutto sA ab.
Es traf eingehende Feststellungen über die Tätigkeit der Klägerin als Büroleiterin, die die Verantwortung für die Hauptkasse, die selbständige Erstellung von Statistiken, die Leitung des Büros mit 18 Angestellten in Eigenverantwortung und überdies den Aufgabenbereich einer Sekretärin des Geschäftsführers umfaßt habe. Ferner traf es über die Entlohnung der Klägerin folgende Feststellungen:
Die Klägerin wurde nach der sogenannten "Leiner-Gehaltstabelle", die gegenüber dem kollektivvertraglichen Gehalt eine Überzahlung beinhaltet, entlohnt und erhielt darüber hinaus noch eine monatliche freiwillige Überzahlung von S 2.950,--. Im Jahre 1984 betrug das Gehalt der Klägerin S 16.500,-- brutto, 1985 S 17.250,-- brutto. Nach der "Leiner-Gehaltstabelle" betrug in der Beschäftigungsgruppe 4 das Gehalt bei 18 Berufsjahren S 16.700,--, 1985 S 17.600,-- brutto. Ende 1985 hatte die Klägerin noch 49 Tage unverbrauchten Urlaub.
Die Klägerin bestätigte zuletzt im Jahre 1983 die Zusammensetzung des Bruttogehaltes wie folgt: "Die über den Leiner-Gehalt/Lohn hinausgehende freiwillige Mehrleistung wird bei künftigen gesetzlichen Soll- und Istlohnerhöhungen, bei Berufsjahressprüngen und bei Einreihung unseres Betriebes in andere kollektivvertragliche Gehaltstafeln als die des allgemeinen Groß- und Kleinhandels, angerechnet. Die Zulage gebührt so lange, als die Leistung, für die die Zulage gewährt wird, erbracht wird. Ich nehme diese Mitteilung zustimmend zur Kenntnis und bestätige dies mit meiner Unterschrift."
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Klägerin das jeweilige Gehalt in Beschäftigungsgruppe 4 zuzüglich der Überzahlung gebühre.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise statt, bestätigte den Zuspruch von S 19.455,22 brutto sA und änderte das angefochtene Urteil im übrigen - hinsichtlich eines Mehrbegehrens von S 104.686,06 brutto sA (unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Betrages von S 7.475,59 brutto sA durch das Erstgericht) - in eine Klageabweisung ab.
Es traf nach Beweiswiederholung im wesentlichen mit denen des Erstgerichtes übereinstimmende Feststellungen über den Aufgabenbereich der Klägerin als Büroleiterin und übernahm die Feststellungen über die Entlohnung der Klägerin sowie die von ihr unterfertigte Bestätigung.
Auch das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Klägerin sei als Büroleiterin einem in Beschäftigungsgruppe 4 lit f KV genannten Abteilungsleiter gleichzuhalten. Es bleibe daher zu prüfen, ob bei Umreihung in die andere Beschäftigungsgruppe die gewährte Überzahlung aufrecht bleibe. Nach dem zu Punkt G der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages ergangenen Schiedsspruch vom 21. April 1978 sei die Überzahlung nur aufrechtzuerhalten, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Inkrafttreten einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung in eine höhere Beschäftigungsgruppe eingereiht werde. Erfolge der Wechsel in der Einstufung - durch Erreichen einer höheren Berufsjahrstaffel oder Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe - zu einem anderen als diesem Termin, bestehe keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung allfälliger Überzahlungen. Die Klägerin, die den Anspruch auf Einreihung in die Beschäftigungsgruppe 4 im Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Büroleiterin im August 1979 erworben habe, sei nicht berechtigt, neben ihrer Einreihung in Beschäftigungsgruppe 4 auch noch die Aufrechterhaltung der geleisteten Überzahlung zu fordern. Der Klägerin stehe daher nur die Differenz zwischen dem sogenannten Leiner-Gehalt nach Beschäftigungsgruppe 3 zuzüglich Überzahlung und dem Leiner-Gehalt nach Beschäftigungsgruppe 4 zu; dies ergebe für Juni bis Dezember 1984 S 200,--, im Jahre 1985 S 350,-- monatlich. Bei Zugrundelegung dieser Differenz errechneten sich die der Klägerin noch zustehenden Ansprüche an Gehalt, Sonderzahlung, Überstundenentgelt, Urlaubsentschädigung und Abfertigung mit S 19.455,22.Auch das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Klägerin sei als Büroleiterin einem in Beschäftigungsgruppe 4 Litera f, KV genannten Abteilungsleiter gleichzuhalten. Es bleibe daher zu prüfen, ob bei Umreihung in die andere Beschäftigungsgruppe die gewährte Überzahlung aufrecht bleibe. Nach dem zu Punkt G der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages ergangenen Schiedsspruch vom 21. April 1978 sei die Überzahlung nur aufrechtzuerhalten, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Inkrafttreten einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung in eine höhere Beschäftigungsgruppe eingereiht werde. Erfolge der Wechsel in der Einstufung - durch Erreichen einer höheren Berufsjahrstaffel oder Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe - zu einem anderen als diesem Termin, bestehe keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung allfälliger Überzahlungen. Die Klägerin, die den Anspruch auf Einreihung in die Beschäftigungsgruppe 4 im Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Büroleiterin im August 1979 erworben habe, sei nicht berechtigt, neben ihrer Einreihung in Beschäftigungsgruppe 4 auch noch die Aufrechterhaltung der geleisteten Überzahlung zu fordern. Der Klägerin stehe daher nur die Differenz zwischen dem sogenannten Leiner-Gehalt nach Beschäftigungsgruppe 3 zuzüglich Überzahlung und dem Leiner-Gehalt nach Beschäftigungsgruppe 4 zu; dies ergebe für Juni bis Dezember 1984 S 200,--, im Jahre 1985 S 350,-- monatlich. Bei Zugrundelegung dieser Differenz errechneten sich die der Klägerin noch zustehenden Ansprüche an Gehalt, Sonderzahlung, Überstundenentgelt, Urlaubsentschädigung und Abfertigung mit S 19.455,22.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diese Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.