Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl Arb 10.742 = ZAS 1989, 171 [Binder] = DRdA 1990/33 [Resch]; DRdA 1993/58 [Eichinger] ua), ist eine Pensionsvereinbarung als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und nun seinem Partner gleichsam auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist. Schon aus diesem Grund sind nur grobe Treueverstöße sanktionsfähig; diese müssen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig ohne ein im Vergleich zu den gefährdeten Interessen des Arbeitgebers berücksichtigungswürdiges Eigeninteresse des Arbeitnehmers vorgenommen worden sein und dem Arbeitgeber einen derart erheblichen Schaden zugefügt oder dessen betriebliche Interessen so schwer gefährdet haben, daß es ihm unzumutbar ist, noch länger an der Pensionsvereinbarung festzuhalten. Eine derart schwere Gefährdung der betrieblichen Interessen der beklagten Partei kann in der Annahme einer untergeordneten Stellung im Innendienst (Büroleiter) bei einem Konkurrenzunternehmen in S*****, in der der Kläger lediglich als Koordinator und Ausbilder tätig war, nicht erblickt werden. Daß der Kläger die beklagte Partei etwa dadurch geschädigt habe, daß er betriebsschädliche Informationen über deren Unternehmen weitergegeben hätte, wurde in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt. Dem Kläger kann somit, soweit er überhaupt konkurrenzierend tätig wurde, nicht vorgeworfen werden, er hätte durch seine kurzfristige Beschäftigung in S***** dem Ansehen oder den Interessen der beklagten Partei Schaden zugefügt (vgl den die beklagte Partei betreffenden Fall ZAS 1989/26 [Petrovic] ua).Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche Arb 10.742 = ZAS 1989, 171 [Binder] = DRdA 1990/33 [Resch]; DRdA 1993/58 [Eichinger] ua), ist eine Pensionsvereinbarung als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und nun seinem Partner gleichsam auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist. Schon aus diesem Grund sind nur grobe Treueverstöße sanktionsfähig; diese müssen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig ohne ein im Vergleich zu den gefährdeten Interessen des Arbeitgebers berücksichtigungswürdiges Eigeninteresse des Arbeitnehmers vorgenommen worden sein und dem Arbeitgeber einen derart erheblichen Schaden zugefügt oder dessen betriebliche Interessen so schwer gefährdet haben, daß es ihm unzumutbar ist, noch länger an der Pensionsvereinbarung festzuhalten. Eine derart schwere Gefährdung der betrieblichen Interessen der beklagten Partei kann in der Annahme einer untergeordneten Stellung im Innendienst (Büroleiter) bei einem Konkurrenzunternehmen in S*****, in der der Kläger lediglich als Koordinator und Ausbilder tätig war, nicht erblickt werden. Daß der Kläger die beklagte Partei etwa dadurch geschädigt habe, daß er betriebsschädliche Informationen über deren Unternehmen weitergegeben hätte, wurde in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt. Dem Kläger kann somit, soweit er überhaupt konkurrenzierend tätig wurde, nicht vorgeworfen werden, er hätte durch seine kurzfristige Beschäftigung in S***** dem Ansehen oder den Interessen der beklagten Partei Schaden zugefügt vergleiche den die beklagte Partei betreffenden Fall ZAS 1989/26 [Petrovic] ua).
