Begründung:
Die erstbeklagte und erstgefährdende Partei (im Folgenden Erstbeklagter), ein Fußballverein, ist Mitglied der zweitbeklagten und zweitgefährdenden Partei (im Folgenden Zweitbeklagter), eines Landes-Fußballverbands, der wiederum Mitglied des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) ist. Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden Kläger) war auf Grund der Vereinbarung vom 27. 6. 2005 beim Erstbeklagten in der Saison 2005/2006 als Fußballer tätig, wobei ein „Minimal- und Maximalverdienst" von EUR 18.000 (abzüglich allfälliger Prämien bei Verletzung) vereinbart wurde. Der Kläger (geb 1973) wurde beim ÖFB als „Amateur" angemeldet. In der Folge wechselte er vom Erstbeklagten zu einem anderen Fußballverein, dem SC T*****. Mit dem am 31. 1. 2006 beim ÖFB eingelangten Anmeldeschein meldete auch der SC T***** den Kläger als „Amateur" an. Der vom Kläger mitunterfertigte Anmeldeschein enthält ua die Textpassage, dass der Spieler hiermit beim Verband angemeldet wird, der Anmeldung zustimmt, die angegebenen Daten bestätigt und mit der Anmeldung die Satzungen und alle weiteren Bestimmungen des ÖFB und seiner Mitglieder, der Bundesliga und der Landesverbände, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, anerkennt.Die erstbeklagte und erstgefährdende Partei (im Folgenden Erstbeklagter), ein Fußballverein, ist Mitglied der zweitbeklagten und zweitgefährdenden Partei (im Folgenden Zweitbeklagter), eines Landes-Fußballverbands, der wiederum Mitglied des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) ist. Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden Kläger) war auf Grund der Vereinbarung vom 27. 6. 2005 beim Erstbeklagten in der Saison 2005 aus 2006, als Fußballer tätig, wobei ein „Minimal- und Maximalverdienst" von EUR 18.000 (abzüglich allfälliger Prämien bei Verletzung) vereinbart wurde. Der Kläger (geb 1973) wurde beim ÖFB als „Amateur" angemeldet. In der Folge wechselte er vom Erstbeklagten zu einem anderen Fußballverein, dem SC T*****. Mit dem am 31. 1. 2006 beim ÖFB eingelangten Anmeldeschein meldete auch der SC T***** den Kläger als „Amateur" an. Der vom Kläger mitunterfertigte Anmeldeschein enthält ua die Textpassage, dass der Spieler hiermit beim Verband angemeldet wird, der Anmeldung zustimmt, die angegebenen Daten bestätigt und mit der Anmeldung die Satzungen und alle weiteren Bestimmungen des ÖFB und seiner Mitglieder, der Bundesliga und der Landesverbände, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, anerkennt.
Das ÖFB-Regulativ teilt die Spieler in „Amateure" und „Nichtamateure" ein. „Amateure" sind gemäß § 3 Abs 2 lit a Spieler, die den Fußballsport bloß zu ihrem Freizeitvergnügen betreiben. Sie können zwar neben allfälligen Auslagenersätzen ebenfalls ein Entgelt beziehen; dieses darf jedoch die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (1. 1. 2005: EUR 323,46 pro Monat) nicht übersteigen. Damit unterscheidet sich der Status der „Amateure" von jenem der „Nichtamateure", die ein Entgelt erhalten können, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die „Nichtamateure" gliedern sich nach dem ÖFB-Regulativ in zwei Gruppen, und zwar die „Vertragsspieler" und die „Berufsfußballer". Während die „Vertragsspieler" gemäß § 3 Abs 3 lit b für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Sportart Fußball ein Entgelt erhalten, das zwar die Geringfügigkeitsgrenze über-, jedoch den Betrag von EUR 600 pro Monat unterschreitet, handelt es sich bei „Berufsfußballern" nach § 3 Abs 3 lit c des ÖFB-Regulativs um Spieler, die für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Sportart Fußball ein Entgelt (über der Geringfügigkeitsgrenze) erhalten, jedoch keine Vertragsspieler sind; dh bei Berufsfußballern muss das Entgelt nicht EUR 600 pro Monat unterschreiten, sondern kann auch darüber hinausgehen. Gemäß § 4 Abs 1 ÖFB-Regulativ darf sich ein Spieler nur für jenen Verein betätigen, für den er beim zuständigen Verband gemeldet ist. „Amateure" und „Vertragsspieler" sind dabei in allen Bewerben der Verbände spielberechtigt (§ 4 Abs 1 lit a), „Berufsfußballer" hingegen nur für Vereine der Bundesliga sowie in Bewerben der Regionalligen und der höchsten Spielklassen der Landesverbände (§ 4 Abs 1 lit b). Mit Entscheidung des Kontroll-, Melde- und Finanzausschusses des Zweitbeklagten vom 9. 