Aus der Begründung:
Ob für die Klagebegehren die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist, ist einerseits nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Parteiausschluß des Klägers bzw. der Fällung der Erkenntnisse der Parteigerichte und andererseits nach der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Zeitpunkt der Prüfung dieser Prozeßvoraussetzung zu beurteilen. Hiebei ist im gegenständlichen Falle davon auszugehen, daß die Beklagten im erstgenannten Zeitpunkt noch politische Parteien mit Rechtspersönlichkeit in der Rechtsform eines Vereins nach dem Vereinsgesetz waren und derzeit (und zwar seit dem 15. April 1977) politische Parteien mit Rechtspersönlichkeit im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. 404/1975, sind.Ob für die Klagebegehren die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist, ist einerseits nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Parteiausschluß des Klägers bzw. der Fällung der Erkenntnisse der Parteigerichte und andererseits nach der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Zeitpunkt der Prüfung dieser Prozeßvoraussetzung zu beurteilen. Hiebei ist im gegenständlichen Falle davon auszugehen, daß die Beklagten im erstgenannten Zeitpunkt noch politische Parteien mit Rechtspersönlichkeit in der Rechtsform eines Vereins nach dem Vereinsgesetz waren und derzeit (und zwar seit dem 15. April 1977) politische Parteien mit Rechtspersönlichkeit im Sinne des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt 404 aus 1975,, sind.
Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes sind juristische Personen des privaten Rechtes. Das dem öffentlichen Recht zugehörige Vereinsrecht des Vereinsgesetzes hat sich grundsätzlich auf die Staatsaufsicht bei Gründung, Tätigkeit und Auflösung der Vereine beschränkt. Die Rechtsbeziehungen zwischen Verein und Vereinsmitgliedern wurden dadurch nicht geregelt, sie sind vielmehr privatrechtlicher Natur. Soweit der Verein die Mitglieder berührende Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, sondern im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begrundeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. Wenn diese Entscheidungen und Verfügungen des Vereins in Privatrechte seiner Mitglieder eingreifen, unterliegen sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. Dies gilt auch für derartige Entscheidungen und Verfügungen von Vereinsschiedsgerichten im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. g Vereinsgesetz. § 599 Abs. 2 ZPO besagt nämlich nichts anderes, als daß die Spezialnormen der §§ 577 bis 598 ZPO auf Vereinsschiedsgerichte nicht anwendbar sind. Damit ist nichts darüber ausgesagt, ob und inwieweit dadurch für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis die gerichtliche Rechtsverfolgung beschränkt wurde. Da die §§ 577 bis 599 Abs. 1 ZPO eine Beschränkung und einen partiellen Ausschluß der gerichtlichen Rechtsverfolgung enthalten, ist diese Beschränkung durch § 599 Abs. 2 ZPO weggefallen. Das bedeutet, daß Streitigkeiten zwischen Verein und Vereinsmitgliedern innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen - ohne Beschränkung ihrer Kognition auf die im § 595 ZPO aufgezählten Gründe - entschieden werden können. (Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt also keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar. Doch ist es zulässig und wirksam, unter Einhaltung der Formvorschriften des § 577 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung dieser Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht zu vereinbaren; dies ist aber dann ausschließlich gemäß § 577 ZPO zu beurteilen, § 599 Abs. 2 ZPO ist hier unanwendbar.) Für die Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte ist somit ausschließlich maßgebend, ob der Streit in den Bereich des Privatrechts fällt, also die strittigen Beziehungen zwischen Verein und Vereinsmitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Dies ist bei Streitigkeiten über die Mitgliedschaft und den Ausschluß aus einem Verein ebenso zu bejahen wie bei der Bekämpfung von verhängten Vereinsstrafen und keineswegs auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt. Auch die disziplinären Maßnahmen des Vereins können sich niemals auf ein öffentliches Recht, sondern lediglich auf die privatrechtlich zu beurteilende Unterstellung unter das Statut berufen. In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis