Begründung:
Bei der gefährdeten Partei (im Folgenden: „Antragsteller") handelt es sich um einen 10. 3. 1972 geborenen Fußballspieler, der im Juli 2005 als Spieler beim Verein ASK L***** eingetreten ist und im Jänner 2006 zum SC S***** wechselte. Über die Mitgliedschaft bei diesen beiden Vereinen, die Mitglieder des N***** Fußballverbandes (Gegner der gefährdeten Partei; im Folgenden: Antragsgegner) sind, ist auch der Antragsteller Angehöriger dieses Fußballverbandes.
Im November 2005 brachte der Antragsteller beim Arbeits- und Sozialgericht Wien unter Hinweis auf eine ungerechtfertigte Entlassung eine Klage gegen den ASK L***** ein; der Streitwert beträgt - ausgedehnt - EUR 2.530,-- an Fixum, Punkteprämien und Kündigungsentschädigung.
Am 19. 1. 2006 verhängte der Kontroll-, Melde- und Finanzausschuss des antragsgegnerischen Verbandes über den Antragsteller eine Sperre von drei Pflichtspielen wegen Nichtbefolgens einer Verbandsanordnung (unerlaubte Inanspruchnahme von Gerichten). Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Protest. Das Protestkomitee des Antragsgegners gab am 23. 2. 2006 dem Protest des Antragstellers statt und „verwies die Fußballrechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz" zurück. Die Begründung geht dahin, dass aus den Unterlagen hervorgehe, dass weitere schwerwiegende Verstöße gegen Verbandsvorschriften aufgetreten seien. Ein Vertreter des Verbandes informierte den Rechtsvertreter des Antragstellers, dass es dem Verband recht wäre, wenn im Zusammenhang mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Schlichtungsstellen beim Verband genutzt würden. Daraufhin fand am 2. 3. 2006 eine rund 15-minütige Sitzung statt. „Inhaltlich führte der Vorsitzende keinen Schlichtungsversuch durch, sondern versuchte vor allem und eindringlich ohne tiefergehende argumentative Auseinandersetzung, aber unter Hinweis auf das Regulativ, den Antragsteller dazu zu bewegen, die Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht weiter zu verfolgen. Ein mediatives Element, welches allenfalls in Richtung einer 'Schlichtung' oder eines 'Vergleiches' gegangen wäre, lag dieser Sitzung nicht zu Grunde. Es wurde im Gegenteil konkret angekündigt, dass für den Fall der Nicht-Einigung eine Sperre von 15 Pflichtspielen verhängt würde. Die Streitparteien sollten sich binnen einer Woche einigen, sonst würde es 'poschen'." In der darauf folgenden Streitverhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien am 6. 3. 2006 kam es allerdings zur keiner Einigung. Daraufhin verhängte der Kontroll-, Melde- und Finanzausschuss des Antragsgegners am 9. 3. 2006 über den Antragsteller eine Sperre von 15 Pflichtspielen wegen Annahme unzulässiger Zuwendungen und Nichtbefolgens einer Verbandsanordnung (unerlaubte Inanspruchnahme von Gerichten).Am 19. 1. 2006 verhängte der Kontroll-, Melde- und Finanzausschuss des antragsgegnerischen Verbandes über den Antragsteller eine Sperre von drei Pflichtspielen wegen Nichtbefolgens einer Verbandsanordnung (unerlaubte Inanspruchnahme von Gerichten). Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Protest. Das Protestkomitee des Antragsgegners gab am 23. 2. 