Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde mit 1. Jänner 1963 zum Leiter der Landesstelle Salzburg der beklagten Partei mit dem Titel Filialleiter ernannt. Eine Tätigkeit bei der Austria Versicherung seit 1947 wurde mit 14 Jahren und 10 Monaten als Vordienstzeit angerechnet. Das Einkommen des Klägers bestand aus einem Monatsfixgehalt, einem am 1. Februar auszuzahlenden Anschaffungsbetrag, einem am 1. April auszuzahlenden Bilanzgeld, einer am 1. Juni auszuzahlenden Urlaubsremuneration, einem am 1. Oktober auszuzahlenden Heizmaterialzuschuß und einer am 1. Dezember auszuzahlenden Weihnachtsremuneration im Ausmaß je eines halben Monatsfixgehaltes, einer Einmalprovision für selbstvermittelte Geschäfte und einer Inkassosteigerungs- und Superprovision. Nach dem Dienstvertrag war diese Inkassosteigerungs- und Superprovision eine Aufwandsentschädigung, die zur Deckung des mit der Stellung des Klägers verbundenen erhöhten Aufwandes dienen sollte. Sie sollte kein Entgelt im Sinn des Angestelltengesetzes sein und bei der Bemessung der Abfertigung außer Betracht bleiben. Der Anspruch auf diese Aufwandsentschädigung sollte mit der Beendigung der Leitung der Landesstelle Salzburg erlöschen. Die während des laufenden Dienstverhältnisses erhaltene Superprovision wurde zur Gänze der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterworfen. Nach den §§ 12 ff des Dienstvertrages wurde dem Kläger ein Ruhegenuß zuerkannt. Die Höhe dieses Ruhegenusses, welcher ebenso wie die Aktivbezüge vierzehneinhalbmal jährlich gezahlt wird, richtet sich einerseits nach dem Dienstalter und andererseits nach dem Monatsfixgehalt. Daneben sah der Dienstvertrag auch - hier nicht entscheidungswesentliche - Hinterbliebenenleistungen vor. § 15 des Dienstvertrages hat folgenden Wortlaut: "Sie nehmen zur Kenntnis, daß jede mit dem Versicherungsgewerbe in Beziehung stehende Beschäftigung sowie Betätigungen, die das Interesse oder das Ansehen der Anstalt schädigen, Ihnen sowohl während des aktiven Dienstverhältnisses wie auch im Ruhestand verboten sind. Zuwiderhandeln gegen obige Bestimmung während des Bestehens des Dienstverhältnisses berechtigt die Anstalt, das Übereinkommen gemäß § 27 AngG aufzulösen; ein Zuwiderhandeln im Ruhestand bringt ihre Pensionsansprüche bzw. die Pensionsanwartschaft Ihrer Angehörigen zum Erlöschen."Der Kläger wurde mit 1. Jänner 1963 zum Leiter der Landesstelle Salzburg der beklagten Partei mit dem Titel Filialleiter ernannt. Eine Tätigkeit bei der Austria Versicherung seit 1947 wurde mit 14 Jahren und 10 Monaten als Vordienstzeit angerechnet. Das Einkommen des Klägers bestand aus einem Monatsfixgehalt, einem am 1. Februar auszuzahlenden Anschaffungsbetrag, einem am 1. April auszuzahlenden Bilanzgeld, einer am 1. Juni auszuzahlenden Urlaubsremuneration, einem am 1. Oktober auszuzahlenden Heizmaterialzuschuß und einer am 1. Dezember auszuzahlenden Weihnachtsremuneration im Ausmaß je eines halben Monatsfixgehaltes, einer Einmalprovision für selbstvermittelte Geschäfte und einer Inkassosteigerungs- und Superprovision. Nach dem Dienstvertrag war diese Inkassosteigerungs- und Superprovision eine Aufwandsentschädigung, die zur Deckung des mit der Stellung des Klägers verbundenen erhöhten Aufwandes dienen sollte. Sie sollte kein Entgelt im Sinn des Angestelltengesetzes sein und bei der Bemessung der Abfertigung außer Betracht bleiben. Der Anspruch auf diese Aufwandsentschädigung sollte mit der Beendigung der Leitung der Landesstelle Salzburg erlöschen. Die während des laufenden Dienstverhältnisses erhaltene Superprovision wurde zur Gänze der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterworfen. Nach den Paragraphen 12, ff des Dienstvertrages wurde dem Kläger ein Ruhegenuß zuerkannt. Die Höhe dieses Ruhegenusses, welcher ebenso wie die Aktivbezüge vierzehneinhalbmal jährlich gezahlt wird, richtet sich einerseits nach dem Dienstalter und andererseits nach dem Monatsfixgehalt. Daneben sah der Dienstvertrag auch - hier nicht entscheidungswesentliche - Hinterbliebenenleistungen vor. Paragraph 15, des Dienstvertrages hat folgenden Wortlaut: "Sie nehmen zur Kenntnis, daß jede mit dem Versicherungsgewerbe in Beziehung stehende Beschäftigung sowie Betätigungen, die das Interesse oder das Ansehen der Anstalt schädigen, Ihnen sowohl während des aktiven Dienstverhältnisses wie auch im Ruhestand verboten sind. Zuwiderhandeln gegen obige Bestimmung während des Bestehens des Dienstverhältnisses berechtigt die Anstalt, das Übereinkommen gemäß Paragraph 27, AngG aufzulösen; ein Zuwiderhandeln im Ruhestand bringt ihre Pensionsansprüche bzw. die Pensionsanwartschaft Ihrer Angehörigen zum Erlöschen."
Mit Schreiben vom 7. März 1983 stellte der Kläger wegen seines schlechten Gesundheitszustandes einen Antrag auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30. Juni 1983. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der beklagten Partei vom 18. Mai 1983 genehmigt, und der Kläger schied mit 30. Juni 1983 aus dem Unternehmen der beklagten Partei aus. Er hatte einen Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 70 % des monatlichen Fixgehaltes erworben. Dieser Ruhegenuß war vertragsgemäß nach dem Gehaltsschema für Prokuristen zu ermitteln. Auf Grund einer Vereinbarung mit dem damaligen Vorstandsdirektor der beklagten Partei Dr. R*** wurde der Berechnung des Ruhegenusses das Gehaltsschema für Direktoren (S 43.817,-) zugrunde gelegt. Bei seinem Ausscheiden im Jahr 1983 wurde dem Kläger die Abfertigung vertragsgemäß berechnet; er erhielt einen Betrag von S 520.950,- brutto im Nettobetrag ausgezahlt. Der Kläger beabsichtigte, von der beklagten Partei die Einbeziehung der Superprovision in die Abfertigungsbemessungsgrundlage zu fordern und allenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Er besprach diese Sache sowohl mit dem Personalchef der beklagten Partei, Mag. K***, wie auch mit Generaldirektor Dr. R***; diese Frage war auch Gegenstand von Gesprächen zwischen dem Personalchef und Dr. R***. Mag. K*** vertrat die Auffassung, daß die Einbeziehung der Superprovision in die Abfertigungsbemessungsgrundlage laut Dienstvertrag ausgeschlossen und dies auch durch das Gesetz gedeckt sei. Im Vorstand der beklagten Partei wurde dieser Sachverhalt ebenfalls erörtert. Die beklagte Partei hatte bereits im Jahr 1966 ein Rechtsgutachten eingeholt, das ihren Standpunkt bekräftigte. Dr. R*** erklärte gegenüber Mag. K***, daß die beklagte Partei bei ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt (Nichteinbeziehung der Superprovision bei der Abfertigung) verbleibe; dies gab der Personalchef auch dem Kläger bekannt. Die ausscheidenden Landesdirektoren erhielten die Abfertigung vertragsgemäß nur auf der Basis des Grundgehaltes, nicht jedoch für die Superprovision. Es bestanden Bestrebungen, auf dem Rechtsweg die Abfertigung für die Superprovision zu erzwingen. In diesem Fall hätte der Kläger für die Prozeßkosten die Unterstützung der anderen Landesdirektoren erhalten. Hätte er diesen Prozeß gewonnen, so hätte die beklagte Partei mehrere Millionen Schilling zahlen müssen. Der Prozeß hätte Beispielsfolgen für alle Landesdirektoren gehabt. Gen.Dir. Dr. R*** wollte wegen der drohenden Klage des Klägers keinen Präzedenzfall schaffen, weil er über den Ausgang des Prozesses unsicher war. Er sagte dem Kläger zu, daß er die begehrte Abfertigung für die Superprovision erhalte, und besprach mit dem Kläger auch die Modalitäten der Abwicklung. Dabei teilte er dem Kläger mit, er solle eine Rechnung schicken und sein Konto bekannt geben; der Betrag würde als fingierter Schadensbetrag auf dieses Konto überwiesen werden. Dr. R*** wollte die Einigung mit dem Kläger nicht "an die große Glocke hängen." Dem Vorstand der beklagten Partei war bekannt, daß der Kläger einen der Abfertigung äquivalenten Betrag ausgezahlt bekommen werde. Es steht nicht fest, daß die anderen Vorstandsmitglieder von dem gewählten Abwicklungsvorgang Kenntnis hatten. Gegenüber dem Personalchef Mag. K*** erklärte Dr. R*** anläßlich der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses, daß