auf die Vereinsautonomie ins Leere, weil die Rechtsordnung den Vereinen nirgends eine über den Rahmen der privatrechtlich zugebilligten Autonomie hinausgehende Rechtssetzungs- und Vollzugsgewalt einräumt. Auch die Vereinsstrafgewalt ist mithin der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterworfen (Fasching IV, 896 ff.,;Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes sind juristische Personen des privaten Rechtes. Das dem öffentlichen Recht zugehörige Vereinsrecht des Vereinsgesetzes hat sich grundsätzlich auf die Staatsaufsicht bei Gründung, Tätigkeit und Auflösung der Vereine beschränkt. Die Rechtsbeziehungen zwischen Verein und Vereinsmitgliedern wurden dadurch nicht geregelt, sie sind vielmehr privatrechtlicher Natur. Soweit der Verein die Mitglieder berührende Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, sondern im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begrundeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. Wenn diese Entscheidungen und Verfügungen des Vereins in Privatrechte seiner Mitglieder eingreifen, unterliegen sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. Dies gilt auch für derartige Entscheidungen und Verfügungen von Vereinsschiedsgerichten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, Vereinsgesetz. Paragraph 599, Absatz 2, ZPO besagt nämlich nichts anderes, als daß die Spezialnormen der Paragraphen 577 bis 598 ZPO auf Vereinsschiedsgerichte nicht anwendbar sind. Damit ist nichts darüber ausgesagt, ob und inwieweit dadurch für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis die gerichtliche Rechtsverfolgung beschränkt wurde. Da die Paragraphen 577 bis 599 Absatz eins, ZPO eine Beschränkung und einen partiellen Ausschluß der gerichtlichen Rechtsverfolgung enthalten, ist diese Beschränkung durch Paragraph 599, Absatz 2, ZPO weggefallen. Das bedeutet, daß Streitigkeiten zwischen Verein und Vereinsmitgliedern innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen - ohne Beschränkung ihrer Kognition auf die im Paragraph 595, ZPO aufgezählten Gründe - entschieden werden können. (Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt also keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar. Doch ist es zulässig und wirksam, unter Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO für die Entscheidung dieser Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht zu vereinbaren; dies ist aber dann ausschließlich gemäß Paragraph 577, ZPO zu beurteilen, Paragraph 599, Absatz 2, ZPO ist hier unanwendbar.) Für die Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte ist somit ausschließlich maßgebend, ob der Streit in den Bereich des Privatrechts fällt, also die strittigen Beziehungen zwischen Verein und Vereinsmitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Dies ist bei Streitigkeiten über die Mitgliedschaft und den Ausschluß aus einem Verein ebenso zu bejahen wie bei der Bekämpfung von verhängten Vereinsstrafen und keineswegs auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt. Auch die disziplinären Maßnahmen des Vereins können sich niemals auf ein öffentliches Recht, sondern lediglich auf die privatrechtlich zu beurteilende Unterstellung unter das Statut berufen. In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis auf die Vereinsautonomie ins Leere, weil die Rechtsordnung den Vereinen nirgends eine über den Rahmen der privatrechtlich zugebilligten Autonomie hinausgehende Rechtssetzungs- und Vollzugsgewalt einräumt. Auch die Vereinsstrafgewalt ist mithin der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterworfen (Fasching römisch vier, 896 ff.,;
Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2], 369; vgl. auch Fessler - Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht[3], 43 f., 77 ff.;Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2], 369; vergleiche auch Fessler - Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht[3], 43 f., 77 ff.;
