Rechtssatz RS0005381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005381
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Rechtssatz
Die gefährdete Partei muss - zumindest auf Verlangen des Gerichtes und somit immer dann, wenn diese Frage strittig ist - den behaupteten Anspruch glaubhaft machen. Nur eine nicht ausreichende Bescheinigung des behaupteten Anspruches (so § 390 Abs 1 EO), keineswegs aber der völlige Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung kann durch Sicherheitsleistung ersetzt werden. Das gilt nicht nur für den Grund des Anspruches, sondern auch für dessen Höhe.Die gefährdete Partei muss - zumindest auf Verlangen des Gerichtes und somit immer dann, wenn diese Frage strittig ist - den behaupteten Anspruch glaubhaft machen. Nur eine nicht ausreichende Bescheinigung des behaupteten Anspruches (so Paragraph 390, Absatz eins, EO), keineswegs aber der völlige Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung kann durch Sicherheitsleistung ersetzt werden. Das gilt nicht nur für den Grund des Anspruches, sondern auch für dessen Höhe.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 187/71
Entscheidungstext OGH 11.08.1971 1 Ob 187/71
- 2 Ob 537/81
Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 537/81
Auch; SZ 55/8
- 3 Ob 695/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 695/82
Auch
- 1 Ob 2067/96v
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2067/96v
Auch
- 9 Ob 213/98h
Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 Ob 213/98h
nur: Nur eine nicht ausreichende Bescheinigung des behaupteten Anspruches (so § 390 Abs 1 EO), keineswegs aber der völlige Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung kann durch Sicherheitsleistung ersetzt werden. (T1)
- 1 Ob 258/04d
Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 258/04d
Vgl auch; Beisatz: Negative Feststellungen zu für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Tatsachen stehen einer Anwendung des § 390 Abs 1 EO nicht entgegen. (T2)
- 9 ObA 100/06f
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
Auch; Beisatz: Die einstweilige Verfügung ist immer dann, wenn (wie hier) der Anspruch strittig ist, auch von der Bescheinigung des Anspruchs abhängig. (T3)
- 9 ObA 18/07y
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 18/07y
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 194/18z
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 194/18z
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 6/19a
Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 6/19a
Auch
- 6 Ob 214/19t
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 214/19t
Vgl; Beisatz: Hier: Sicherungsanträge, die sich auf unschlüssige Klagebegehren beziehen, sind abzuweisen, ein Verbesserungsverfahren ist nicht durchzuführen. Ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren hat das Gericht aber richtig zu fassen. (T4)
- 1 Ob 44/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 44/24p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005381
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19710811_OGH0002_0010OB00187_7100000_001