Berücksichtigt man bei der Auslegung des § 879 ABGB die in den §§ 36 f AngG zum Ausdruck kommenden Wertungen, ist vorerst festzuhalten, daß die Erwerbsfreiheit eines Arbeitnehmers nur in einem geringen Ausmaß einer vertraglichen Beschränkung unterworfen werden darf. Dazu kommt die Bewertung der konkreten Situation des Klägers, dem die beklagte Partei Führungsqualitäten bescheinigt, gegenüber den betrieblichen Interessen der beklagten Partei. Der nunmehr 52 Jahre alte Kläger wurde von der beklagten Partei von einem Versicherungsunternehmen abgeworben, in dem er rund 20 Jahre tätig gewesen ist. Die beklagte Partei kann sich somit nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kläger sich seine Pensionsansprüche bei ihr gar nicht "erdient" habe. Der Kläger verlor nämlich durch seine Kündigung beim vormaligen Arbeitgeber und den Arbeitsplatzwechsel seine dort erworbenen Ansprüche, so daß die Anrechnung einer Vordienstzeit von 18 Jahren nur ein Äquivalent darstellt, das die beklagte Partei in ihrem eigenen Interesse (Abwerbung) vorgenommen hat. Der Kläger hat sich durch den Arbeitsplatzwechsel ebenso "auf Gedeih und Verderb" der beklagten Partei ausgeliefert, als ob er die 18 Jahre im Betrieb der beklagten Partei gearbeitet hätte. Die beklagte Partei kündigte den Kläger ohne wichtigen Grund. Sie hatte es einseitig in der Hand, die Dienste des Klägers weiter in Anspruch zu nehmen oder ihn vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters in eine andere Beschäftigung zu zwingen (9 ObA 197/94), wobei die Möglichkeiten des Klägers zu einer beruflichen Veränderung schon auf Grund seines höheren Alters und seines bisherigen Berufslebens von vorneherein mehr als eingeschränkt waren (9 ObA 50/87). Andererseits mußte der Kläger, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, schon deshalb wieder einer Beschäftigung nachgehen, weil er auch für seine gesetzlichen Pensionsansprüche (Versicherungszeiten) vorzusorgen hat. Die beklagte Partei verweigerte ihm überdies die Zahlung berechtiger Entgeltansprüche für die Zeit der Kündigungsfrist; deren Zuspruch mußte er sich erst durch ein Gerichtsverfahren erstreiten (9 ObA 19/93). Es trifft daher nicht zu, daß der Kläger durch seine Betriebspension allein bereits sozial so abgesichert gewesen wäre, daß er bis zu seinem gesetzlichen Pensionsalter keiner anderweitigen Beschäftigung mehr hätte nachgehen brauchen.Berücksichtigt man bei der Auslegung des Paragraph 879, ABGB die in den Paragraphen 36, f AngG zum Ausdruck kommenden Wertungen, ist vorerst festzuhalten, daß die Erwerbsfreiheit eines Arbeitnehmers nur in einem geringen Ausmaß einer vertraglichen Beschränkung unterworfen werden darf. Dazu kommt die Bewertung der konkreten Situation des Klägers, dem die beklagte Partei Führungsqualitäten bescheinigt, gegenüber den betrieblichen Interessen der beklagten Partei. Der nunmehr 52 Jahre alte Kläger wurde von der beklagten Partei von einem Versicherungsunternehmen abgeworben, in dem er rund 20 Jahre tätig gewesen ist. Die beklagte Partei kann sich somit nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kläger sich seine Pensionsansprüche bei ihr gar nicht "erdient" habe. Der Kläger verlor nämlich durch seine Kündigung beim vormaligen Arbeitgeber und den Arbeitsplatzwechsel seine dort erworbenen Ansprüche, so daß die Anrechnung einer Vordienstzeit von 18 Jahren nur ein Äquivalent darstellt, das die beklagte Partei in ihrem eigenen Interesse (Abwerbung) vorgenommen hat. Der Kläger hat sich durch den Arbeitsplatzwechsel ebenso "auf Gedeih und Verderb" der beklagten Partei ausgeliefert, als ob er die 18 Jahre im Betrieb der beklagten Partei gearbeitet hätte. Die beklagte Partei kündigte den Kläger ohne wichtigen Grund. Sie hatte es einseitig in der Hand, die Dienste des Klägers weiter in Anspruch zu nehmen oder ihn vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters in eine andere Beschäftigung zu zwingen (9 ObA 197/94), wobei die Möglichkeiten des Klägers zu einer beruflichen Veränderung schon auf Grund seines höheren Alters und seines bisherigen Berufslebens von vorneherein mehr als eingeschränkt waren (9 ObA 50/87). Andererseits mußte der Kläger, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, schon deshalb wieder einer Beschäftigung nachgehen, weil er auch für seine gesetzlichen Pensionsansprüche (Versicherungszeiten) vorzusorgen hat. Die beklagte Partei verweigerte ihm überdies die Zahlung berechtiger Entgeltansprüche für die Zeit der Kündigungsfrist; deren Zuspruch mußte er sich erst durch ein Gerichtsverfahren erstreiten (9 ObA 19/93). Es trifft daher nicht zu, daß der Kläger durch seine Betriebspension allein bereits sozial so abgesichert gewesen wäre, daß er bis zu seinem gesetzlichen Pensionsalter keiner anderweitigen Beschäftigung mehr hätte nachgehen brauchen.
