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Rechtssatz RS0133162

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133162

Geschäftszahl

8Ob128/19k

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

VereinsG §8

Rechtssatz

Wenn jemand ein gegen ihn wegen bestimmter Vorwürfe ergangenes Straferkenntnis eines Verbandsorgans in dem verbandsintern vorgesehenen Verfahren erfolglos bekämpft und nach Ausschöpfung dieses Rechtszuges das ordentliche Gericht anruft, welches das im Verbandsverfahren ergangene Straferkenntnis „aufhebt“, und hierauf das „als erste Instanz“ zuständige Verbandsorgan abermals ein Straferkenntnis wegen jener Vorwürfe fällt („zweiter Rechtsgang“), so ist es dem Betroffenen hier schon wegen des Zeitablaufs unzumutbar, abermals vor Anrufung des ordentlichen Gerichts den verbandsinternen Instanzenzug auszuschöpfen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 128/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 128/19k
    Beisatz: Hier: Profifußballer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133162

Im RIS seit

16.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20200227_OGH0002_0080OB00128_19K0000_001