zur Auslegung des § 599 Abs. 2 ZPO ebenso 6 Ob 701/77; zur gerichtlichen Überprüfung von den Vereinsausschluß betreffenden Entscheidungen von Vereinsschiedsgerichten ebenso SZ 13/218; zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Vereinsschiedsgerichte über privatrechtliche Ansprüche im allgemeinen SZ 9/179; die Vereinsmitgliedsrechte sind auch dann schutzwürdig, wenn mit ihnen wirtschaftliche Interessen nicht verbunden sind: 3 Ob 414/51; soweit den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen SZ 18/168 und SZ 20/71 eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit von privatrechtliche Ansprüche betreffenden Erkenntnissen von Vereinsschiedsgerichten darauf entnommen werden kann, ob sie zwingende Rechtsvorschriften verletzen oder doch Satzungsbestimmungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das einzuhaltende Verfahren außer acht lassen, vermag ihnen der erkennende Senat im Hinblick auf § 599 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen; er vertritt vielmehr die Auffassung, daßzur Auslegung des Paragraph 599, Absatz 2, ZPO ebenso 6 Ob 701/77; zur gerichtlichen Überprüfung von den Vereinsausschluß betreffenden Entscheidungen von Vereinsschiedsgerichten ebenso SZ 13/218; zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Vereinsschiedsgerichte über privatrechtliche Ansprüche im allgemeinen SZ 9/179; die Vereinsmitgliedsrechte sind auch dann schutzwürdig, wenn mit ihnen wirtschaftliche Interessen nicht verbunden sind: 3 Ob 414/51; soweit den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen SZ 18/168 und SZ 20/71 eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit von privatrechtliche Ansprüche betreffenden Erkenntnissen von Vereinsschiedsgerichten darauf entnommen werden kann, ob sie zwingende Rechtsvorschriften verletzen oder doch Satzungsbestimmungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das einzuhaltende Verfahren außer acht lassen, vermag ihnen der erkennende Senat im Hinblick auf Paragraph 599, Absatz 2, ZPO nicht zu folgen; er vertritt vielmehr die Auffassung, daß
Erkenntnisse der Vereinsschiedsgerichte, die privatrechtliche Ansprüche der Vereinsmitglieder zum Gegenstand haben, in demselben Umfang gerichtlich tiberprüft werden können wie nach ständiger Rechtsprechung - SZ 32/49, SZ 34/152 u. v. a. - die Entscheidungen anderer Vereinsorgane). Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Verletzung von privatrechtlichen Ansprüchen durch Vereinsorgane ist allerdings die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges (EvBl. 1975/609, Nr. 266).
Das bisher Gesagte erfährt durch den Umstand, daß es sich bei den im Zeitpunkt der Fällung der Parteigerichtserkenntnisse und des Parteiausschlusses des Klägers noch nach dem Vereinsgesetz organisierten Beklagten um politische Parteien handelt, keine Änderung. Auch nach dem Vereinsgesetz organisierte politische Parteien sind ungeachtet ihrer öffentlichen Bedeutung für die politische Willensbildung juristische Personen des privaten Rechtes; sie sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechtes und können insbesondere mit den Selbstverwaltungskörpern nicht in eine Reihe gestellt werden (so mit ausführlicher Begründung für die politischen Parteien im allgemeinen SSt. 35/1 1; vgl. ferner Koja, Die Rechtsfähigkeit der Wahlparteien und der politischen Parteien, JBl. 1958, 487 ff.; Ostheim, Zur Rechtsfähigkeit der politischen Parteien nach bürgerlichem Recht, JBl. 1964, 533 ff.); die Entscheidungen der Parteiorgane, auch der Parteigerichte, die privatrechtliche Ansprüche ihrer Mitglieder betreffen, unterliegen derselben gerichtlichen Überprüfung im ordentlichen Rechtsweg wie jene der Vereinsorgane, der Vereinsschiedsgerichte im allgemeinen.Das bisher Gesagte erfährt durch den Umstand, daß es sich bei den im Zeitpunkt der Fällung der Parteigerichtserkenntnisse und des Parteiausschlusses des Klägers noch nach dem Vereinsgesetz organisierten Beklagten um politische Parteien handelt, keine Änderung. Auch nach dem Vereinsgesetz organisierte politische Parteien sind ungeachtet ihrer öffentlichen Bedeutung für die politische Willensbildung juristische Personen des privaten Rechtes; sie sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechtes und können insbesondere mit den Selbstverwaltungskörpern nicht in eine Reihe gestellt werden (so mit ausführlicher Begründung für die politischen Parteien im allgemeinen SSt. 35/1 1; vergleiche ferner Koja, Die Rechtsfähigkeit der Wahlparteien und der politischen Parteien, JBl. 1958, 487 ff.; Ostheim, Zur Rechtsfähigkeit der politischen Parteien nach bürgerlichem Recht, JBl. 1964, 533 ff.); die Entscheidungen der Parteiorgane, auch der Parteigerichte, die privatrechtliche Ansprüche ihrer Mitglieder betreffen, unterliegen derselben gerichtlichen Überprüfung im ordentlichen Rechtsweg wie jene der Vereinsorgane, der Vereinsschiedsgerichte im allgemeinen.