2006 dem Protest des Antragstellers statt und „verwies die Fußballrechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die römisch eins. Instanz" zurück. Die Begründung geht dahin, dass aus den Unterlagen hervorgehe, dass weitere schwerwiegende Verstöße gegen Verbandsvorschriften aufgetreten seien. Ein Vertreter des Verbandes informierte den Rechtsvertreter des Antragstellers, dass es dem Verband recht wäre, wenn im Zusammenhang mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Schlichtungsstellen beim Verband genutzt würden. Daraufhin fand am 2. 3. 2006 eine rund 15-minütige Sitzung statt. „Inhaltlich führte der Vorsitzende keinen Schlichtungsversuch durch, sondern versuchte vor allem und eindringlich ohne tiefergehende argumentative Auseinandersetzung, aber unter Hinweis auf das Regulativ, den Antragsteller dazu zu bewegen, die Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht weiter zu verfolgen. Ein mediatives Element, welches allenfalls in Richtung einer 'Schlichtung' oder eines 'Vergleiches' gegangen wäre, lag dieser Sitzung nicht zu Grunde. Es wurde im Gegenteil konkret angekündigt, dass für den Fall der Nicht-Einigung eine Sperre von 15 Pflichtspielen verhängt würde. Die Streitparteien sollten sich binnen einer Woche einigen, sonst würde es 'poschen'." In der darauf folgenden Streitverhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien am 6. 3. 2006 kam es allerdings zur keiner Einigung. Daraufhin verhängte der Kontroll-, Melde- und Finanzausschuss des Antragsgegners am 9. 3. 2006 über den Antragsteller eine Sperre von 15 Pflichtspielen wegen Annahme unzulässiger Zuwendungen und Nichtbefolgens einer Verbandsanordnung (unerlaubte Inanspruchnahme von Gerichten).
„Jeder Person, die in der Fußballbranche tätig ist, und jeder Person, die mit der Fußballbranche in auch nur oberflächliche Berührung kommt, ist klar, dass vielen offiziell als Amateur firmierenden Spielern de facto ein höheres Entgelt zukommt als es der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG entspricht. Es handelt sich dabei um ein in Fußballkreisen offenes Geheimnis, dass öfters Handgeld bezahlt wird oder dass diverse 'Sponsoren' den Amateuren geldwerte Leistungen zukommen lassen, etwa auch indem die Amateure von Unternehmern 'angemeldet' werden, ohne dass die geschuldete Arbeitsleistung so genau überprüft würde wie bei anderen Arbeitnehmern. Der Fußballsport hat bei den jeweiligen Sponsoren auch in den unteren Ligen einen sehr hohen Stellenwert, sodass sie auch zu entsprechenden finanziellen Unterstützungen bereit sind, um Spieler zu 'ihrem' Verein zu bringen. Hätte der Antragsteller die Klage nicht beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht, so wäre die ursprüngliche Strafe von drei Pflichtspielen nicht über den Antragsteller verhängt worden. Hätte der Antragsteller die Klage zurückgezogen oder sich mit dem ASK L***** geeinigt, so wäre in der Folge nicht eine Strafe für 15 Pflichtspiele verhängt worden. Die Einbringung der Klage und deren Weiterbetreiben waren conditio sine qua non für die verhängten Sperren."
Nach den Vorschriften des ÖFB für die Kontrollausschüsse können Verstöße gegen die Amateurbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Zuwendungen mit einer Sperre bis zu sechs Monaten oder 24 Pflichtspielen geahndet werden.