3. 2006 wurde der Vereinswechsel des Klägers vom Erstbeklagten zum SC T***** genehmigt, jedoch über den Kläger eine Sperre von 13 Pflichtspielen wegen der Annahme unzulässiger Zuwendungen (12 Spiele) und unerlaubter sportlicher Betätigung (1 Spiel) verhängt.Das ÖFB-Regulativ teilt die Spieler in „Amateure" und „Nichtamateure" ein. „Amateure" sind gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Spieler, die den Fußballsport bloß zu ihrem Freizeitvergnügen betreiben. Sie können zwar neben allfälligen Auslagenersätzen ebenfalls ein Entgelt beziehen; dieses darf jedoch die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (1. 1. 2005: EUR 323,46 pro Monat) nicht übersteigen. Damit unterscheidet sich der Status der „Amateure" von jenem der „Nichtamateure", die ein Entgelt erhalten können, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die „Nichtamateure" gliedern sich nach dem ÖFB-Regulativ in zwei Gruppen, und zwar die „Vertragsspieler" und die „Berufsfußballer". Während die „Vertragsspieler" gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Sportart Fußball ein Entgelt erhalten, das zwar die Geringfügigkeitsgrenze über-, jedoch den Betrag von EUR 600 pro Monat unterschreitet, handelt es sich bei „Berufsfußballern" nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera c, des ÖFB-Regulativs um Spieler, die für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Sportart Fußball ein Entgelt (über der Geringfügigkeitsgrenze) erhalten, jedoch keine Vertragsspieler sind; dh bei Berufsfußballern muss das Entgelt nicht EUR 600 pro Monat unterschreiten, sondern kann auch darüber hinausgehen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ÖFB-Regulativ darf sich ein Spieler nur für jenen Verein betätigen, für den er beim zuständigen Verband gemeldet ist. „Amateure" und „Vertragsspieler" sind dabei in allen Bewerben der Verbände spielberechtigt (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,), „Berufsfußballer" hingegen nur für Vereine der Bundesliga sowie in Bewerben der Regionalligen und der höchsten Spielklassen der Landesverbände (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,). Mit Entscheidung des Kontroll-, Melde- und Finanzausschusses des Zweitbeklagten vom 9. 3. 2006 wurde der Vereinswechsel des Klägers vom Erstbeklagten zum SC T***** genehmigt, jedoch über den Kläger eine Sperre von 13 Pflichtspielen wegen der Annahme unzulässiger Zuwendungen (12 Spiele) und unerlaubter sportlicher Betätigung (1 Spiel) verhängt.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage ursprünglich gegenüber beiden Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt sei, bei jedem Fußballverein seiner Wahl, insbesondere aber gegenwärtig beim SC T*****, den Fußballsport entgeltlich auszuüben. Der Erstbeklagte sei weiters schuldig, gegenüber dem Zweitbeklagten mit Wirkung vor dem 31. 1. 2006 die Erklärung (Freigabe) formgerecht abzugeben, die dafür erforderlich sei, dass der Kläger nach den Meldevorschriften als Spieler jedes Vereins seiner Wahl, insbesondere aber des SC T*****, bei allen nationalen und internationalen Meisterschafts-, Freundschafts-, Cup- und sonstigen Bewerbsspielen spielberechtigt sei. Der Kläger begründete sein Klagebegehren damit, dass er den Fußballsport entgeltlich ausübe und davon einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts bestreite. Auf Grund des mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags gebühre ihm ein Entgelt von mindestens EUR 18.000 für die Spielsaison 2005/2006. Ab August 2005 sei es allerdings zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Erstbeklagten gekommen, die zu einer rechtswidrigen Beurlaubung des Klägers und Einstellung der Zahlungen des Erstbeklagten geführt haben. Der Kläger habe daraufhin am 4. 11. 