Rechtssatz RS0113036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113036
Entscheidungsdatum
27.05.2004
Norm
APSG §8
KollV für das holzverarbeitende Gewerbe allg
Rechtssatz
Der Kollektivvertrag fordert für die Lohngruppe III den Nachweis von einem Jahr Praxis. Der Zweck des § 8 Abs 1 APSG ist es, die Entstehung von Nachteilen bei den arbeitsrechtlichen Ansprüchen durch die Ableistung des Präsenzdienstes hintanzuhalten. "Praxisjahre" bedeutet zwar die Zurücklegung von Dienstzeiten im einschlägigen Lehrberuf als Facharbeiter. Darunter sind aber alle Zeiten zu verstehen, die in einem Arbeitsverhältnis im holzverarbeitenden Gewerbe zurückgelegt werden, unabhängig davon, ob während der Präsenzdienstzeit eine tatsächliche Praxis im Beruf ausgeübt wurde.Der Kollektivvertrag fordert für die Lohngruppe römisch drei den Nachweis von einem Jahr Praxis. Der Zweck des Paragraph 8, Absatz eins, APSG ist es, die Entstehung von Nachteilen bei den arbeitsrechtlichen Ansprüchen durch die Ableistung des Präsenzdienstes hintanzuhalten. "Praxisjahre" bedeutet zwar die Zurücklegung von Dienstzeiten im einschlägigen Lehrberuf als Facharbeiter. Darunter sind aber alle Zeiten zu verstehen, die in einem Arbeitsverhältnis im holzverarbeitenden Gewerbe zurückgelegt werden, unabhängig davon, ob während der Präsenzdienstzeit eine tatsächliche Praxis im Beruf ausgeübt wurde.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 294/99x
Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 ObA 294/99x
- 8 ObA 99/03x
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 99/03x
nur: Der Zweck des § 8 Abs 1 APSG ist es, die Entstehung von Nachteilen bei den arbeitsrechtlichen Ansprüchen durch die Ableistung des Präsenzdienstes hintanzuhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113036
Dokumentnummer
JJR_20000112_OGH0002_009OBA00294_99X0000_001