Der Antragsteller und der SC S***** haben am 31. 1. 2006 einen Spielervertrag geschlossen, wonach der Antragsteller als Amateurspieler im Verein entsprechend der Vereinsstatuten bzw Regeln der Landesverbände und des ÖFB (§ 3 Punkt 1 ÖFB Regulativ) tätig wird und bestätigt, für den Verein nebenberuflich tätig zu sein. Der Verein sagte ihm - auf der Grundlage eines jährlichen Tätigkeitsumfanges von 330 Tagen - ein Taggeld von EUR 26,40 bzw (im Fall einer Reisetätigkeit) von EUR 29,40 im Fall einer mindestens vierstündigen Tätigkeit zu, weiters den Ersatz der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels von der Wohnung zum Ort der Sportausübung oder (bei Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels) ein Kilometergeld von EUR 0,267. Für Telefonkosten, Medikamente, Zusatznahrung (Vitamine) und Literatur wurde ein Pauschalbetrag von EUR 75,-- pro Monat vereinbart. Für die Tätigkeit des Antragstellers für den Verein wurde ein monatlicher Pauschalbetrag von EUR 500,-- netto vereinbart. Der Vertrag wurde auf die Dauer von 1. 2. bis 30. 6. 2006 abgeschlossen.Der Antragsteller und der SC S***** haben am 31. 1. 2006 einen Spielervertrag geschlossen, wonach der Antragsteller als Amateurspieler im Verein entsprechend der Vereinsstatuten bzw Regeln der Landesverbände und des ÖFB (Paragraph 3, Punkt 1 ÖFB Regulativ) tätig wird und bestätigt, für den Verein nebenberuflich tätig zu sein. Der Verein sagte ihm - auf der Grundlage eines jährlichen Tätigkeitsumfanges von 330 Tagen - ein Taggeld von EUR 26,40 bzw (im Fall einer Reisetätigkeit) von EUR 29,40 im Fall einer mindestens vierstündigen Tätigkeit zu, weiters den Ersatz der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels von der Wohnung zum Ort der Sportausübung oder (bei Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels) ein Kilometergeld von EUR 0,267. Für Telefonkosten, Medikamente, Zusatznahrung (Vitamine) und Literatur wurde ein Pauschalbetrag von EUR 75,-- pro Monat vereinbart. Für die Tätigkeit des Antragstellers für den Verein wurde ein monatlicher Pauschalbetrag von EUR 500,-- netto vereinbart. Der Vertrag wurde auf die Dauer von 1. 2. bis 30. 6. 2006 abgeschlossen.
Nach den Satzungen des Antragsgegners ist dieser ein ordentliches Mitglied des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB); diese Mitgliedschaft verpflichtet den Antragsgegner und die Verbandsangehörigen (darunter die beim Verband gemeldeten Spieler) zur Einhaltung der ÖFB-Bestimmungen. Laut dem Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine sind „Amateure" Spieler, die den Fußballsport zu ihrem Freizeitvergnügen betreiben und für ihre Tätigkeit neben den Auslagenersätzen (für Reise, Unterkunft und Verpflegung) sowie den Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherung Entgelt erhalten können, das die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht überschreitet. Bei der Anmeldung von Nichtamateuren ist dem Verband mit der Anmeldung eine Ausfertigung des Spielervertrages vorzulegen. Für Nichtamateure enthält das Regulativ Sonderbestimmungen in den §§ 19 - 24.Nach den Satzungen des Antragsgegners ist dieser ein ordentliches Mitglied des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB); diese Mitgliedschaft verpflichtet den Antragsgegner und die Verbandsangehörigen (darunter die beim Verband gemeldeten Spieler) zur Einhaltung der ÖFB-Bestimmungen. Laut dem Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine sind „Amateure" Spieler, die den Fußballsport zu ihrem Freizeitvergnügen betreiben und für ihre Tätigkeit neben den Auslagenersätzen (für Reise, Unterkunft und Verpflegung) sowie den Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherung Entgelt erhalten können, das die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht überschreitet. Bei der Anmeldung von Nichtamateuren ist dem Verband mit der Anmeldung eine Ausfertigung des Spielervertrages vorzulegen. Für Nichtamateure enthält das Regulativ Sonderbestimmungen in den Paragraphen 19, - 24.