Auf diese Rechtslage war auch das Inkrafttreten des Parteiengesetzes am 1. Juli 1975 ohne Einfluß. Das Parteiengesetz, BGBl. 404/1975, ließ die Frage nach der Rechtsnatur der politischen Parteien weiterhin unbeantwortet. Man wird nach wie vor sagen müssen, daß die politischen Parteien keine Körperschaften des öffentlichen Rechtes und ihre Beziehungen zu den Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Parteiengesetz, wonach die Tätigkeit der politischen Parteien keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden darf, bedeutet, daß die Erlassung einschränkender, nur für alle oder bestimmte Parteien geltender Rechtsvorschriften verboten ist, läßt aber die Geltung der allgemeinen Rechtsvorschriften, etwa jener des Privatrechts, auch für die politischen Parteien unberührt, selbst wenn ihre Tätigkeit hiedurch eingeschränkt werden sollte. Der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 4 Parteiengesetz über die Hinterlegung der Satzungen, für die gewisse Mindesterfordernisse aufgestellt werden, und deren Wirkung (Erlangung der Rechtspersönlichkeit durch die politische Partei) ist im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien lediglich zu entnehmen, daß die politischen Parteien, wenn sie dieser Verfassungsbestimmung Genüge leisten, nicht mehr den verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Vereinsgesetzes unterliegen (II-4233, BlgNR, XIII. GP: Antrag der Abgeordneten Robert Weisz, Koren, Peter und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz); 1680 BlgNR, XIII. GP: Bericht des Verfassungsausschusses über diesen Antrag; Protokoll über dieAuf diese Rechtslage war auch das Inkrafttreten des Parteiengesetzes am 1. Juli 1975 ohne Einfluß. Das Parteiengesetz, Bundesgesetzblatt 404 aus 1975,, ließ die Frage nach der Rechtsnatur der politischen Parteien weiterhin unbeantwortet. Man wird nach wie vor sagen müssen, daß die politischen Parteien keine Körperschaften des öffentlichen Rechtes und ihre Beziehungen zu den Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Satz 2 Parteiengesetz, wonach die Tätigkeit der politischen Parteien keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden darf, bedeutet, daß die Erlassung einschränkender, nur für alle oder bestimmte Parteien geltender Rechtsvorschriften verboten ist, läßt aber die Geltung der allgemeinen Rechtsvorschriften, etwa jener des Privatrechts, auch für die politischen Parteien unberührt, selbst wenn ihre Tätigkeit hiedurch eingeschränkt werden sollte. Der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Parteiengesetz über die Hinterlegung der Satzungen, für die gewisse Mindesterfordernisse aufgestellt werden, und deren Wirkung (Erlangung der Rechtspersönlichkeit durch die politische Partei) ist im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien lediglich zu entnehmen, daß die politischen Parteien, wenn sie dieser Verfassungsbestimmung Genüge leisten, nicht mehr den verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Vereinsgesetzes unterliegen (II-4233, BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode, Antrag der Abgeordneten Robert Weisz, Koren, Peter und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz); 1680 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode, Bericht des Verfassungsausschusses über diesen Antrag; Protokoll über die
150. Sitzung des Nationalrates am 2. Juli 1975: S. 14595 ff.:
Debattenbeiträge der Abgeordneten Dr. Fischer, Dr. Broesigke, Dr. Kohlmaier; Protokoll über die 344. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 1975: S. 10 995, 11 001: Debattenbeiträge der Bundesräte Dr. Anna Demuth und Dr. Schambeck; vgl. Berchtold, Das Parteiengesetz -Debattenbeiträge der Abgeordneten Dr. Fischer, Dr. Broesigke, Dr. Kohlmaier; Protokoll über die 344. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 1975: S. 10 995, 11 001: Debattenbeiträge der Bundesräte Dr. Anna Demuth und Dr. Schambeck; vergleiche Berchtold, Das Parteiengesetz -
Ein Überblick, ÖVA 1976, 33 ff.; Ermacora, Verfassungsänderungen 1975, JBl. 1976, 85 f.; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, 14 f.; Hellbling, Staatsbürger 1976, Folge 25, 3; Fessler - Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht[3], 15 f.; Schambeck,
