Die Revision ist entgegen der Auffassung der klagenden Partei zulässig, weil die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses strittig ist und daher ein privilegierter Fall nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist entgegen der Auffassung der klagenden Partei zulässig, weil die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses strittig ist und daher ein privilegierter Fall nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.
Zur geltend gemachten Nichtigkeit:
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin lässt das angefochtene Urteil ausreichend deutlich erkennen, dass ein Mitverschulden des Klägers deshalb verneint wird, weil diesem der von der beklagten Partei verursachte Adressfehler nicht auffallen musste.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin lässt das angefochtene Urteil ausreichend deutlich erkennen, dass ein Mitverschulden des Klägers deshalb verneint wird, weil diesem der von der beklagten Partei verursachte Adressfehler nicht auffallen musste.
Desgleichen wurde der von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang behauptete Mangel des Berufungsverfahrens geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Desgleichen wurde der von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang behauptete Mangel des Berufungsverfahrens geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat im Übrigen die Frage, ob das zunächst befristete Arbeitsverhältnis des Klägers in ein unbefristetes übergegangen ist und diesem daher Ansprüche wie bei einer termingerechten Kündigung des (unbefristeten) Dienstverhältnisses zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat im Übrigen die Frage, ob das zunächst befristete Arbeitsverhältnis des Klägers in ein unbefristetes übergegangen ist und diesem daher Ansprüche wie bei einer termingerechten Kündigung des (unbefristeten) Dienstverhältnisses zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Soweit sich die beklagte Partei auf die Rechtsprechung beruft, nach welcher derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, deren Inhalt zu seiner Erklärung macht, stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen dazu nicht im Widerspruch. Auch diese gehen davon aus, dass der Kläger mit seiner Unterschrift einen Dienstvertrag zur beklagten Partei mit den Rechten und Pflichten eingegangen ist, wie sie sich aus dem schriftlichen Vertrag ergeben. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die Verantwortung für den späteren Zustellanstand nicht beim Kläger, sondern bei der Beklagten zu suchen ist, welche eine schriftliche Vertragsurkunde ausgefertigt und dabei den Fehler der Verwechslung eines Buchstaben der Anschrift des Klägers begangen hat bzw sich den Fehler der Person anrechnen lassen muss, welche diese Urkunde für sie verfertigt hat. Zutreffend wurde auch darauf verwiesen, dass die Unterfertigung eines Dienstvertrages durch einen Arbeitnehmer keine alltägliche Angelegenheit darstellt und daher das Übersehen des einen falschen Buchstabens nicht vorwerfbar und somit nicht geeignet ist, für die Begründung eines Mitverschuldens im Sinne des § 1304 ABGB zu dienen.Soweit sich die beklagte Partei auf die Rechtsprechung beruft, nach welcher derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, deren Inhalt zu seiner Erklärung macht, stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen dazu nicht im Widerspruch. Auch diese gehen davon aus, dass der Kläger mit seiner Unterschrift einen Dienstvertrag zur beklagten Partei mit den Rechten und Pflichten eingegangen ist, wie sie sich aus dem schriftlichen Vertrag ergeben. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die Verantwortung für den späteren Zustellanstand nicht beim Kläger, sondern bei der Beklagten zu suchen ist, welche eine schriftliche Vertragsurkunde ausgefertigt und dabei den Fehler der Verwechslung eines Buchstaben der Anschrift des Klägers begangen hat bzw sich den Fehler der Person anrechnen lassen muss, welche diese Urkunde für sie verfertigt hat. Zutreffend wurde auch darauf verwiesen, dass die Unterfertigung eines Dienstvertrages durch einen Arbeitnehmer keine alltägliche Angelegenheit darstellt und daher das Übersehen des einen falschen Buchstabens nicht vorwerfbar und somit nicht geeignet ist, für die Begründung eines Mitverschuldens im Sinne des Paragraph 1304, ABGB zu dienen.
Da sich der Kläger überdies bereits seit 2. Juni im Krankenstand befand, wäre es der beklagten Partei zuzumuten gewesen, nicht bis zwei Tage vor Ablauf des letzten Tages der Befristung des Dienstvertrages zuzuwarten, sondern die Nichtverlängerungserklärung so rechtzeitig abzusenden, dass auch noch im Falle eines Zustellanstandes andere Dispositionen hätten getroffen werden können.
Die Revisionswerberin unterstellt dem Berufungsgericht zu Unrecht, dass es die - zur Vermeidung einer Überführung des befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis unbedingt notwendige Nichtverlängerungs- erklärung (RIS-Justiz RS0063980) als Kündigung aufgefasst habe. Als Auflösungserklärung wurde vielmehr das dem Kläger am 8. 7. 1999 zugegangene Schreiben beurteilt. Wenngleich darin von einer "einvernehmlichen Auflösung" die Rede ist, so hat der Kläger doch durch seine prompte Reaktion deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er wohl die Auflösungserklärung, nicht jedoch eine einvernehmliche Auflösung akzeptiert. Im Übrigen ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die Judikatur zur Zustellfiktion bei treuwidriger Verhinderung des Zuganges einer Kündigung durch den Dienstnehmer auf den Fall anwendbar ist, dass eine "Nichtverlängerungserklärung" zugehen muss, um die automatische Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses zu verhindern. Eine solche Zustellfiktion ist im vorliegenden Fall aber zu verneinen, weil dem Kläger treuwidriges Verhalten nicht unterstellt werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.