Die §§ 25 - 26 des Regulativs (Schlichtungs-, Disziplinar- und Schiedsverfahren) lauten:Die Paragraphen 25, - 26 des Regulativs (Schlichtungs-, Disziplinar- und Schiedsverfahren) lauten:
„§ 25 Zuständigkeit: Für die Ahndung von Verstößen gegen das Regulativ sind die bei den jeweiligen Verbänden eingerichteten Instanzen und, soweit zulässig, ein zur Beilegung von Streitigkeiten gem §§ 577 ff ZPO eingerichtetes Schiedsgericht zuständig.„§ 25 Zuständigkeit: Für die Ahndung von Verstößen gegen das Regulativ sind die bei den jeweiligen Verbänden eingerichteten Instanzen und, soweit zulässig, ein zur Beilegung von Streitigkeiten gem Paragraphen 577, ff ZPO eingerichtetes Schiedsgericht zuständig.
§ 26 Verfahrensarten: (1) Das Schlichtungsverfahren stellt eine kostengünstige, rasche, vertrauliche und informelle Möglichkeit dar, auf Verlangen Streitigkeiten durch einen unabhängigen Schlichter beizulegen. Dieses Verfahren wird freiwillig gewählt. Ein Fristenlauf ist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Handelt es sich um Streitigkeiten, an deren Spieler beteiligt sind, dann setzt sich die Schlichtungsstelle zu gleichen Teilen aus Spieler- und Vereinsvertretern unter unabhängigem Vorsitz zusammen. (2) Im Übrigen werden Streitfälle zwischen Spielern und Vereinen vom Kontroll- und Meldeausschuss bzw. dem zuständigen Senat der Verbände nach den Vorschriften für die Kontrollausschüsse entschieden. (3) Das gemäß §§ 577 ff ZPO eingerichtete Schiedsgericht ist zuständig, wenn die Parteien diese Zuständigkeit mittels schriftlichen Vertrages vereinbaren."Paragraph 26, Verfahrensarten: (1) Das Schlichtungsverfahren stellt eine kostengünstige, rasche, vertrauliche und informelle Möglichkeit dar, auf Verlangen Streitigkeiten durch einen unabhängigen Schlichter beizulegen. Dieses Verfahren wird freiwillig gewählt. Ein Fristenlauf ist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Handelt es sich um Streitigkeiten, an deren Spieler beteiligt sind, dann setzt sich die Schlichtungsstelle zu gleichen Teilen aus Spieler- und Vereinsvertretern unter unabhängigem Vorsitz zusammen. (2) Im Übrigen werden Streitfälle zwischen Spielern und Vereinen vom Kontroll- und Meldeausschuss bzw. dem zuständigen Senat der Verbände nach den Vorschriften für die Kontrollausschüsse entschieden. (3) Das gemäß Paragraphen 577, ff ZPO eingerichtete Schiedsgericht ist zuständig, wenn die Parteien diese Zuständigkeit mittels schriftlichen Vertrages vereinbaren."
Nach den Vorschriften für die Kontrollausschüsse kann gegen deren Entscheidungen ein Rechtsmittel (Protest) an den Vorstand des zuständigen Landesverbandes oder der Bundesliga erhoben werden. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen im Fall der Lösung von Spielverträgen.
Am 31. 3. 2006 beantragte der Antragsteller beim Erstgericht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach die mit Beschluss vom 9. 3. 2006 verhängte Sperre für 15 Pflichtspiele bis zum Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über diese Sperre aufgehoben, in eventu für unwirksam erklärt werden soll und der Antragsteller berechtigt sein soll, bis zu diesem Zeitpunkt an Meisterschaftsspielen für den SC S***** teilzunehmen; weiters solle der Antragsgegner verpflichtet werden, den Gerichtsbeschluss in der nächsten Ausgabe seiner Verbandsnachrichten kundzumachen und es zu unterlassen, Beschlüsse zu fassen, die eine Teilnahme des Antragstellers an Meisterschaftsspielen des SC S***** verhindern. Der Antragsteller brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Sperre gesetz- und sittenwidrig zustande gekommen sei. Ihre Aufhebung sei für die Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz und auch seines sportlichen Leistungslevels unbedingt notwendig. Er könne seine finanziellen Ansprüche gegenüber dem SC S***** verlieren und schwer bis gar nicht einen neuen Vertrag abschließen, weil die Sperre über die Frühjahrsmeisterschaft hinaus wirke. Aufgrund fehlender wettkampfmäßiger Betätigung drohe im Übrigen ein nicht aufzuholender sportlicher Leistungsabfall; angesichts des Alters des Antragstellers sei ein Karriereende zu befürchten.
