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Entscheidung 8 Ob 128/19k×

Entscheidung 8 Ob 128/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045138 Rechtssatz 09.11.1978Zivilrecht
Erkenntnisse der Vereinsschiedsgerichte, die privatrechtliche Ansprüche der Vereinsmitglieder zum Gegenstand haben, können in demselben Umfang gerichtlich überprüft werden wie die Entscheidung anderer Vereinsorgane. Voraussetzung der Anrufung der ordentlich …
RS0045147 Rechtssatz 09.11.1978Zivilrecht
Soweit ein Verein die Mitglieder berührender Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. Wenn diese Entscheidungen und …
RS0045572 Rechtssatz 19.01.1955Zivilrecht
Zur Zulässigkeit des Rechtsweges für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit von Vereinsbeschlüssen.
RS0121269 Rechtssatz 12.09.2006Zivilrecht
Ungeachtet eines vereinsinternen Instanzenzuges ist eine gerichtliche Überprüfung auch von (der Satzung entsprechenden) Vereinsbeschlüssen jedenfalls insoweit zulässig, als grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Beschlussinhalt gesetzwidri …
RS0124078 Rechtssatz 02.09.2008Zivilrecht
Im Falle einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung kann die Partei den Rechtsweg nur dann beschreiten, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen hat, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnimmt und vor Klagseinbringung all …
RS0133162 Rechtssatz 27.02.2020Zivilrecht
Wenn jemand ein gegen ihn wegen bestimmter Vorwürfe ergangenes Straferkenntnis eines Verbandsorgans in dem verbandsintern vorgesehenen Verfahren erfolglos bekämpft und nach Ausschöpfung dieses Rechtszuges das ordentliche Gericht anruft, welches das im Verba …
RS0133163 Rechtssatz 27.02.2020Zivilrecht
Die Rechtsprechung zur vollen Überprüfbarkeit von Vereinsbeschlüssen und verhängten Disziplinarstrafen muss auf den Fall einer Person, die zwar nicht Mitglied des Vereins ist, sich dessen Reglement aber vertraglich unterworfen hat, übertragen werden.