Rechtssatz RS0107921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107921
Entscheidungsdatum
17.03.2005
Rechtssatz
Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. Dem Arbeitgeber aber auch den Parteien einer Betriebsvereinbarung ist es daher nicht untersagt, in Pensionsrichtlinien Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren oder auszusprechen, daß kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 15/97i
Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 15/97i
Veröff: SZ 70/88
- 8 ObA 147/97v
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObA 147/97v
Veröff: SZ 70/213
- 9 ObA 170/99m
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 170/99m
Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Enthält eine Betriebsvereinbarung keinen Widerrufsvorbehalt oder Rechtsanspruchsvorbehalt für Leistungen, sodass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 Z 3 BPG nicht erfüllt ist, findet das Betriebspensionsgesetz (siehe Art V "Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen" sowie Art VI "Inkrafttreten und Vollziehung") grundsätzlich Anwendung. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung 1994 der Forschungszentrum Seibersdorf GmbH. (T2)
- 8 ObA 170/00h
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
Vgl; Beisatz: Es ist zulässig, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - hier dem Pensionsbrief - abhängig ist. Bei Ausübung des Gestaltungsrechtes des Arbeitgebers bei der Zuerkennung wird der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wie jener des Betriebspensionsgesetzes nach § 18 BPG zu beachten sein. (T3); Veröff: SZ 73/212
- 8 ObA 120/01g
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 120/01g
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 ObA 2/02p
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 2/02p
nur: Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. Dem Arbeitgeber aber auch den Parteien einer Betriebsvereinbarung ist es daher nicht untersagt, in Pensionsrichtlinien Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren. (T4)
- 9 ObA 306/01t
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 306/01t
nur T4
- 8 ObA 98/02y
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 98/02y
Vgl; Beis wie T3 nur: Es ist zulässig, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen zu treffen, bei denen die Zuerkennung der einzelnen Betriebspensionen von einem weiteren - rechtsgestaltenden - Akt des Arbeitgebers - hier dem Pensionsbrief - abhängig ist. (T5); Beisatz: Allfälligen einzelvertraglichen Erklärungen des Arbeitgebers, wonach etwa nur jene Arbeitnehmer in diese Altersversorgung einzubeziehen sind, die sich selbst zur Beitragszahlung verpflichten, kann schon im Hinblick auf §3 ArbVG zum Nachteil des Arbeitnehmers keine Beachtlichkeit zukommen; außer der Kollektivvertrag stellt selbst wieder darauf ab. (T6); Beisatz: Selbst wenn man im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Betriebs(pensions)systeme davon ausginge, dass es zulässig wäre, die Einbeziehung von der Bereitschaft des Arbeitnehmer abhängig zu machen, selbst Beiträge zu leisten (vergleiche dazu auch unten), so könnte dies jedenfalls nicht den Verfall bereits erworbener unverfallbarer Anwartschaftsrechte rechtfertigen. (T7); Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung zu leisten, kann nicht durch den Kollektivvertrag festgelegt werden. (T8)
- 9 ObA 261/02a
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 261/02a
nur: Der Pensionsvertrag ist ein Schuldvertrag, für den grundsätzlich, soweit nicht das Betriebspensionsgesetz Ausnahmen vorsieht, die Vertragsfreiheit besteht. (T9)
- 9 ObA 137/03t
Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 137/03t
Auch; nur T4
- 6 Ob 13/05p
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 13/05p
nur T9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107921
Dokumentnummer
JJR_19970430_OGH0002_009OBA00015_97I0000_001