die beklagte Partei bei ihrem Rechtsstandpunkt bleibe und er den Abfertigungsanspruch des Klägers ablehnen solle. Auf Grund der internen Vereinbarung zwischen Dr. R*** und dem Kläger übermittelte dieser in der Folge das Schreiben vom 6. Oktober 1983, in welchem er sein Konto sowie die Polizzennummer der Haushalts- und Eigenheimbündelversicherung bekanntgab und Rechnungen der Firmen D*** vom 22. August 1983 sowie S*** vom 27. Juni 1983 über die Beträge von S 866.570,96 und S 99.396,64 vorlegte. Dr. R*** ließ bei der beklagten Partei einen Schadensakt zur Polizzennummer 1.336/003242-2 (Eigenheimbündelversicherung) anlegen. Der Schadensakt wurde als Akt Feuer-Zivil geführt. Über Anweisungsverfügung Gen.Dir. Dr. R*** erfolgte am 19. Dezember 1983 die Überweisung eines Betrages von S 760.000,- auf das Konto des Klägers. Auf dem Überweisungsbeleg war als Zahlungszweck "Schaden" vermerkt. Weiters waren die Schadensnummer und die Polizzennummer angeführt. Der überwiesene Betrag entsprach dem Differenzbetrag, der sich als zusätzlicher Abfertigungsbetrag bei Einbeziehung der Superprovision in die Abfertigungsbemessungsgrundlage ergeben hätte. Im Zug der Erhebungen gegen Gen.Dir. Dr. R*** wurde anläßlich einer Innenrevision festgestellt, daß der Kläger über einen fingierten Schadensfall einen Betrag von S 760.000,- erhalten hatte. Gegen den Kläger und den früheren Gen.Dir. Dr. R*** ist in dieser Sache ein Strafverfahren anhängig. Die beklagte Partei richtete am 16. April 1986 ein Schreiben nachstehenden Inhalts an den Kläger:
"Im Zusammenhang mit den Malversationen des früheren Gen.Dir. Dr. Kurt R*** haben wir festgestellt, daß Sie aus fingierten Schadensfällen am 21. Dezember 1983 einen Betrag von S 760.000,- auf Ihr Konto Nr. 294.871-5 der Salzburger Landeshypothekenbank PSK
4.108.898 erhalten haben. Wir nehmen dies zum Anlaß, Ihren in Geltung stehenden Pensionsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund fristlos zu lösen. Gleichzeitig fordern wir Sie auf, den Ihnen am 21. Dezember 1983 zugeflossenen Betrag in der Höhe von S 760.000,- zuzüglich 8 % Zinsen innerhalb von 8 Tagen mittels beiliegenden Erlagscheines an uns zu überweisen." Die mit 1. Mai 1986 fällige Pensionszahlung im Betrag von S 31.812,- für Mai 1986 sowie die weiteren Pensionszahlungen hat der Kläger von der beklagten Partei nicht mehr erhalten. Eine Geschäftsordnung des Vorstandes der Beklagten gab es während der Generaldirektorentätigkeit Dr. R*** nicht. Sämtliche Personalentscheidungen hat der Personalchef der beklagten Partei direkt vom Gen.Dir. Dr. R*** erhalten. Wäre der Personalchef der beklagten Partei von Gen.Dir. Dr. R*** beauftragt worden, die Abfertigung für die Superprovision an den Kläger auszuzahlen, hätte er diese Anordnung durchgeführt, ohne zu fragen, ob diesbezüglich ein Vorstandbeschluß vorliege. Für den Anspruch des Klägers auf Einbeziehung der Superprovision in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung wäre nach der internen Bereichsverteilung des Vorstandes zum damaligen Zeitpunkt Gen.Dir. Dr. R*** und das Vorstandsmitglied Dr. D*** zuständig gewesen. Der Vertrag des Klägers war von Dr. D*** und Dr. R*** unterschrieben worden. Usancenmäßig hätte Gen.Dir. Dr. R*** eine gehaltsrechtliche Frage, die über den Dienstvertrag hinausreicht im Vorstand behandeln sollen. Er war aber befugt, die Sache selbst zu entscheiden.
Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestandes des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Pensionsvertrages gemäß §§ 12 bis 15 des Dienstvertrages vom 1. Jänner 1963 sowie die Pensionszahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli 1986. Die beklagte Partei sei nicht berechtigt gewesen, den Pensionsvertrag fristlos aufzulösen und es liege auch kein Grund hierfür vor. Die sogenannte Superprovision sei in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen gewesen, da es sich hiebei um einen unabdingbaren gesetzlichen Anspruch handle. Der Kläger habe daher von