2005 den vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt und in der Folge mit dem SC T***** einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit des Klägers für den neuen Verein scheitere aber daran, dass der Erstbeklagte die verbandsrechtlich erforderliche Freigabe verweigere und der Zweitbeklagte eine 13 Pflichtspiele umfassende Sperre des Klägers wegen Annahme unzulässiger Zuwendungen und unerlaubter sportlicher Betätigung verhängt habe. Durch die Vorgangsweise des Erstbeklagten im Zusammenhang mit der Entscheidung des Zweitbeklagten werde der Kläger daran gehindert, seinen Beruf auszuüben. Er habe daher gegenüber den Beklagten ein dringendes rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er für den SC T***** spielberechtigt, sohin berechtigt sei, den Fußballsport entgeltlich auszuüben. Sein Anspruch stütze sich gegen beide Beklagte auf die im Verfassungsrang stehende Erwerbsausübungsfreiheit.Der Kläger begehrte mit seiner Klage ursprünglich gegenüber beiden Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt sei, bei jedem Fußballverein seiner Wahl, insbesondere aber gegenwärtig beim SC T*****, den Fußballsport entgeltlich auszuüben. Der Erstbeklagte sei weiters schuldig, gegenüber dem Zweitbeklagten mit Wirkung vor dem 31. 1. 2006 die Erklärung (Freigabe) formgerecht abzugeben, die dafür erforderlich sei, dass der Kläger nach den Meldevorschriften als Spieler jedes Vereins seiner Wahl, insbesondere aber des SC T*****, bei allen nationalen und internationalen Meisterschafts-, Freundschafts-, Cup- und sonstigen Bewerbsspielen spielberechtigt sei. Der Kläger begründete sein Klagebegehren damit, dass er den Fußballsport entgeltlich ausübe und davon einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts bestreite. Auf Grund des mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags gebühre ihm ein Entgelt von mindestens EUR 18.000 für die Spielsaison 2005 aus 2006,. Ab August 2005 sei es allerdings zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Erstbeklagten gekommen, die zu einer rechtswidrigen Beurlaubung des Klägers und Einstellung der Zahlungen des Erstbeklagten geführt haben. Der Kläger habe daraufhin am 4. 11. 2005 den vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt und in der Folge mit dem SC T***** einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit des Klägers für den neuen Verein scheitere aber daran, dass der Erstbeklagte die verbandsrechtlich erforderliche Freigabe verweigere und der Zweitbeklagte eine 13 Pflichtspiele umfassende Sperre des Klägers wegen Annahme unzulässiger Zuwendungen und unerlaubter sportlicher Betätigung verhängt habe. Durch die Vorgangsweise des Erstbeklagten im Zusammenhang mit der Entscheidung des Zweitbeklagten werde der Kläger daran gehindert, seinen Beruf auszuüben. Er habe daher gegenüber den Beklagten ein dringendes rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er für den SC T***** spielberechtigt, sohin berechtigt sei, den Fußballsport entgeltlich auszuüben. Sein Anspruch stütze sich gegen beide Beklagte auf die im Verfassungsrang stehende Erwerbsausübungsfreiheit.
Mit der Klage verband der Kläger den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass dem Erstbeklagten zur Sicherung des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten auf Erwerbsausübung aufgetragen werde, gegenüber dem Zweitbeklagten mit Wirkung vor dem 31. 1. 2006 die Erklärung (Freigabe) formgerecht abzugeben, die dafür erforderlich sei, dass der Kläger nach den Meldevorschriften als Spieler jedes Vereins seiner Wahl, insbesondere aber des SC T*****, bei allen nationalen und internationalen Meisterschafts-, Freundschafts-, Cup- und sonstigen Bewerbsspielen spielberechtigt sei. Diese Erklärung gelte mit Erlassung der einstweiligen Verfügung als erteilt. Der Kläger sei ungeachtet einer vom Zweitbeklagten erlassenen Sperre berechtigt, für jeden Verein seiner Wahl, insbesondere aber den SV M*****, als Fußballspieler entgeltlich tätig zu sein und an allen nationalen und internationalen Meisterschafts-, Freundschafts-, Cup- und sonstigen Bewerbsspielen teilzunehmen. Die einstweilige Verfügung gelte bis einschließlich 30. 6. 