Die Stellung der politischen Parteien nach österreichischem Verfassungsrecht, FS Hermens (1976), 61 ff.). Aus der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Parteiengesetz kann jedenfalls nicht gefolgert werden, daß die Entscheidung über Fragen der Parteimitglieder, des Parteiausschlusses und der Parteidisziplin ausschließlich den hiefür nach den Statuten zuständigen Parteiorganen zukommt und einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist. Dies muß für die gegenständlichen Erkenntnisse der Parteigerichte umso mehr gelten, als ein Teil der Tatbestände, über die sie zu befinden hatten (nämlich die Frage, ob das Verhalten des Klägers geeignet war, das Ansehen der Partei zu schädigen und den Zusammenhalt der Partei zu gefährden; § 16 Abs. 2 lit. a der Satzungen beider Beklagten), zugleich im § 6 Abs. 4 lit. a und b der Satzungen beider Beklagten genannte Ausschlußgrunde sind und die Entscheidung des Landesparteivorstandes der Zweitbeklagten mit der Entscheidung der Parteigerichte derart eng verbunden ist, daß das Landesparteigericht gegen einen vom Landesparteivorstand verfügten Parteiausschluß nicht angerufen werden kann, wenn dem Ausschluß ein Verfahren vor dem Parteigericht vorangegangen ist, das mit einem Schuldspruch geendet hat (§ 6 Abs. 6 der Satzungen beider Beklagten).Die Stellung der politischen Parteien nach österreichischem Verfassungsrecht, FS Hermens (1976), 61 ff.). Aus der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Satz 2 Parteiengesetz kann jedenfalls nicht gefolgert werden, daß die Entscheidung über Fragen der Parteimitglieder, des Parteiausschlusses und der Parteidisziplin ausschließlich den hiefür nach den Statuten zuständigen Parteiorganen zukommt und einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist. Dies muß für die gegenständlichen Erkenntnisse der Parteigerichte umso mehr gelten, als ein Teil der Tatbestände, über die sie zu befinden hatten (nämlich die Frage, ob das Verhalten des Klägers geeignet war, das Ansehen der Partei zu schädigen und den Zusammenhalt der Partei zu gefährden; Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, der Satzungen beider Beklagten), zugleich im Paragraph 6, Absatz 4, Litera a und b der Satzungen beider Beklagten genannte Ausschlußgrunde sind und die Entscheidung des Landesparteivorstandes der Zweitbeklagten mit der Entscheidung der Parteigerichte derart eng verbunden ist, daß das Landesparteigericht gegen einen vom Landesparteivorstand verfügten Parteiausschluß nicht angerufen werden kann, wenn dem Ausschluß ein Verfahren vor dem Parteigericht vorangegangen ist, das mit einem Schuldspruch geendet hat (Paragraph 6, Absatz 6, der Satzungen beider Beklagten).
Der gerichtlichen Überprüfung der Rechtswirksamkeit des Parteiausschlusses des Klägers durch den Landesparteivorstand der Zweitbeklagten sowie der Parteigerichtserkenntnisse beider Beklagten steht daher der Rechtsweg nach wie vor offen (§ 599 Abs. 2 ZPO). Die Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers und die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger die uneingeschränkte Ausübung seiner Mitgliedsrechte nach Maßgabe der Parteistatuten zu gestatten, können ungeachtet dessen erfolgen, daß die Beklagten nicht mehr Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes, sondern politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sind.Der gerichtlichen Überprüfung der Rechtswirksamkeit des Parteiausschlusses des Klägers durch den Landesparteivorstand der Zweitbeklagten sowie der Parteigerichtserkenntnisse beider Beklagten steht daher der Rechtsweg nach wie vor offen (Paragraph 599, Absatz 2, ZPO). Die Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers und die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger die uneingeschränkte Ausübung seiner Mitgliedsrechte nach Maßgabe der Parteistatuten zu gestatten, können ungeachtet dessen erfolgen, daß die Beklagten nicht mehr Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes, sondern politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sind.
Auf die Frage, inwieweit bei der Überprüfung der Entscheidungen der Organe politischer Parteien auf die Eigenart der politischen Parteien und ihre Bedeutung im öffentlichen Leben Bedacht zu nehmen ist, ist im derzeitigen Stadium des Rechtsstreites noch nicht einzugehen.