Gen.Dir. Dr. R*** die Einbeziehung der Superprovisionen in die Abfertigung verlangt. Dr. R*** habe ihm mitgeteilt, daß er mit der Problematik vertraut sei und mit der Einbeziehung der Superprovisionen an die Abfertigung einverstanden sei. Er müsse jedoch dieses Thema vorerst im Vorstand behandeln, da die Textierung des Dienstvertrages anders laute. Nach mehrmaligen Interventionen bei Dr. R***, zuletzt unter Klagsandrohung, sei dem Kläger schließlich im November 1983 die definitive Zusage erteilt worden, daß mit der Auszahlung der restlichen Abfertigung, in welcher die Superprovision berücksichtigt sein würde, in den nächsten Tagen zu rechnen sei. Von der Abwicklungsform habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Er habe ein vorwerfbares Verhalten nicht gesetzt. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Bei der Superprovision handle es sich um eine Aufwandsentschädigung. Diese sei kein Entgelt im Sinn des Angestelltengesetzes und habe daher bei der Bemessung der Abfertigung außer Betracht zu bleiben. Der frühere Gen.Dir. Dr. R*** habe unter Fingierung eines Schadensfalles dem Kläger schließlich S 760.000,- zur Anweisung gebracht. Der Kläger habe an dieser strafbaren Handlung Dr. R*** mitgewirkt, um in den Besitz des Betrages von S 760.000,- zu kommen. Eine Zustimmung des kollektivzeichnungsberechtigten Vorstandes, diesen Betrag oder eine zusätzliche Abfertigung auszuzahlen, sei nicht vorgelegen. Auf Grund der Mitwirkung des Klägers an einer strafbaren Handlung habe die beklagte Partei zu Recht die fristlose Auflösung des Pensionsvertrages aus wichtigem Grund erklärt. Da der Kläger den Betrag von S 760.000,- nicht zurücküberwiesen habe, werde aus dem Titel des Schadenersatzes diese Forderung bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet.Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestandes des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Pensionsvertrages gemäß Paragraphen 12 bis 15 des Dienstvertrages vom 1. Jänner 1963 sowie die Pensionszahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli 1986. Die beklagte Partei sei nicht berechtigt gewesen, den Pensionsvertrag fristlos aufzulösen und es liege auch kein Grund hierfür vor. Die sogenannte Superprovision sei in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen gewesen, da es sich hiebei um einen unabdingbaren gesetzlichen Anspruch handle. Der Kläger habe daher von Gen.Dir. Dr. R*** die Einbeziehung der Superprovisionen in die Abfertigung verlangt. Dr. R*** habe ihm mitgeteilt, daß er mit der Problematik vertraut sei und mit der Einbeziehung der Superprovisionen an die Abfertigung einverstanden sei. Er müsse jedoch dieses Thema vorerst im Vorstand behandeln, da die Textierung des Dienstvertrages anders laute. Nach mehrmaligen Interventionen bei Dr. R***, zuletzt unter Klagsandrohung, sei dem Kläger schließlich im November 1983 die definitive Zusage erteilt worden, daß mit der Auszahlung der restlichen Abfertigung, in welcher die Superprovision berücksichtigt sein würde, in den nächsten Tagen zu rechnen sei. Von der Abwicklungsform habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Er habe ein vorwerfbares Verhalten nicht gesetzt. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Bei der Superprovision handle es sich um eine Aufwandsentschädigung. Diese sei kein Entgelt im Sinn des Angestelltengesetzes und habe daher bei der Bemessung der Abfertigung außer Betracht zu bleiben. Der frühere Gen.Dir. Dr. R*** habe unter Fingierung eines Schadensfalles dem Kläger schließlich S 760.000,- zur Anweisung gebracht. Der Kläger habe an dieser strafbaren Handlung Dr. R*** mitgewirkt, um in den Besitz des Betrages von S 760.000,- zu kommen. Eine Zustimmung des kollektivzeichnungsberechtigten Vorstandes, diesen Betrag oder eine zusätzliche Abfertigung auszuzahlen, sei nicht vorgelegen. Auf Grund der Mitwirkung des Klägers an einer strafbaren Handlung habe die beklagte Partei zu Recht die fristlose Auflösung des Pensionsvertrages aus wichtigem Grund erklärt. Da der Kläger den Betrag von S 760.000,- nicht zurücküberwiesen habe, werde aus dem Titel des Schadenersatzes diese Forderung bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Ein Pensionsvertrag sei ein Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigen Gründen jederzeit gelöst werden könne. Solche wichtige Gründe müßten die dem Vertrag zugrundeliegende Vertrauensbasis betreffen. Handlungen, die die Kriterien der Vertrauensunwürdigkeit erfüllten, seien ein Auflösungstatbestand. