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Rechtssatz RS0121268

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121268

Geschäftszahl

10Ob50/06k

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Rechtssatz

Für den (äußerstenfalls) sechsmonatigen Zeitraum des §8 Abs1 VerG, der für eine Schlichtung vorgesehen ist, kann durchaus ein Sicherungsbedürfnis bestehen. Paragraph 8, Abs1 VerG schließt nur für einen gewissen Zeitraum die Klagbarkeit aus, ändert aber nichts am möglichen Bestehen eines Anspruchs, der nach Ablauf des Zeitraums vor Gericht durchgesetzt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 50/06k
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 Ob 50/06k
    Beisatz: Die auch nach dem Inkrafttreten des VerG aufrecht erhaltene Rechtsprechung, dass das Erfordernis der vorherigen Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges bezweckt, dass nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen und auch eine unnötige Anrufung der ordentliche Gerichte vermieden wird, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil es im vorliegenden Fall bloß um die Sicherung eines Anspruchs geht. (T1); Veröff: SZ 2006/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121268

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20060912_OGH0002_0100OB00050_06K0000_001