Begründung:
Die klagende (gefährdete) Partei (in der Folge: Klägerin) begehrt in ihrer Klage, ihre Gegnerin (in der Folge: Beklagte) zu verpflichten,
a) die auf dem Grundstück 721/1, EZ ***** errichtete Halle 9 samt dazugehörenden Freiflächen (lt. beiliegendem Lageplan) zu übergeben;
b) die im Urteilsbegehren enthaltene, die genannte Liegenschaft betreffende Aufsandungserklärung (Teilungen, Abschreibung, Eröffnung einer neuen EZ, Begründung von Wohnungseigentum zu 4001/102.245 Anteilen für die Klägerin) zu unterfertigen;
c) die im Urteilsbegehren angeführten Urkunden herauszugeben.
Eventualiter (siehe S 19 der Klage) begehrt die Klägerin die Feststellung, daß zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufvertrag mit dem angeführten Inhalt zustandegekommen sei.
Mit diesem Begehren verband sie den Antrag, der beklagten und dem "Drittschuldner" I***** AG mittels einstweiliger Verfügung jede rechtliche oder faktische Verfügung (insbesondere den Verkauf) über die auf dem genannten Grundstück befindlichen Halle 9 samt dazugehörigen Freiflächen sowie über das genannte Grundstück (mit Ausnahme zugunsten der Klägerin) zu untersagen und ob der Liegenschaft das richterliche Veräußerungsverbot hinsichtlich des genannten Grundstückes anzumerken.
Das Vorbringen der Klägerin läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Die I***** AG (in der Folge: I*****) sei bücherliche Eigentümerin der genannten Liegenschaft. Nach einer Reihe von näher bezeichneten Rechtsakten und Erwerbsvorgängen (S 2 u. 3 der Klage) habe die Beklagte Teile der Liegenschaft erworben und sei nunmehr "außerbücherliche Eigentümerin" des in Rede stehenden, nach Durchführung der Teilung lt. Vermessungsurkunden 102.245 m2 großen Grundstückes. Die Klägerin habe mit dem Geschäftsführer und der Prokuristin der Beklagten eine verbindliche Einigung über einen Kaufvertrag über die auf dem genannten Grundstück befindlichen Hallen (je samt dazugehörigen Freiflächen) 8 (10.832 m2), 9 (4.001 m2) und 12 (3.544 m2) um S 13,000.000,-, S 6,000.000,- und S 5,300.000,-
erzielt. Es sei - allerdings nur mündlich - vereinbart worden, an den einzelnen Hallen samt Freiflächen Wohnungseigentum auf Basis der der Klägerin veräußerten Grundflächen zu begründen, sodaß sich für die Klägerin (gemeint offenbar: hinsichtlich Halle 9) ein Miteigentumsanteil von 4.001/102.245 Anteilen an der für das Grundstück neu zu eröffnenden Einlage ergebe. Nach dem Zustandekommen dieses verbindlichen Vertrages sei mit der T***** SiloreinigungsgmbH (in der Folge: T*****) ein weiterer Interessent für die Halle 9 aufgetreten. Aufgrund massiver Interventionen habe sich die Klägerin schließlich bereit erklärt, einer einvernehmlichen Auflösung des hinsichtlich der Halle 9 bestehenden verbindlichen Kaufvertrages unter einer Reihe von Bedingungen (ua Abstandszahlung von S 2,000.000, nach der zuletzt erzielten Einigung zu zahlen von T*****; Einräumung eines Vorkaufsrechtes an Halle 9, Errichtung einer Wand und Überlassung eines Krans durch T*****; Erwerb auch der Halle 4 durch die Klägerin zuzustimmen. Aufgrund der über diesen Vorschlag der Klägerin erzielten Einigung seien zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufvertrag über die Hallen 4, 8 und 12 bzw zwischen T***** und der Beklagten ein Kaufvertrag vom 1. 2. 1996 über die Halle 9 geschlossen worden; zwischen der Klägerin und T***** sei ein Vertrag über die Übernahme der von der Klägerin geforderten Verpflichtungen abgeschlossen worden. Die vereinbarte Abstandszahlung von S 2,000.000,- sei von T***** an die Klägerin geleistet worden. In weiterer Folge seien aber die Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw zwischen der Beklagten und T***** aus dem Verschulden der Beklagten bzw ihres Rechtsvertreters nicht durchgeführt worden, was letztlich dazu geführt habe, daß der Vertrag zwischen T***** und der Beklagten über Halle 9 aufgelöst worden sei, womit auch die Vereinbarung zwischen T***** (über deren Vermögen kurz darauf Konkurs eröffnet worden sei) und der Klägerin "hinfällig bzw gegenstandslos" gewesen sei. Damit seien aber die aufschiebenden Bedingungen, unter denen die Klägerin zur Auflösung des ursprünglichen Vertrages mit der Beklagten über die Halle 9 bereit gewesen sei, endgültig nicht eingetreten, sodaß dieser Vertrag wieder vollinhaltlich gültig sei. Bei entsprechender ergänzender Vertragsauslegung komme man zum Ergebnis, daß für diesen (nie schriftlich fixierten) Kaufvertrag ein schriftlicher Kaufvertrag mit den Bedingungen des Kaufvertrages vom 1. 2. 1996 abgeschlossen worden wäre. Die Beklagte beabsichtige jedoch, die Halle 9 einem anderen Interessenten zu veräußern. Im Hinblick auf die darin liegende Gefährdung des Anspruchs der Klägerin bedürfe es der beantragten einstweiligen Verfügung.
