Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Betriebspensionsgesetz auf die vorliegende Treuepflichtklausel gemäß Art V Abs 4 Z 3 der Übergangsbestimmungen nicht anzuwenden ist (siehe Schrammel BPG 220, 242; Resch, Treuepflichtklauseln in Betriebspensionsvereinbarungen ecolex 1991, 551 ff und 631 ff [632 f]).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Betriebspensionsgesetz auf die vorliegende Treuepflichtklausel gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, Ziffer 3, der Übergangsbestimmungen nicht anzuwenden ist (siehe Schrammel BPG 220, 242; Resch, Treuepflichtklauseln in Betriebspensionsvereinbarungen ecolex 1991, 551 ff und 631 ff [632 f]).
Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Wie der Oberste Gerichtshof in der gleichfalls eine Treuepflichtklausel
betreffenden Entscheidung SZ 61/119 (= Arb 10.742 = ZAS 1989, 171
[kritisch Binder] = DRdA 1990/33 [im wesentlichen zustimmend Resch] =
RdW 1988, 325) ausgesprochen hat, ist die Pensionsvereinbarung als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei dem der Dienstnehmer vorgeleistet hat und nun seinem Partner gleichsam auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (siehe auch Petrovic "Betriebspension und Treuepflicht" in Runggaldier-Steindl, HdB zur betrieblichen Altersversorgung 311 ff [328], sowie Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis 134). Schon aus diesem Grund sind nur grobe Treueverstöße sanktionsfähig, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig ohne ein im Vergleich zu den gefährdeten Interessen des Arbeitgebers berücksichtigungswürdiges Eigeninteresse des Arbeitnehmers (zutreffend Resch aaO 552) vorgenommen wurden und dem Arbeitgeber einen derart erheblichen Schaden zugefügt (oder dessen betriebliche Interessen so schwer gefährdet) haben, daß es ihm unzumutbar ist, noch länger am Pensionsvertrag festzuhalten (siehe SZ
61/160 = Arb 10.746 = ZAS 1989/26 [im wesentlichen zustimmend
Petrovic] = DRdA 1990, 361 [kritisch Binder] = JBl 1989, 401 = RdW
1988, 457; siehe auch Welser, Widerrufsvorbehalt und Teilkündigungsvereinbarung bei entgeltwerten Leistungen des Arbeitgebers, DRdA 1991, 1 ff [8], wonach ein vereinbartes Widerrufsrecht nur bei betriebsbezogenen, wichtigen Gründen ausgeübt werden darf; vgl BGH zu der vergleichbaren deutschen Rechtslage vor Inkrafttreten des dBetrAVG in AP 151 zu § 242 BGB Ruhegehalt = BGHZ 55, 274, wonach dem Berechtigten das Ruhegeld wegen Verletzung einer Konkurrenzklausel nur unter der Voraussetzung des Rechtsmißbrauches insbesondere dann vorenthalten werden kann, wenn der Verstoß die wirtschaftliche Grundlage des Pensionsschuldners gefährdet). Schon unter diesem Gesichtspunkt ist der Widerruf des Ruhegenusses allein wegen der Tätigkeit der Ehegattin des Pensionisten bei einem Konkurrenzunternehmen nicht gerechtfertigt, sofern nicht dem Pensionisten selbst treuewidriges Verhalten vorzuwerfen ist, etwa eine erhebliche Schädigung seines ehemaligen Arbeitgebers durch Weitergabe von Information über dessen Betrieb (siehe dazu auch RdW 1986, 42). Die Treuepflichtklausel ist daher jedenfalls unwirksam, soweit sie den durch langjährige Arbeitsleistung und Betriebstreue erdienten Pensionsanspruch des Klägers allein davon abhängig macht, daß seine Ehegattin nicht bei einem Konkurrenzunternehmen tätig ist.1988, 457; siehe auch Welser, Widerrufsvorbehalt und Teilkündigungsvereinbarung bei entgeltwerten Leistungen des Arbeitgebers, DRdA 1991, 1 ff [8], wonach ein vereinbartes Widerrufsrecht nur bei betriebsbezogenen, wichtigen Gründen ausgeübt werden darf; vergleiche BGH zu der vergleichbaren deutschen Rechtslage vor Inkrafttreten des dBetrAVG in AP 151 zu Paragraph 242, BGB Ruhegehalt = BGHZ 55, 274, wonach dem Berechtigten das Ruhegeld wegen Verletzung einer Konkurrenzklausel nur unter der Voraussetzung des Rechtsmißbrauches insbesondere dann vorenthalten werden kann, wenn der Verstoß die wirtschaftliche Grundlage des Pensionsschuldners gefährdet). Schon unter diesem Gesichtspunkt ist der Widerruf des Ruhegenusses allein wegen der Tätigkeit der Ehegattin des Pensionisten bei einem Konkurrenzunternehmen nicht gerechtfertigt, sofern nicht dem Pensionisten selbst treuewidriges Verhalten vorzuwerfen ist, etwa eine erhebliche Schädigung seines ehemaligen Arbeitgebers durch Weitergabe von Information über dessen Betrieb (siehe dazu auch RdW 1986, 42). Die Treuepflichtklausel ist daher jedenfalls unwirksam, soweit sie den durch langjährige Arbeitsleistung und Betriebstreue erdienten Pensionsanspruch des Klägers allein davon abhängig macht, daß seine Ehegattin nicht bei einem Konkurrenzunternehmen tätig ist.
Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man im Rahmen der Auslegung des § 879 ABGB die in den §§ 36 f AngG zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers berücksichtigt, da - wie Resch (aaO DRdA 1990, 311 und ecolex 1991, 553) zutreffend aufzeigt - ungeachtet der strukturellen Unterschiede der Treuepflichtklausel zur Konkurrenzklausel erstere in ihrer wirtschaftlichen Wirkung letzterer gleichkommt. Betrachtet man daher den in den §§ 36 f AngG berücksichtigten Grundsatz, daß die Erwerbsfreiheit des Arbeitnehmers nur in einem geringen Ausmaß einer vertraglichen Beschränkung unterworfen werden kann, dann ist die Treuepflichtklausel, jedenfalls soweit sie nicht nur den Pensionsten selbst, sondern seine nur anwartschaftsberechtigte Ehegattin erfaßt, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Da der Ehegatte im Rahmen der Beistandspflicht zur Wahrung und Erhaltung der Voraussetzungen der Pensionsansprüche des anderen Ehegatten verpflichtet ist (siehe EvBl 1983/30), wird durch die vorliegende Treuepflichtklausel auch die Ehegattin des Klägers in ihrer Erwerbsfreiheit eingeschränkt, ohne daß dies durch die wohl nur auf den Pensionsbezieher selbst zutreffende Einkommensersatzfunktion der Pension (siehe Rebhahn zur E DRdA 1991/19 [219]) ausgeglichen würde. Nimmt man schließlich darauf Bedacht, daß der Gesetzgeber nacharbeitsvertragliche Beschränkungen der Erwerbsfreiheit des Arbeitnehmers mit Rücksicht auf die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers in den §§ 36 f AngG nur in engen zeitlichen Grenzen zuläßt (siehe Resch aaO ecolex 1991, 553), dann kommt ein Widerruf im vorliegenden Fall auch wegen der langen Zeitspanne seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht mehr in Frage.Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man im Rahmen der Auslegung des Paragraph 879, ABGB die in den Paragraphen 36, f AngG zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers berücksichtigt, da - wie Resch (aaO DRdA 1990, 311 und ecolex 1991, 553) zutreffend aufzeigt - ungeachtet der strukturellen Unterschiede der Treuepflichtklausel zur Konkurrenzklausel erstere in ihrer wirtschaftlichen Wirkung letzterer gleichkommt. Betrachtet man daher den in den Paragraphen 36, f AngG berücksichtigten Grundsatz, daß die Erwerbsfreiheit des Arbeitnehmers nur in einem geringen Ausmaß einer vertraglichen Beschränkung unterworfen werden kann, dann ist die Treuepflichtklausel, jedenfalls soweit sie nicht nur den Pensionsten selbst, sondern seine nur anwartschaftsberechtigte Ehegattin erfaßt, gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Da der Ehegatte im Rahmen der Beistandspflicht zur Wahrung und Erhaltung der Voraussetzungen der Pensionsansprüche des anderen Ehegatten verpflichtet ist (siehe EvBl 1983/30), wird durch die vorliegende Treuepflichtklausel auch die Ehegattin des Klägers in ihrer Erwerbsfreiheit eingeschränkt, ohne daß dies durch die wohl nur auf den Pensionsbezieher selbst zutreffende Einkommensersatzfunktion der Pension (siehe Rebhahn zur E DRdA 1991/19 [219]) ausgeglichen würde. Nimmt man schließlich darauf Bedacht, daß der Gesetzgeber nacharbeitsvertragliche Beschränkungen der Erwerbsfreiheit des Arbeitnehmers mit Rücksicht auf die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers in den Paragraphen 36, f AngG nur in engen zeitlichen Grenzen zuläßt (siehe Resch aaO ecolex 1991, 553), dann kommt ein Widerruf im vorliegenden Fall auch wegen der langen Zeitspanne seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht mehr in Frage.
Zutreffend ist daher das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß weder der Pensionsanspruch des Klägers noch die Pensionsanwartschaft seiner Gattin erloschen sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.