Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm ein Anspruch auf Altersunterstützung gemäß der Betriebsvereinbarung über die Richtlinien für diese Altersunterstützung vom 3.4.1978 zustehe. Obwohl die Beklagte anderen ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten Leistungen aus dem Titel Betriebspension erbringe, so daß eine Einstellung der Leistung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgt sei, verweigere die Beklagte dem Kläger diese Leistung, obwohl er nach Erlangung einer Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach den Bestimmungen des ASVG anspruchsberechtigt sei. Eine Dienstgeberkündigung könne seinen Anspruch nicht vernichten, dies wäre sittenwidrig. Der Dienstgeber könnte auf diese Weise sonst einseitig den Anspruch auf Altersunterstützung verhindern.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach den Richtlinien sei die Altersunterstützung eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, die ausschließlich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft orientiert sei. Nach § 2 Abs 1 der Richtlinien seien alle Dienstnehmer anspruchsberechtigt, die mindestens das 15.Firmendienstjahr vollendet hätten, unter anderem eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG bezögen und das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst hätten. Kein Anspruch auf Altersunterstützung bestehe bei Kündigung vor Erreichung der Altersgrenze, bei fristloser Entlassung oder bei unbegründetem vorzeitigen Austritt. Das Dienstverhältnis des Klägers habe durch Kündigung vor Erreichung der Altersgrenze geendet, sodaß ein Anspruch auf Altersunterstützung nicht bestehe.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach den Richtlinien sei die Altersunterstützung eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, die ausschließlich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft orientiert sei. Nach Paragraph 2, Absatz eins, der Richtlinien seien alle Dienstnehmer anspruchsberechtigt, die mindestens das 15.Firmendienstjahr vollendet hätten, unter anderem eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG bezögen und das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst hätten. Kein Anspruch auf Altersunterstützung bestehe bei Kündigung vor Erreichung der Altersgrenze, bei fristloser Entlassung oder bei unbegründetem vorzeitigen Austritt. Das Dienstverhältnis des Klägers habe durch Kündigung vor Erreichung der Altersgrenze geendet, sodaß ein Anspruch auf Altersunterstützung nicht bestehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht sei der Anspruch des Klägers gemäß § 2 der Richtlinien bei Kündigung durch den Arbeitgeber vor Erreichung der Altersgrenze nicht gegeben.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht sei der Anspruch des Klägers gemäß Paragraph 2, der Richtlinien bei Kündigung durch den Arbeitgeber vor Erreichung der Altersgrenze nicht gegeben.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest:
Das Dienstverhältnis des Klägers, der vom 23.2.1956 bis 25.9.1992 bei der Beklagten als Gießereiarbeiter beschäftigt war, wurde seitens der Beklagten aufgekündigt. Der Kläger bezieht seit 1.1.1995 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Nach den bei der Beklagten geltenden Richtlinien für die Altersunterstützung ist diese eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Zuwendung für langjährige Mitarbeiter im Unternehmen. Sie wird als Sozialleistung neben der Alters- oder Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension sowie der Witwen- oder Waisenpension nach dem ASVG gewährt. Auf diese freiwillige Sozialleistung des Unternehmens besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen können, wenn es die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erfordert, in ihrer Höhe geändert oder eingestellt werden. Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung dürfen durch die Altersunterstützung nicht geschmälert werden. Anspruchsberechtigt sind alle Dienstnehmer, die mindestens das 15. Firmendienstjahr vollendet haben und anschließend
a) Alterspension nach dem ASVG beziehen ... oder ...
b) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG beziehen und das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst haben, oder ...
Kein Anspruch auf Altersunterstützung besteht bei Kündigung vor Erreichung der Altersgrenze, bei fristloser Entlassung oder bei unbegründetem vorzeitigen Austritt. Derzeit beziehen rund zehn ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten die freiwillige Altersunterstützung. Diese beziehen zusätzlich zum Teil Invaliditätspension, zum Teil sind sie aus dem Betrieb der Beklagten im Alter von 59 Jahren ausgeschieden, um dann Sonderunterstützung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger stand jedoch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im 58. Lebensjahr.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und stellte im Sinne des Klagebegehrens fest, daß der Kläger ab 1.1.1995 Anspruch auf Altersunterstützung gemäß der Betriebsvereinbarung über die Richtlinien für die Altersunterstützung der E***** AG vom 3.4.1978 habe.
Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Betriebsvereinbarung zwar einen Widerrufsvorbehalt enthalte, die Beklagte einen Widerruf jedoch weder behauptet noch vorgebracht habe, daß aus wirtschaftlichen Erwägungen generell keine Altersunterstützung mehr gewährt werde. Sie könne sich daher nicht auf eine einseitige Rechtsgestaltung durch Widerruf stützen. Dem Arbeitgeber sei es zwar nicht untersagt, Bedingungen für die Leistungszusage zu normieren, wozu sowohl aufschiebende als auch auflösende gehörten. Bei letzteren sei aber eine Umgehung zwingender betriebspensionsrechtlicher Vorschriften unzulässig. Der Arbeitgeber habe es nicht in der Hand, durch Ausübung des ihm zukommenden einseitigen Gestaltungsrechtes der Kündigung unmittelbar vor Eintritt der vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung für den Erwerb des unverfallbaren Rechtes die Anwartschaft zum Erlöschen zu bringen. Vereinbarungen, die den Anspruch an eine bestimmte Art der Auflösung binden, seien zwar zulässig, jedoch an den Grundsätzen des § 879 ABGB zu messen und könnten nicht dazu führen, daß durch eine Arbeitgeberkündigung alle Anwartschaften vernichtet werden. Die Kündigung durch den Dienstgeber vor Erreichung der Altersgrenze, die zum Verlust des Anspruches auf Altersunterstützung und somit zum Verlust auf die Anwartschaft führt, sei sittenwidrig. Die Anspruchsberechtigung des Klägers sei aber erst ab Bezug der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gegeben.Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Betriebsvereinbarung zwar einen Widerrufsvorbehalt enthalte, die Beklagte einen Widerruf jedoch weder behauptet noch vorgebracht habe, daß aus wirtschaftlichen Erwägungen generell keine Altersunterstützung mehr gewährt werde. Sie könne sich daher nicht auf eine einseitige Rechtsgestaltung durch Widerruf stützen. Dem Arbeitgeber sei es zwar nicht untersagt, Bedingungen für die Leistungszusage zu normieren, wozu sowohl aufschiebende als auch auflösende gehörten. Bei letzteren sei aber eine Umgehung zwingender betriebspensionsrechtlicher Vorschriften unzulässig. Der Arbeitgeber habe es nicht in der Hand, durch Ausübung des ihm zukommenden einseitigen Gestaltungsrechtes der Kündigung unmittelbar vor Eintritt der vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung für den Erwerb des unverfallbaren Rechtes die Anwartschaft zum Erlöschen zu bringen. Vereinbarungen, die den Anspruch an eine bestimmte Art der Auflösung binden, seien zwar zulässig, jedoch an den Grundsätzen des Paragraph 879, ABGB zu messen und könnten nicht dazu führen, daß durch eine Arbeitgeberkündigung alle Anwartschaften vernichtet werden. Die Kündigung durch den Dienstgeber vor Erreichung der Altersgrenze, die zum Verlust des Anspruches auf Altersunterstützung und somit zum Verlust auf die Anwartschaft führt, sei sittenwidrig. Die Anspruchsberechtigung des Klägers sei aber erst ab Bezug der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gegeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, in Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.
Die klagende Partei stellt den Antrag, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.