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger ein Recht auf die Einbeziehung der Superprovisionen in die Abfertigungsbemessungsgrundlage gehabt habe. Es wäre ihm jedenfalls freigestanden, eine Klage gegen die beklagte Partei einzubringen. Zu beurteilen sei, ob das Verhalten des Klägers geeignet sei, eine Vertrauensunwürdigkeit zu begründen. Dabei sei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verhalten des Klägers auf Grund seiner leitenden Stellung bei der beklagten Partei während seines Dienstverhältnisses nach strengeren Gesichtspunkten zu beurteilen sei als das eines durchschnittlichen Angestellten, da er ja im Hinblick auf seinen Sondervertrag auch größere Vorteile als andere Angestellte eingeräumt erhalten habe. Ausgehend von diesen Kriterien müßte das Verhalten des Klägers als vertrauensunwürdig gewertet werden. Diese Vertrauensunwürdigkeit sei so schwerwiegend, daß die beklagte Partei berechtigt gewesen sei, den Pensionsvertrag zu lösen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Bereits aus § 15 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages vom 7. Jänner 1963 ergebe sich, daß Betätigungen, die das Interesse oder das Ansehen der Anstalt schädigen, auch im Ruhestand verboten seien und bei Zuwiderhandeln der Pensionsanspruch erlösche, wobei auf die Bestimmung des § 27 AngG verwiesen werde. Diese Bestimmung könne nur so ausgelegt werden, daß bereits bei Vorliegen eines Verhaltens des Dienstnehmers, welches im aktiven Dienstverhältnis einen Entlassungsgrund nach § 27 AngG bilden würde, der ehemalige Dienstgeber zur Einstellung des Pensionsbezuges berechtigt sei. Die sonst für die berechtigte Einstellung einer Betriebspension notwendigen schwerwiegenden Verstöße gegen Treu und Glauben seien hier vertraglich darauf eingeschränkt, daß auch Gründe, deren Gewicht einem Entlassungsgrund entsprechen, ausreichten, um den Pensionsbezug zum Erlöschen zu bringen. Das Verhalten des Klägers habe das Interesse und das Ansehen der Beklagten als Versicherungsanstalt in ganz gröblicher Weise geschädigt. Unabhängig davon, ob den Vorstandsmitgliedern der beklagten Partei bekannt gewesen sei, daß an den Kläger ein weiterer Betrag von S 760.000,- als eine der Abfertigung äquivalente Summe zur Auszahlung gelangen werde, unabhängig davon, ob der frühere Gen.Dir. Dr. R*** oder auch noch ein anderes Vorstandsmitglied vom Abwicklungsmodus gewußt habe, stehe fest, daß der Kläger gewußt habe, daß nach der bisher von der beklagten Partei geübten Praxis, gestützt auf ein Rechtsgutachten aus dem Jahr 1966, die Abfertigung unter Einbeziehung der Superprovision nicht geleistet worden sei. Diese Regelung sei ausdrücklich im Dienstvertrag aufgenommen worden. Dem Kläger sei bekannt gewesen, daß die beklagte Partei den bisher vertretenen Rechtsstandpunkt beibehalten werde. Auch wenn Gen.Dir. Dr. R*** dabei mitgewirkt habe, sei es ein besonderes pflichtwidriges und gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers, der immerhin in leitender Position bei der beklagten Partei tätig gewesen sei und dessen pflichtgemäßes Verhalten daher unter einem noch strengeren Blickwinkel zu beurteilen sei, wenn er auf eine derartige Verschleierungstaktik eingegangen sei und an dieser auch noch durch Übersendung von Rechnungen zur Fingierung des Schadensfalles mitgewirkt habe. Eine derartige Regelung des Abfertigungsanspruchs sei als im besonderen Maß vertrauensunwürdig und dem Ansehen der beklagten Partei schädigend zu beurteilen und berechtige die beklagte Partei, die Pensionszahlungen einzustellen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Ein Pensionsvertrag sei ein Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigen Gründen jederzeit gelöst werden könne. Solche wichtige Gründe müßten die dem Vertrag zugrundeliegende Vertrauensbasis betreffen. Handlungen, die die Kriterien der Vertrauensunwürdigkeit erfüllten, seien ein Auflösungstatbestand. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger ein Recht auf die Einbeziehung der Superprovisionen in die Abfertigungsbemessungsgrundlage gehabt habe. Es wäre ihm jedenfalls freigestanden, eine Klage gegen die beklagte Partei einzubringen. Zu beurteilen sei, ob das Verhalten des Klägers geeignet sei, eine Vertrauensunwürdigkeit zu begründen. Dabei sei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verhalten des Klägers auf Grund seiner leitenden Stellung bei der beklagten Partei während seines Dienstverhältnisses nach strengeren Gesichtspunkten zu beurteilen sei als das eines durchschnittlichen Angestellten, da er ja im Hinblick auf seinen Sondervertrag auch größere Vorteile als andere Angestellte eingeräumt erhalten habe. Ausgehend von diesen Kriterien müßte das Verhalten des Klägers als vertrauensunwürdig gewertet werden. Diese Vertrauensunwürdigkeit sei so schwerwiegend, daß die beklagte Partei berechtigt gewesen sei, den Pensionsvertrag zu lösen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Bereits aus Paragraph 15, des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages vom 7. Jänner 1963 ergebe sich, daß Betätigungen, die das Interesse oder das Ansehen der Anstalt schädigen, auch im Ruhestand verboten seien und bei Zuwiderhandeln der Pensionsanspruch erlösche, wobei auf die Bestimmung des Paragraph 27, AngG verwiesen werde. Diese Bestimmung könne nur so ausgelegt werden, daß bereits bei Vorliegen eines Verhaltens des Dienstnehmers, welches im aktiven Dienstverhältnis einen Entlassungsgrund nach Paragraph 27, AngG bilden würde, der ehemalige Dienstgeber zur Einstellung des Pensionsbezuges berechtigt sei. Die sonst für die berechtigte Einstellung einer Betriebspension notwendigen schwerwiegenden Verstöße gegen Treu und Glauben seien hier vertraglich darauf eingeschränkt, daß auch Gründe, deren Gewicht einem Entlassungsgrund entsprechen, ausreichten, um den Pensionsbezug zum Erlöschen zu bringen. Das Verhalten des Klägers habe das Interesse und das Ansehen der Beklagten als Versicherungsanstalt in ganz gröblicher Weise geschädigt. Unabhängig davon, ob den Vorstandsmitgliedern der beklagten Partei bekannt gewesen sei, daß an den Kläger ein weiterer Betrag von S 760.000,- als eine der Abfertigung äquivalente Summe zur Auszahlung gelangen werde, unabhängig davon, ob der frühere Gen.Dir. Dr. R*** oder auch noch ein anderes Vorstandsmitglied vom Abwicklungsmodus gewußt habe, stehe fest, daß der Kläger gewußt habe, daß nach der bisher von der beklagten Partei geübten Praxis, gestützt auf ein Rechtsgutachten aus dem Jahr 1966, die Abfertigung unter Einbeziehung der Superprovision nicht geleistet worden sei. Diese Regelung sei ausdrücklich im Dienstvertrag aufgenommen worden. Dem Kläger sei bekannt gewesen, daß die beklagte Partei den bisher vertretenen Rechtsstandpunkt beibehalten werde. Auch wenn Gen.Dir. Dr. R*** dabei mitgewirkt habe, sei es ein besonderes pflichtwidriges und gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers, der immerhin in leitender Position bei der beklagten Partei tätig gewesen sei und dessen pflichtgemäßes Verhalten daher unter einem noch strengeren Blickwinkel zu beurteilen sei, wenn er auf eine derartige Verschleierungstaktik eingegangen sei und an dieser auch noch durch Übersendung von Rechnungen zur Fingierung des Schadensfalles mitgewirkt habe. Eine derartige Regelung des Abfertigungsanspruchs sei als im besonderen Maß vertrauensunwürdig und dem Ansehen der beklagten Partei schädigend zu beurteilen und berechtige die beklagte Partei, die Pensionszahlungen einzustellen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.