2007, längstens aber bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits. Der Kläger stütze seinen Sicherungsantrag auf § 381 Z 2 EO. Wenn ihm die Möglichkeit genommen werde, als Mitglied der Kampfmannschaft seines neuen Vereins an den Bewerben teilzunehmen, drohe ihm ein unwiederbringlicher Schaden, für den bloßer Geldersatz kein adäquater Ersatz sei. Der Kläger erleide durch den Nichteinsatz als Spieler einen Schaden am sportlichen Ruf und an der Popularität, der mit dem Verlust des „good will" eines Unternehmens vergleichbar sei. Ein Andauern der Sperre verhindere auch die sportliche Integration des Klägers in die Mannschaft. Es bestehe auch die Gefahr, dass der SC T***** bei Nichterteilung einer Spielberechtigung vom Arbeitsvertrag zurücktrete.Mit der Klage verband der Kläger den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass dem Erstbeklagten zur Sicherung des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten auf Erwerbsausübung aufgetragen werde, gegenüber dem Zweitbeklagten mit Wirkung vor dem 31. 1. 2006 die Erklärung (Freigabe) formgerecht abzugeben, die dafür erforderlich sei, dass der Kläger nach den Meldevorschriften als Spieler jedes Vereins seiner Wahl, insbesondere aber des SC T*****, bei allen nationalen und internationalen Meisterschafts-, Freundschafts-, Cup- und sonstigen Bewerbsspielen spielberechtigt sei. Diese Erklärung gelte mit Erlassung der einstweiligen Verfügung als erteilt. Der Kläger sei ungeachtet einer vom Zweitbeklagten erlassenen Sperre berechtigt, für jeden Verein seiner Wahl, insbesondere aber den SV M*****, als Fußballspieler entgeltlich tätig zu sein und an allen nationalen und internationalen Meisterschafts-, Freundschafts-, Cup- und sonstigen Bewerbsspielen teilzunehmen. Die einstweilige Verfügung gelte bis einschließlich 30. 6. 2007, längstens aber bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits. Der Kläger stütze seinen Sicherungsantrag auf Paragraph 381, Ziffer 2, EO. Wenn ihm die Möglichkeit genommen werde, als Mitglied der Kampfmannschaft seines neuen Vereins an den Bewerben teilzunehmen, drohe ihm ein unwiederbringlicher Schaden, für den bloßer Geldersatz kein adäquater Ersatz sei. Der Kläger erleide durch den Nichteinsatz als Spieler einen Schaden am sportlichen Ruf und an der Popularität, der mit dem Verlust des „good will" eines Unternehmens vergleichbar sei. Ein Andauern der Sperre verhindere auch die sportliche Integration des Klägers in die Mannschaft. Es bestehe auch die Gefahr, dass der SC T***** bei Nichterteilung einer Spielberechtigung vom Arbeitsvertrag zurücktrete.
Das Erstgericht trug zunächst den Beklagten auf, sich binnen 14 Tagen zu der vom Kläger beantragten einstweiligen Verfügung zu äußern. Der Erstbeklagte erstattete keine Äußerung. Der Zweitbeklagte erhob in seiner Äußerung die Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs und beantragte die Zurückweisung des Sicherungsantrags. Der Antrag sei aber auch inhaltlich unberechtigt, weshalb auch seine Abweisung beantragt werde. Der Kläger sei als Spieler des Zweitbeklagten dessen Statuten unterworfen. Die Mitgliedschaft verpflichte den Kläger auch zur Anerkennung der ÖFB-Bestimmungen. Gemäß § 3 Abs 2 ÖFB-Regulativ dürfe der Kläger, der als „Amateur" gemeldet worden sei, kein höheres Entgelt als EUR 323,46 (pro Monat) erhalten. Tatsächlich habe er jedoch ein Einkommen in der Höhe von EUR 18.000 (pro Jahr) bezogen und damit sowohl gegen die Vorschriften des ÖFB als auch des Zweitbeklagten verstoßen. Nach den Strafbestimmungen des ÖFB drohe für einen derartigen Verstoß eine Sperre für 24 Pflichtspiele. Tatsächlich sei über den Kläger wegen unzulässiger Zuwendungen nur eine Sperre von 12 Spielen verhängt worden. Dazu sei noch die Sperre für ein weiteres Spiel wegen unerlaubter sportlicher Betätigung gekommen, weil der Kläger ohne Freigabe gespielt habe. Da dem Kläger jedoch bereits vor der Klageeinbringung die Berechtigung, für den SC T***** zu spielen, erteilt worden sei, fehle schon aus diesem Grund die Grundlage für die Klage bzw die begehrte einstweilige Verfügung. Nach dem ÖFB-Regulativ könne der Kläger nicht für „jeden" Verein spielen, sondern nur für jenen, für den er beim zuständigen Verband gemeldet sei. Ein Antrag, beim SV M***** zu spielen, sei vom Kläger nicht gestellt worden. Die beantragte einstweilige Verfügung weiche vom Klagebegehren ab. Die Sicherungsmaßnahme dürfe nicht über das im Rechtsstreit angestrebte Ziel hinausgehen. Im Rahmen der Privatautonomie seien vereinsinterne Regelungen zulässig. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, jederzeit eine Meldung als „Nichtamateur" zu tätigen. Ihm drohe auch kein unwiederbringlicher Schaden. Die Sperre betreffe nur Meisterschafts-, nicht jedoch Freundschaftsspiele oder Trainingseinheiten. Der Kläger könne daher auch so seine Form halten. Der sportliche Ruf spiele bei einem Berufsfußballer eine Rolle; der Kläger sei jedoch auf Grund seiner Meldung als „Amateur" nur zu seinem Freizeitvergnügen tätig.Das Erstgericht trug zunächst den Beklagten auf, sich binnen 14 Tagen zu der vom Kläger beantragten einstweiligen Verfügung zu äußern. Der Erstbeklagte erstattete keine Äußerung. Der Zweitbeklagte erhob in seiner Äußerung die Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs und beantragte die Zurückweisung des Sicherungsantrags. Der Antrag sei aber auch inhaltlich unberechtigt, weshalb auch seine Abweisung beantragt werde. Der Kläger sei als Spieler des Zweitbeklagten dessen Statuten unterworfen. Die Mitgliedschaft verpflichte den Kläger auch zur Anerkennung der ÖFB-Bestimmungen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ÖFB-Regulativ dürfe der Kläger, der als „Amateur" gemeldet worden sei, kein höheres Entgelt als EUR 323,46 (pro Monat) erhalten. Tatsächlich habe er jedoch ein Einkommen in der Höhe von EUR 18.000 (pro Jahr) bezogen und damit sowohl gegen die Vorschriften des ÖFB als auch des Zweitbeklagten verstoßen. Nach den Strafbestimmungen des ÖFB drohe für einen derartigen Verstoß eine Sperre für 24 Pflichtspiele. Tatsächlich sei über den Kläger wegen unzulässiger Zuwendungen nur eine Sperre von 12 Spielen verhängt worden. Dazu sei noch die Sperre für ein weiteres Spiel wegen unerlaubter sportlicher Betätigung gekommen, weil der Kläger ohne Freigabe gespielt habe. Da dem Kläger jedoch bereits vor der Klageeinbringung die Berechtigung, für den SC T***** zu spielen, erteilt worden sei, fehle schon aus diesem Grund die Grundlage für die Klage bzw die begehrte einstweilige Verfügung. Nach dem ÖFB-Regulativ könne der Kläger nicht für „jeden" Verein spielen, sondern nur für jenen, für den er beim zuständigen Verband gemeldet sei. Ein Antrag, beim SV M***** zu spielen, sei vom Kläger nicht gestellt worden. Die beantragte einstweilige Verfügung weiche vom Klagebegehren ab. Die Sicherungsmaßnahme dürfe nicht über das im Rechtsstreit angestrebte Ziel hinausgehen. Im Rahmen der Privatautonomie seien vereinsinterne Regelungen zulässig. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, jederzeit eine Meldung als „Nichtamateur" zu tätigen. Ihm drohe auch kein unwiederbringlicher Schaden. Die Sperre betreffe nur Meisterschafts-, nicht jedoch Freundschaftsspiele oder Trainingseinheiten. Der Kläger könne daher auch so seine Form halten. Der sportliche Ruf spiele bei einem Berufsfußballer eine Rolle; der Kläger sei jedoch auf Grund seiner Meldung als „Amateur" nur zu seinem Freizeitvergnügen tätig.
Der Kläger schränkte auf Grund der Erteilung der Spielberechtigung für den SC T***** das Klagebegehren gegen den Erstbeklagten auf Kosten ein. Gleichzeitig änderte er den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, dass zur Sicherung des Anspruchs des Klägers auf Erwerbsausübung angeordnet werde, dass er ungeachtet einer vom Zweitbeklagten erlassenen Sperre berechtigt sei, für jeden Verein seiner Wahl, insbesondere für den SC T*****, als Fußballspieler entgeltlich tätig zu sein und an allen nationalen und internationalen Meisterschafts-, Freundschafts-, Cup- und sonstigen Bewerbsspielen teilzunehmen. Die Spielberechtigung gelte mit der einstweiligen Verfügung als erteilt. Die einstweilige Verfügung gelte bis einschließlich 30. 6. 2007, längstens aber bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegenständlichen Rechtsstreits. Der Kläger führte ergänzend aus, dass die Begriffswahl „Amateur" nicht vom ihm stammte und für ihn in keiner Weise verbindlich sei. Das Anmeldeformular sei vom SC T***** ausgefüllt worden und habe nur die Meldung an den Verband bezweckt, dass der Kläger in Hinkunft für einen anderen Verein spielen werde.
