Rechtssatz RS0027985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027985
Entscheidungsdatum
11.03.1998
Rechtssatz
Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen können bei einem entsprechenden Verstoß des ehemaligen Arbeitnehmers die Einstellung der Betriebspension rechtfertigen. Die Treueanforderungen an den Pensionär dürfen allerdings nicht überspannt werden. Ein Vergehen, das bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zur Entlassung führen würde, muß nicht schon den Entzug des Ruhegeldes rechtfertigen. Dieser ist nur dann berechtigt, wenn der Ruheständler vorsätzlich oder grob fahrlässig seinem ehemaligen Arbeitgeber einen so schweren Schaden zugefügt hat, daß es für diesen unter objektiven Gesichtspunkten unzumutbar ist, länger am Vertrag festzuhalten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 4/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 4/88
Veröff: RdW 1988,457 = ZAS 1989,200 (Petrovic) = JBl 1989,401 = Arb 10746 = SZ 61/160
- 9 ObA 299/92
Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 299/92
Auch; nur: Dieser ist nur dann berechtigt, wenn der Ruheständler vorsätzlich oder grob fahrlässig seinem ehemaligen Arbeitgeber einen so schweren Schaden zugefügt hat, daß es für diesen unter objektiven Gesichtspunkten unzumutbar ist, länger am Vertrag festzuhalten. (T1) Beisatz: Und wenn die Treueverstöße ohne ein im Vergleich zu den gefährdeten Interessen des Arbeitgebers berücksichtigungwürdiges Eigeninteresse des Arbeitnehmers vorgenommen wurden. (T2) Veröff: SZ 66/18 = DRdA 1993,493 (Eichinger) = Arb 11070 = SozArb 1994 H1,7
- 9 ObA 224/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 224/94
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 67/223
- 9 ObA 229/97k
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 229/97k
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027985
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00004_8800000_002