Rechtssatz RS0028889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028889
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Norm
ABGB §879 BIIf
ABGB §1152 F1
AngG §36 V
BPG ArtV Abs4 Z3
Rechtssatz
Die durch den Gesetzgeber in dieser Bestimmung anerkannte Widerrufsmöglichkeit wegen eines Verstoßes gegen eine bestehende Konkurrenzklausel führt nur dazu, daß diese Vereinbarungen prinzipiell beachtlich bleiben. Ob sie im Einzelfall wirksam sind, ist aber nach wie vor durch eine Abwägung zischen den geschützten Arbeitgeberinteressen und den beeinträchtigten Arbeitnehmerinteressen zu ermitteln.
Schlagworte
SW: Angestellte, Interessenabwägung, Konkurrenzverbot,
Wettbewerbsklausel, Wettbewerbsverbot, Wirksamkeit, Unwirksamkeit,
Verletzung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028889
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_009OBA00224_9400000_001