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Rechtssatz RS0113036×

Rechtssatz RS0113036

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113036

Geschäftszahl

9ObA294/99x; 8ObA99/03x

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Norm

APSG §8
KollV für das holzverarbeitende Gewerbe allg

Rechtssatz

Der Kollektivvertrag fordert für die Lohngruppe römisch drei den Nachweis von einem Jahr Praxis. Der Zweck des Paragraph 8, Absatz eins, APSG ist es, die Entstehung von Nachteilen bei den arbeitsrechtlichen Ansprüchen durch die Ableistung des Präsenzdienstes hintanzuhalten. "Praxisjahre" bedeutet zwar die Zurücklegung von Dienstzeiten im einschlägigen Lehrberuf als Facharbeiter. Darunter sind aber alle Zeiten zu verstehen, die in einem Arbeitsverhältnis im holzverarbeitenden Gewerbe zurückgelegt werden, unabhängig davon, ob während der Präsenzdienstzeit eine tatsächliche Praxis im Beruf ausgeübt wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 294/99x
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 ObA 294/99x
  • 8 ObA 99/03x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 99/03x
    nur: Der Zweck des § 8 Abs 1 APSG ist es, die Entstehung von Nachteilen bei den arbeitsrechtlichen Ansprüchen durch die Ableistung des Präsenzdienstes hintanzuhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113036

Dokumentnummer

JJR_20000112_OGH0002_009OBA00294_99X0000_001