Das Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl 1990/282, ist seit 1.Juli 1990 in Kraft (Art VI Abs 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen). Gemäß Art V Abs 3 Satz 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen ist das Gesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Gemäß Abs 4 Z 3 der Bestimmung bleiben vor dem 1.Jänner 1990 bestehende Regelungen in direkten Leistungszusagen, die abweichend von Art I des Gesetzes den Widerruf von Leistungen wegen eines Verhaltens des Leistungsberechtigten, das ihn des Vertrauens seines früheren Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt (insbesondere wegen Verstoßes gegen bestehende Konkurrenzklauseln) vorsehen, unberührt. Gemäß Abs 6 des Art V ist § 10 BPG (Wertanpassung) auf Leistungen aus direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, nicht anzuwenden. Insbesondere aus diesen letzten beiden Absätzen des Art V der Übergangs- und Schlußbestimmungen ziehen Löschnigg/Reissner, "Das Schicksal von Betriebspensionen bei Konkurs des Arbeitgebers", in DRdA 1993, 391 und in ihrer Glosse zur Entscheidung 8 Ob 1029/94 in ZAS 1995, 159, den Schluß, daß das BPG auch auf Leistungsansprüche, die vor dem 1.7.1990 entstanden seien, anzuwenden und deshalb der Widerruf von "alten" Leistungszusagen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zulässig sei. Der Gesetzgeber habe mit Art V Abs 4 Z 3 der Übergangs- und Schlußbestimmungen zum Ausdruck bringen wollen, daß ein Widerrufsrecht allein nach "alten" Treuepflichtklauseln zulässig bleibe, eine entsprechende Möglichkeit bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe jedoch nicht bestehe. Dieser legistische Wille ergebe sich auch aus Art V Abs 6 der Übergangs- und Schlußbestimmungen, welcher anderenfalls der Bedeutungslosigkeit anheimfallen würde.Das Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl 1990/282, ist seit 1.Juli 1990 in Kraft (Artikel römisch sechs, Absatz eins, der Übergangs- und Schlußbestimmungen). Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, Satz 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen ist das Gesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Gemäß Absatz 4, Ziffer 3, der Bestimmung bleiben vor dem 1.Jänner 1990 bestehende Regelungen in direkten Leistungszusagen, die abweichend von Artikel römisch eins, des Gesetzes den Widerruf von Leistungen wegen eines Verhaltens des Leistungsberechtigten, das ihn des Vertrauens seines früheren Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt (insbesondere wegen Verstoßes gegen bestehende Konkurrenzklauseln) vorsehen, unberührt. Gemäß Absatz 6, des Artikel römisch fünf, ist Paragraph 10, BPG (Wertanpassung) auf Leistungen aus direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, nicht anzuwenden. Insbesondere aus diesen letzten beiden Absätzen des Artikel römisch fünf, der Übergangs- und Schlußbestimmungen ziehen Löschnigg/Reissner, "Das Schicksal von Betriebspensionen bei Konkurs des Arbeitgebers", in DRdA 1993, 391 und in ihrer Glosse zur Entscheidung 8 Ob 1029/94 in ZAS 1995, 159, den Schluß, daß das BPG auch auf Leistungsansprüche, die vor dem 1.7.1990 entstanden seien, anzuwenden und deshalb der Widerruf von "alten" Leistungszusagen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zulässig sei. Der Gesetzgeber habe mit Artikel römisch fünf, Absatz 4, Ziffer 3, der Übergangs- und Schlußbestimmungen zum Ausdruck bringen wollen, daß ein Widerrufsrecht allein nach "alten" Treuepflichtklauseln zulässig bleibe, eine entsprechende Möglichkeit bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe jedoch nicht bestehe. Dieser legistische Wille ergebe sich auch aus Artikel römisch fünf, Absatz 6, der Übergangs- und Schlußbestimmungen, welcher anderenfalls der Bedeutungslosigkeit anheimfallen würde.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der Rückwirkung der Bestimmungen des BPG bereits mehrfach Stellung genommen und ist dabei im wesentlichen nicht der dargestellten Lehrmeinung, sondern jener Strassers "Zum Geltungsbereich und zur Rückwirkung des Betriebspensionsgesetzes" in DRdA 1990, 313 gefolgt, welche Ansicht auch von Böhler in ZAS 1991, 207 und Tomandl in ZAS 1991, 80 sowie Schrammel in BPG 240 ff geteilt wird. Bereits in SZ 63/144 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Art V Abs 4 der Übergangs- und Schlußbestimmungen nur eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Übergangsbestimmung für die Zulässigkeit von früher getroffenen Vereinbarungen über den Verfall von Anwartschaften vorsehe und daher im Bereich der direkten Leistungszusage die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüsse gemäß § 7 Abs 1 BPG vorgesehen werden kann, erweitere. In ArbSlg 11.011 beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof sehr eingehend mit der Frage der Rückwirkung des BPG, welche nach dessen Übergangsregelung in Art V nur sehr eingeschränkt