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Rechtssatz RS0121269×

Rechtssatz RS0121269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121269

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Rechtssatz

Ungeachtet eines vereinsinternen Instanzenzuges ist eine gerichtliche Überprüfung auch von (der Satzung entsprechenden) Vereinsbeschlüssen jedenfalls insoweit zulässig, als grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Beschlussinhalt gesetzwidrig oder sittenwidrig ist. Solcherart gefasste Beschlüsse sind vom Gericht als unwirksam festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 50/06k
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 Ob 50/06k
    Beisatz: Im vorliegenden Fall ist die Disziplinierung des Klägers deshalb erfolgt, weil er ein Arbeits- und Sozialgericht angerufen hat. Im Zusammenhang mit seinem Protest gegen eine über ihn verhängte Sperre von drei Pflichtspielen wurde ihm nahe gelegt, die Klage nicht weiter zu verfolgen, und angekündigt, dass über ihn für den Fall der Nicht-Einigung binnen einer Woche eine Sperre von 15 Pflichtspielen verhängt würde. Eine solche durch Drohungen und "Belohnungen bei Wohlverhalten" bestimmte Vorgangsweise, die allein die Sicht des antragsgegnerischen Verbandes gelten lässt, dem die weitere gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches durch den Antragsteller missfiel, verstößt gegen grundlegende Regeln eines fairen Verfahrens. (T1)
    Veröff: SZ 2006/129
  • 4 Ob 150/07y
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 150/07y
  • 7 Ob 51/17a
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 51/17a
    Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T2)
  • 5 Ob 94/18m
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 94/18m
  • 8 Ob 128/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 128/19k
    Beisatz: Hier: Unwirksamkeit eines Beschlusses des Strafsenates der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFB), weil dem Beschluss ein weiterer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde als in der betreffenden Anzeige angeführt war („Anklageüberschreitung“). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121269

Im RIS seit

12.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20060912_OGH0002_0100OB00050_06K0000_002