Das Erstgericht erließ - antragsgemäß ohne vorherige Anhörung der Beklagten - die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es deren Bewilligung unter Hinweis auf § 390 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 10,000.000,- durch die Klägerin abhängig machte. Aufgrund der dem Antrag beigelegten Urkunden erachtete es den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt als bescheinigt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Klägerin unter den genannten Bedingungen zum Rücktritt vom ursprünglich zustande gekommenen Vertrag mit der Beklagten bereit erklärt habe, sodaß letztlich ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und T***** habe zustande kommen können. Die Bedingungen für den Rücktritt der Klägerin seien aber nicht eingetreten. Im Hinblick auf die von der Beklagten geäußerte Absicht, die Halle an einen Dritten zu veräußern, sei die Gefährdung des Anspruchs bescheinigt.Das Erstgericht erließ - antragsgemäß ohne vorherige Anhörung der Beklagten - die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es deren Bewilligung unter Hinweis auf Paragraph 390, EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 10,000.000,- durch die Klägerin abhängig machte. Aufgrund der dem Antrag beigelegten Urkunden erachtete es den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt als bescheinigt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Klägerin unter den genannten Bedingungen zum Rücktritt vom ursprünglich zustande gekommenen Vertrag mit der Beklagten bereit erklärt habe, sodaß letztlich ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und T***** habe zustande kommen können. Die Bedingungen für den Rücktritt der Klägerin seien aber nicht eingetreten. Im Hinblick auf die von der Beklagten geäußerte Absicht, die Halle an einen Dritten zu veräußern, sei die Gefährdung des Anspruchs bescheinigt.
In teilweiser Stattgebung eines Rekurses der Beklagten änderte das Rekursgericht diese Entscheidung iS der Erhöhung der Sicherheitsleistung um weitere S 10,000.000,- ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es ging auf die im Rekurs zur Bekämpfung des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes vorgebrachten Einwände ebensowenig ein, wie auf die Einwände gegen die Schlüssigkeit der anspruchsbegründenden Behauptungen der Klägerin, sondern wies darauf hin, daß das Gericht auch im Fall der nicht ausreichenden Bescheinigung des Anspruchs die einstweilige Verfügung unter Auferlegung einer Sicherheit erlassen können, wenn die dem Gegner daraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Den Einwand der Beklagten, daß nur das Begehren der Klägerin auf Eigentumsverschaffung an 4001/102.245 Anteilen an einem erst zu bildenden Grundbuchskörper, nicht aber das Herausgabebegehren nach § 382 Abs 1 Z 6 EO sicherungsfähig sei, und daß zur Sicherung dieses Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem ideellen Anteil nicht eine einstweilige Verfügung über das nur zu 2 % betroffene Gesamtgrundstück erlassen werden könne, bezeichnete es als unzutreffend. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei.In teilweiser Stattgebung eines Rekurses der Beklagten änderte das Rekursgericht diese Entscheidung iS der Erhöhung der Sicherheitsleistung um weitere S 10,000.000,- ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es ging auf die im Rekurs zur Bekämpfung des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes vorgebrachten Einwände ebensowenig ein, wie auf die Einwände gegen die Schlüssigkeit der anspruchsbegründenden Behauptungen der Klägerin, sondern wies darauf hin, daß das Gericht auch im Fall der nicht ausreichenden Bescheinigung des Anspruchs die einstweilige Verfügung unter Auferlegung einer Sicherheit erlassen können, wenn die dem Gegner daraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Den Einwand der Beklagten, daß nur das Begehren der Klägerin auf Eigentumsverschaffung an 4001/102.245 Anteilen an einem erst zu bildenden Grundbuchskörper, nicht aber das Herausgabebegehren nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO sicherungsfähig sei, und daß zur Sicherung dieses Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem ideellen Anteil nicht eine einstweilige Verfügung über das nur zu 2 % betroffene Gesamtgrundstück erlassen werden könne, bezeichnete es als unzutreffend. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei.
Gegen diese Entscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Teile.
Die Klägerin bekämpft die Erhöhung der ihr auferlegten Sicherheit und beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.
Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Rekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig.