Rechtssatz RS0064638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064638
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Norm
KollV für die Handelsangestellten - GehaltsO PktG Anh AbschnXIII
Rechtssatz
Die im Pkt G der GehaltsO vorgesehene Aufrechterhaltung von Überzahlungen bezieht sich nur auf durch Änderung des KollV bedingte Erhöhung der Mindestgehälter, nicht aber auf solche Erhöhungen, die unabhängig vom Inkrafttreten des neuen KollV - etwa durch Beginn eines neuen Berufsjahres - eintreten (Ablehnung der im Schiedsspruch des kollektivvertraglichen Schiedsgerichtes vom 31.04.1978 vorgesehene Berücksichtigung eines Doppelsprunges für den Fall, daß die höhere Berufsaltersstufe zufällig im Jänner erreicht wird und damit mit der durch Änderung des KollV bedingten Erhöhung zusammenfällt).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 170/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 9 ObA 170/87
Veröff: RdW 1988,202
- 9 ObA 127/88
Entscheidungstext OGH 20.06.1988 9 ObA 127/88
Beisatz: Hier: Betreffend Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe durch Übertragung eines höherwertigen Tätigkeit. (T1)
- 9 ObA 8/09f
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 8/09f
Auch; Beisatz: Eine gegenüber dem Mindestlohn bestehende Überzahlung muss in voller Höhe gegenüber den jeweils neu vereinbarten Mindestlöhnen erhalten bleiben, doch wird eine solche Differenz durch den Übertritt in eine höhere Verwendung, die einen höheren Mindestlohn mit sich bringt, „aufgesogen". (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064638
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBA00170_8700000_002