Das Erstgericht bejahte in seiner Entscheidung die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit des Rechtswegs (Pkt 1.) und erließ die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung (Pkt 2.). Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und nicht etwas bewilligen dürfe, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könne, gelte nicht für einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO. Ein Verein der Spielklasse des SC T***** absolviere fast nur Pflichtspiele. Werde daher dem Kläger die Möglichkeit genommen, an Pflichtspielen teilzunehmen, drohe ihm ein unwiederbringlicher Schaden. Mit dem Ausschluss von der Teilnahme sei für den Kläger ein Verlust an Bekanntheit verbunden, der mit dem Verlust des „good will" eines Unternehmens vergleichbar sei.Das Erstgericht bejahte in seiner Entscheidung die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit des Rechtswegs (Pkt 1.) und erließ die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung (Pkt 2.). Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und nicht etwas bewilligen dürfe, was die gefährdete Partei erst im Wege der Exekution erzwingen könne, gelte nicht für einstweilige Verfügungen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO. Ein Verein der Spielklasse des SC T***** absolviere fast nur Pflichtspiele. Werde daher dem Kläger die Möglichkeit genommen, an Pflichtspielen teilzunehmen, drohe ihm ein unwiederbringlicher Schaden. Mit dem Ausschluss von der Teilnahme sei für den Kläger ein Verlust an Bekanntheit verbunden, der mit dem Verlust des „good will" eines Unternehmens vergleichbar sei.
Das Rekursgericht bestätigte infolge des Rekurses des Zweitbeklagten den Pkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses mit der Maßgabe, dass die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der Unzuständigkeit abgewiesen werden. Im Übrigen änderte es den Pkt 2. des erstgerichtlichen Beschluss in eine Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Der Revisionsrekurs werde zugelassen, weil zum gegenständlichen Problemkreis noch keine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Der Kläger habe seiner jeweiligen Anmeldung als „Amateur" zugestimmt und sich den Satzungen und allen weiteren Bestimmungen des ÖFB und seiner Mitglieder unterworfen. Sein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung scheitere an der erforderlichen Bescheinigung des Anspruchs. Auch einem als Monopolisten anzusehenden Sportverband sei es grundsätzlich gestattet, Sportler von Veranstaltungen auszuschließen, wenn dies wie im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt sei. Das Interesse des Zweitbeklagten an der Aufrechterhaltung der Unterscheidung zwischen Amateur- und Nichtamateursport sei keineswegs unsachlich. Je nach Betätigung als Amateur oder Nichtamateur können verschiedene Rechtsfolgen, insbesondere auch im Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechts, ausgelöst werden. Es erscheine daher durchaus angebracht, Vereine und Spieler in dieser Frage zu einer ordnungsgemäßen Gebarung anzuhalten. Dazu zähle auch die wahrheitsgemäße Meldung von Spielern gegenüber dem ÖFB. Ein Recht des Klägers, entgegen der Amateur-Meldung als Nichtamateurspieler tätig zu sein, sei zu verneinen. Dass der Zweitbeklagte auf Verstöße gegen die Amateurbestimmungen mit einem temporären Ausschluss vom Pflichtspielbetrieb reagiere, erscheine nicht unsachlich. Auch das Ausmaß der verhängten Sperre verlasse nicht den durch das Sachlichkeitsgebot gesteckten Rahmen. Wenn dies auch nicht mehr auf Grund des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbots berücksichtigt werden könne, so sei doch zu erwähnen, dass die gegenständliche Sperre des Klägers inzwischen mit Entscheidung des Rechtsmittelsenats vom 23. 5. 2006 auf sieben Pflichtspiele reduziert worden sei. Mangels Anspruchsbescheinigung komme eine Bewilligung der einstweiligen Verfügung auch nicht gegen Sicherheitsleistung in Betracht.
Nur gegen die Abweisung der einstweiligen Verfügung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Zweitbeklagte beantragt, den Revisionsrekurs abzuweisen.