Der Antragsgegner (N***** Fußballverband) beantragte die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, in eventu die Abweisung. Bis zur Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges sei die Anrufung des Gerichts zur Anfechtung von Verbandsbeschlüssen nicht möglich. Mit Beschluss vom 14. 4. 2006 hat das Erstgericht eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, dass es der Antragsgegner zur Sicherung des Anspruches des Antragstellers, die Sperre für 15 Pflichtspiele durch eine Klage gemäß §§ 7, 8 VerG bei Gericht überprüfen zu lassen, zu unterlassen habe, die mit Beschluss vom 9. 3. 2006 verhängte Sperre in einem 5 Pflichtspiele übersteigenden Ausmaß zu vollziehen oder umzusetzen. Die Dauer der einstweiligen Verfügung wurde mit sechs Monaten begrenzt; dem Antragsteller wurde aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses die Klage gemäß §§ 7, 8 VerG einzubringen.Der Antragsgegner (N***** Fußballverband) beantragte die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, in eventu die Abweisung. Bis zur Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges sei die Anrufung des Gerichts zur Anfechtung von Verbandsbeschlüssen nicht möglich. Mit Beschluss vom 14. 4. 2006 hat das Erstgericht eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, dass es der Antragsgegner zur Sicherung des Anspruches des Antragstellers, die Sperre für 15 Pflichtspiele durch eine Klage gemäß Paragraphen 7, 8, VerG bei Gericht überprüfen zu lassen, zu unterlassen habe, die mit Beschluss vom 9. 3. 2006 verhängte Sperre in einem 5 Pflichtspiele übersteigenden Ausmaß zu vollziehen oder umzusetzen. Die Dauer der einstweiligen Verfügung wurde mit sechs Monaten begrenzt; dem Antragsteller wurde aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses die Klage gemäß Paragraphen 7, 8, VerG einzubringen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass sich aus den §§ 7, 8 VerG ein durch eine einstweilige Verfügung sicherbarer Anspruch ableiten lasse, der darin bestehe, dass über den Antragsteller nur angemessene (und diesbezüglich auch gerichtlich überprüfbare) Disziplinarmaßnahmen verhängt werden dürften. Rechtsstaatlich sei es unerträglich, dass jemand, der ein Gericht in Anspruch nehme, eine Disziplinarmaßnahme welcher Art immer zu erdulden habe. Da dem verbandsinternen Rechtsmittelverfahren bei Spielsperren keine aufschiebende Wirkung zukomme, habe es der Antragsgegner in der Hand, die Wirkung einer Sperre nach Belieben zu perpetuieren, weshalb das Vorhandensein eines ausreichend wirksamen Überprüfungsmechanismus zu verneinen sei. Das Vorliegen eines unwiederbringlichen Schadens sei evident, weil mit dem Ausschluss von der Teilnahme an Meisterschaftsspielen ein Verlust an Bekanntheit und an Marktwert verbunden sei. Richtig sei, dass der Antragsteller vom ASK L***** eine Kündigungsentschädigung einklage, die (umgerechnet) die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG deutlich übersteige, woraus sich ein Verstoß gegen die Amateurbestimmungen ergebe. Insgesamt sei allerdings die über den Antragsteller verhängte Spielsperre deutlich zu hoch ausgefallen; angemessen sei eine Sperre von nicht mehr als fünf Pflichtspielen.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass sich aus den Paragraphen 7, 8, VerG ein durch eine einstweilige Verfügung sicherbarer Anspruch ableiten lasse, der darin bestehe, dass über den Antragsteller nur angemessene (und diesbezüglich auch gerichtlich überprüfbare) Disziplinarmaßnahmen verhängt werden dürften. Rechtsstaatlich sei es unerträglich, dass jemand, der ein Gericht in Anspruch nehme, eine Disziplinarmaßnahme welcher Art immer zu erdulden habe. Da dem verbandsinternen Rechtsmittelverfahren bei Spielsperren keine aufschiebende Wirkung zukomme, habe es der Antragsgegner in der Hand, die