Rechtssatz RS0133162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133162
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Wenn jemand ein gegen ihn wegen bestimmter Vorwürfe ergangenes Straferkenntnis eines Verbandsorgans in dem verbandsintern vorgesehenen Verfahren erfolglos bekämpft und nach Ausschöpfung dieses Rechtszuges das ordentliche Gericht anruft, welches das im Verbandsverfahren ergangene Straferkenntnis „aufhebt“, und hierauf das „als erste Instanz“ zuständige Verbandsorgan abermals ein Straferkenntnis wegen jener Vorwürfe fällt („zweiter Rechtsgang“), so ist es dem Betroffenen hier schon wegen des Zeitablaufs unzumutbar, abermals vor Anrufung des ordentlichen Gerichts den verbandsinternen Instanzenzug auszuschöpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133162
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20200227_OGH0002_0080OB00128_19K0000_001