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Rechtssatz RS0027985×

Rechtssatz RS0027985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027985

Entscheidungsdatum

11.03.1998

Rechtssatz

Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen können bei einem entsprechenden Verstoß des ehemaligen Arbeitnehmers die Einstellung der Betriebspension rechtfertigen. Die Treueanforderungen an den Pensionär dürfen allerdings nicht überspannt werden. Ein Vergehen, das bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zur Entlassung führen würde, muß nicht schon den Entzug des Ruhegeldes rechtfertigen. Dieser ist nur dann berechtigt, wenn der Ruheständler vorsätzlich oder grob fahrlässig seinem ehemaligen Arbeitgeber einen so schweren Schaden zugefügt hat, daß es für diesen unter objektiven Gesichtspunkten unzumutbar ist, länger am Vertrag festzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 4/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 4/88
    Veröff: RdW 1988,457 = ZAS 1989,200 (Petrovic) = JBl 1989,401 = Arb 10746 = SZ 61/160
  • 9 ObA 299/92
    Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 299/92
    Auch; nur: Dieser ist nur dann berechtigt, wenn der Ruheständler vorsätzlich oder grob fahrlässig seinem ehemaligen Arbeitgeber einen so schweren Schaden zugefügt hat, daß es für diesen unter objektiven Gesichtspunkten unzumutbar ist, länger am Vertrag festzuhalten. (T1) Beisatz: Und wenn die Treueverstöße ohne ein im Vergleich zu den gefährdeten Interessen des Arbeitgebers berücksichtigungwürdiges Eigeninteresse des Arbeitnehmers vorgenommen wurden. (T2) Veröff: SZ 66/18 = DRdA 1993,493 (Eichinger) = Arb 11070 = SozArb 1994 H1,7
  • 9 ObA 224/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 224/94
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 67/223
  • 9 ObA 229/97k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 229/97k
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027985

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00004_8800000_002