Wirkung einer Sperre nach Belieben zu perpetuieren, weshalb das Vorhandensein eines ausreichend wirksamen Überprüfungsmechanismus zu verneinen sei. Das Vorliegen eines unwiederbringlichen Schadens sei evident, weil mit dem Ausschluss von der Teilnahme an Meisterschaftsspielen ein Verlust an Bekanntheit und an Marktwert verbunden sei. Richtig sei, dass der Antragsteller vom ASK L***** eine Kündigungsentschädigung einklage, die (umgerechnet) die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG deutlich übersteige, woraus sich ein Verstoß gegen die Amateurbestimmungen ergebe. Insgesamt sei allerdings die über den Antragsteller verhängte Spielsperre deutlich zu hoch ausgefallen; angemessen sei eine Sperre von nicht mehr als fünf Pflichtspielen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge und wies den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sehe das Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine im Abschnitt IV. ein Schlichtungs-, Disziplinar- und Schiedsverfahren vor. Nach § 8 Abs 1 Satz 2 VerG dürfe das ordentliche Gericht erst dann zur Entscheidung angerufen werden, wenn der Kläger die Beendigung oder zumindest den Ablauf der Sechsmonatsfrist ab Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung nachweise. Der Antragsteller habe nach seinen eigenen Behauptungen selbst ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht, das noch nicht beendet sei; auch die Sechs-Monats-Frist sei noch nicht abgelaufen. Da nach der herrschenden Rechtsprechung im Fall der vorzeitigen Anrufung der ordentlichen Gerichte kein klagbarer Anspruch bestehe, könne dieser auch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Solange der vereinsinterne Instanzenzug nicht ausgeschöpft sei, könne ein Anspruch, trotz verhängter Sperre an Meisterschaftsspielen teilnehmen zu können, nicht durch eine einstweilige Verfügung eines ordentlichen Gerichtes gesichert werden; eine solche Verfügung würde nämlich einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Vereine darstellen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung von Mitgliedsrechten während eines vereinsinternen Schlichtungsverfahrens noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge und wies den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sehe das Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine im Abschnitt römisch vier. ein Schlichtungs-, Disziplinar- und Schiedsverfahren vor. Nach Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 VerG dürfe das ordentliche Gericht erst dann zur Entscheidung angerufen werden, wenn der Kläger die Beendigung oder zumindest den Ablauf der Sechsmonatsfrist ab Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung nachweise. Der Antragsteller habe nach seinen eigenen Behauptungen selbst ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht, das noch nicht beendet sei; auch die Sechs-Monats-Frist sei noch nicht abgelaufen. Da nach der herrschenden Rechtsprechung im Fall der vorzeitigen Anrufung der ordentlichen Gerichte kein klagbarer Anspruch bestehe, könne dieser auch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Solange der vereinsinterne Instanzenzug nicht ausgeschöpft sei, könne ein Anspruch, trotz verhängter Sperre an Meisterschaftsspielen teilnehmen zu können, nicht durch eine einstweilige Verfügung eines ordentlichen Gerichtes gesichert werden; eine solche Verfügung würde nämlich einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Vereine darstellen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung von Mitgliedsrechten während eines vereinsinternen Schlichtungsverfahrens noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im antragsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der antragsgegnerische Verband stellt in seiner Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.