Rechtssatz RS0064625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064625
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Norm
KollV für die Handelsangestellten - GehaltsO PktG Anh AbschnXIII
Rechtssatz
Die Regelung über die Aufrechterhaltung der Überzahlungen bezieht sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur auf Erhöhung der Mindestgehälter, die zu Jahresbeginn mit dem Inkrafttreten des neuen KollV zu gewähren sind, nicht aber auf Erhöhungen, die während des Jahres - etwa durch den individuellen Beginn eines neuen Berufsjahres - eintreten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 170/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 9 ObA 170/87
Veröff: RdW 1988,202
- 9 ObA 127/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 127/88
Beisatz: Hier: Betreffend Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe durch Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. (T1)
- 9 ObA 301/89
Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 301/89
Vgl auch; Veröff: ecolex 1990,173
- 9 ObA 8/09f
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 8/09f
Auch; Beisatz: Eine gegenüber dem Mindestlohn bestehende Überzahlung muss in voller Höhe gegenüber den jeweils neu vereinbarten Mindestlöhnen erhalten bleiben, doch wird eine solche Differenz durch den Übertritt in eine höhere Verwendung, die einen höheren Mindestlohn mit sich bringt, „aufgesogen". (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064625
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBA00170_8700000_001