Rechtssatz RS0121268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121268
Entscheidungsdatum
12.09.2006
Rechtssatz
Für den (äußerstenfalls) sechsmonatigen Zeitraum des §8 Abs1 VerG, der für eine Schlichtung vorgesehen ist, kann durchaus ein Sicherungsbedürfnis bestehen. § 8 Abs1 VerG schließt nur für einen gewissen Zeitraum die Klagbarkeit aus, ändert aber nichts am möglichen Bestehen eines Anspruchs, der nach Ablauf des Zeitraums vor Gericht durchgesetzt werden kann.Für den (äußerstenfalls) sechsmonatigen Zeitraum des §8 Abs1 VerG, der für eine Schlichtung vorgesehen ist, kann durchaus ein Sicherungsbedürfnis bestehen. Paragraph 8, Abs1 VerG schließt nur für einen gewissen Zeitraum die Klagbarkeit aus, ändert aber nichts am möglichen Bestehen eines Anspruchs, der nach Ablauf des Zeitraums vor Gericht durchgesetzt werden kann.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 50/06k
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 Ob 50/06k
Beisatz: Die auch nach dem Inkrafttreten des VerG aufrecht erhaltene Rechtsprechung, dass das Erfordernis der vorherigen Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges bezweckt, dass nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen und auch eine unnötige Anrufung der ordentliche Gerichte vermieden wird, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil es im vorliegenden Fall bloß um die Sicherung eines Anspruchs geht. (T1); Veröff: SZ 2006/129
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121268
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20060912_OGH0002_0100OB00050_06K0000_001