Rechtssatz RS0121269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121269
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Ungeachtet eines vereinsinternen Instanzenzuges ist eine gerichtliche Überprüfung auch von (der Satzung entsprechenden) Vereinsbeschlüssen jedenfalls insoweit zulässig, als grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Beschlussinhalt gesetzwidrig oder sittenwidrig ist. Solcherart gefasste Beschlüsse sind vom Gericht als unwirksam festzustellen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 50/06k
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 Ob 50/06k
Beisatz: Im vorliegenden Fall ist die Disziplinierung des Klägers deshalb erfolgt, weil er ein Arbeits- und Sozialgericht angerufen hat. Im Zusammenhang mit seinem Protest gegen eine über ihn verhängte Sperre von drei Pflichtspielen wurde ihm nahe gelegt, die Klage nicht weiter zu verfolgen, und angekündigt, dass über ihn für den Fall der Nicht-Einigung binnen einer Woche eine Sperre von 15 Pflichtspielen verhängt würde. Eine solche durch Drohungen und "Belohnungen bei Wohlverhalten" bestimmte Vorgangsweise, die allein die Sicht des antragsgegnerischen Verbandes gelten lässt, dem die weitere gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches durch den Antragsteller missfiel, verstößt gegen grundlegende Regeln eines fairen Verfahrens. (T1)
Veröff: SZ 2006/129
- 4 Ob 150/07y
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 150/07y
- 7 Ob 51/17a
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 51/17a
Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T2)
- 5 Ob 94/18m
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 94/18m
- 8 Ob 128/19k
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 128/19k
Beisatz: Hier: Unwirksamkeit eines Beschlusses des Strafsenates der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFB), weil dem Beschluss ein weiterer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde als in der betreffenden Anzeige angeführt war („Anklageüberschreitung“). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121269
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20060912_OGH0002_0100OB00050_06K0000_002