Die nach der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetretene und nach der kurzfristigen Beschäftigung bei einem anderen Versicherungsunternehmen andauernde Arbeitslosigkeit des Klägers zeigt hinreichend deutlich, daß es sich der Kläger bei der Suche nach einer anderen (nicht konkurrenzierenden) Tätigkeit nicht leicht gemacht hat. Die Arbeitslosigkeit indiziert geradezu die Schwierigkeiten, die der Kläger auf Grund seines Alters und Berufsbildes bei der Arbeitssuche hat und haben muß. Es stellt sich daher die Frage, ob sich die beklagte Partei durch die Treuepflichtklausel in Verbindung mit der grundlosen Kündigung überhaupt das Recht erkaufen konnte, den Kläger für sein weiteres noch viele Jahre dauerndes Erwerbsleben von einem für ihn allenfalls noch hoffnungsträchtigen Teil des Arbeitsmarktes, insbesondere von der Ausübung einer konkurrenzierenden Tätigkeit, fernzuhalten (vgl Schima, Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen, JBl 1993, 430 ff, 436). Die von der beklagten Partei geforderte Treue und Loyalität läuft insoferne auf eine grobe Äquivalenzstörung zu Lasten des Klägers hinaus, welche im konkreten Fall die Unwirksamkeit der Treuepflichtklausel wegen Sittenwidrigkeit zur Folge haben muß (vgl ZAS 1973/16 [Holzer] ua).Die nach der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetretene und nach der kurzfristigen Beschäftigung bei einem anderen Versicherungsunternehmen andauernde Arbeitslosigkeit des Klägers zeigt hinreichend deutlich, daß es sich der Kläger bei der Suche nach einer anderen (nicht konkurrenzierenden) Tätigkeit nicht leicht gemacht hat. Die Arbeitslosigkeit indiziert geradezu die Schwierigkeiten, die der Kläger auf Grund seines Alters und Berufsbildes bei der Arbeitssuche hat und haben muß. Es stellt sich daher die Frage, ob sich die beklagte Partei durch die Treuepflichtklausel in Verbindung mit der grundlosen Kündigung überhaupt das Recht erkaufen konnte, den Kläger für sein weiteres noch viele Jahre dauerndes Erwerbsleben von einem für ihn allenfalls noch hoffnungsträchtigen Teil des Arbeitsmarktes, insbesondere von der Ausübung einer konkurrenzierenden Tätigkeit, fernzuhalten vergleiche Schima, Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen, JBl 1993, 430 ff, 436). Die von der beklagten Partei geforderte Treue und Loyalität läuft insoferne auf eine grobe Äquivalenzstörung zu Lasten des Klägers hinaus, welche im konkreten Fall die Unwirksamkeit der Treuepflichtklausel wegen Sittenwidrigkeit zur Folge haben muß vergleiche ZAS 1973/16 [Holzer] ua).
Die durch den Gesetzgeber in Art V Abs 4 Z 3 BPG anerkannte Widerrufsmöglichkeit wegen eines Verstoßes gegen eine bestehende Konkurrenzklausel führt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht zur absoluten Gültigkeit solcher Klauseln, sondern nur dazu, daß diese Vereinbarungen prinzipiell beachtlich bleiben. Ob sie im Einzelfall wirksam sind, ist aber nach wie vor durch eine Abwägung zwischen den geschützten Arbeitgeberinteressen und den beeinträchtigten Arbeitnehmerinteressen zu ermitteln (vgl Resch, Treuepflichtklauseln in Betriebspensionsvereinbarungen, ecolex 1991, 551 ff, 631 ff, 552; Schima aaO, 436 f; ZAS 1973/16 [Holzer]; DRdA 1993/58 [Eichinger, insbesondere 495] ua).Die durch den Gesetzgeber in Artikel römisch fünf, Absatz 4, Ziffer 3, BPG anerkannte Widerrufsmöglichkeit wegen eines Verstoßes gegen eine bestehende Konkurrenzklausel führt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht zur absoluten Gültigkeit solcher Klauseln, sondern nur dazu, daß diese Vereinbarungen prinzipiell beachtlich bleiben. Ob sie im Einzelfall wirksam sind, ist aber nach wie vor durch eine Abwägung zwischen den geschützten Arbeitgeberinteressen und den beeinträchtigten Arbeitnehmerinteressen zu ermitteln vergleiche Resch, Treuepflichtklauseln in Betriebspensionsvereinbarungen, ecolex 1991, 551 ff, 631 ff, 552; Schima aaO, 436 f; ZAS 1973/16 [Holzer]; DRdA 1993/58 [Eichinger, insbesondere 495] ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.