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Rechtssatz RS0064638×

Rechtssatz RS0064638

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064638

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Norm

KollV für die Handelsangestellten - GehaltsO PktG Anh AbschnXIII

Rechtssatz

Die im Pkt G der GehaltsO vorgesehene Aufrechterhaltung von Überzahlungen bezieht sich nur auf durch Änderung des KollV bedingte Erhöhung der Mindestgehälter, nicht aber auf solche Erhöhungen, die unabhängig vom Inkrafttreten des neuen KollV - etwa durch Beginn eines neuen Berufsjahres - eintreten (Ablehnung der im Schiedsspruch des kollektivvertraglichen Schiedsgerichtes vom 31.04.1978 vorgesehene Berücksichtigung eines Doppelsprunges für den Fall, daß die höhere Berufsaltersstufe zufällig im Jänner erreicht wird und damit mit der durch Änderung des KollV bedingten Erhöhung zusammenfällt).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 170/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 9 ObA 170/87
    Veröff: RdW 1988,202
  • 9 ObA 127/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1988 9 ObA 127/88
    Beisatz: Hier: Betreffend Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe durch Übertragung eines höherwertigen Tätigkeit. (T1)
  • 9 ObA 8/09f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 8/09f
    Auch; Beisatz: Eine gegenüber dem Mindestlohn bestehende Überzahlung muss in voller Höhe gegenüber den jeweils neu vereinbarten Mindestlöhnen erhalten bleiben, doch wird eine solche Differenz durch den Übertritt in eine höhere Verwendung, die einen höheren Mindestlohn mit sich bringt, „aufgesogen". (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064638

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_009OBA00170_8700000_002