vorgesehen sei. Die generelle Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 erlaube die Anwendung des BPG auf Leistungszusagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften. Die Einheitlichkeit des Normenkomplexes gebiete auch die Beitragsregelung des § 7 Abs 4 BPG nur bezüglich der "neuen" Anwartschaften anzuwenden. Die dort normierte Unverfallbarkeit gelte daher nur für jene Beiträge, die den "neuen" Anwartschaften entsprechen bzw für diese geleistet wurden. Die Verfallbarkeit "alter" Beiträge richte sich hingegen nach altem Recht. Entgegen der von Löschnigg/Reissner in ihrer ablehnenden Glosse zur Entscheidung 8 Ob 1029/94 (ZAS 1995/17) vertretenen Ansicht lagen daher im Zeitpunkt der von ihnen kritisierten Entscheidung bereits zwei ausführlich begründete Judikate zur Rückwirkung des BPG vor, sodaß dem erkennenden Senat der Hinweis ausreichend erschien, in Anbetracht eines Pensionsanfallsdatums am 15.7.1984 gelange gemäß Art V Abs 3 Satz 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen das BPG nicht zur Anwendung. Ähnlich argumentierte der erkennende Senat auch in der Entscheidung ZAS 1997, 108, in welcher darauf verwiesen wurde, daß der Kläger in der Zeit zwischen Inkrafttreten des BPG und der Beendigung des Dienstverhältnisses keine weiteren Anwartschaften erworben habe.Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der Rückwirkung der Bestimmungen des BPG bereits mehrfach Stellung genommen und ist dabei im wesentlichen nicht der dargestellten Lehrmeinung, sondern jener Strassers "Zum Geltungsbereich und zur Rückwirkung des Betriebspensionsgesetzes" in DRdA 1990, 313 gefolgt, welche Ansicht auch von Böhler in ZAS 1991, 207 und Tomandl in ZAS 1991, 80 sowie Schrammel in BPG 240 ff geteilt wird. Bereits in SZ 63/144 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Artikel römisch fünf, Absatz 4, der Übergangs- und Schlußbestimmungen nur eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Übergangsbestimmung für die Zulässigkeit von früher getroffenen Vereinbarungen über den Verfall von Anwartschaften vorsehe und daher im Bereich der direkten Leistungszusage die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüsse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BPG vorgesehen werden kann, erweitere. In ArbSlg 11.011 beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof sehr eingehend mit der Frage der Rückwirkung des BPG, welche nach dessen Übergangsregelung in Artikel römisch fünf, nur sehr eingeschränkt vorgesehen sei. Die generelle Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, erlaube die Anwendung des BPG auf Leistungszusagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften. Die Einheitlichkeit des Normenkomplexes gebiete auch die Beitragsregelung des Paragraph 7, Absatz 4, BPG nur bezüglich der "neuen" Anwartschaften anzuwenden. Die dort normierte Unverfallbarkeit gelte daher nur für jene Beiträge, die den "neuen" Anwartschaften entsprechen bzw für diese geleistet wurden. Die Verfallbarkeit "alter" Beiträge richte sich hingegen nach altem Recht. Entgegen der von Löschnigg/Reissner in ihrer ablehnenden Glosse zur Entscheidung 8 Ob 1029/94 (ZAS 1995/17) vertretenen Ansicht lagen daher im Zeitpunkt der von ihnen kritisierten Entscheidung bereits zwei ausführlich begründete Judikate zur Rückwirkung des BPG vor, sodaß dem erkennenden Senat der Hinweis ausreichend erschien, in Anbetracht eines Pensionsanfallsdatums am 15.7.1984 gelange gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, Satz 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen das BPG nicht zur Anwendung. Ähnlich argumentierte der erkennende Senat auch in der Entscheidung ZAS 1997, 108, in welcher darauf verwiesen wurde, daß der Kläger in der Zeit zwischen Inkrafttreten des BPG und der Beendigung des Dienstverhältnisses keine weiteren Anwartschaften erworben habe.
Der erkennende Senat sieht sich auch durch die von den Vorinstanzen gebrauchten, im wesentlichen Löschnigg/Reissner aaO folgenden Argumente nicht veranlaßt, von dieser nun bereits als gesichert zu bezeichnenden Rechtsprechung abzugehen. Der wesentliche, von Löschnigg/Reissner offenkundig verkannte Ansatzpunkt ist jener, daß in der Bestimmung des Art V Abs 3 Satz 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen die grundlegende allgemeine Rückwirkungsregelung des BPG zu erblicken ist. Danach gilt dieses Gesetz bei "alten" Leistungszusagen nur für "neue" Anwartschaften. Alle anderen, die Rückwirkung betreffenden Regelungen, die davon abweichen, sind als Sonderrückwirkungsregeln zu qualifizieren (Strasser aaO). Die im Zusammenhang mit dem hier zu entscheidenden Fall interessierenden Bestimmungen der §§ 8 (Einstellen, Aussetzen oder Einschränken des Erwerbs künftiger Anwartschaften) und 9 (Aussetzen oder Einschränken von Leistungen) BPG kommen für die rückwirkende Anwendung schon deshalb nicht in Betracht, da sie unter dem Vorbehalt stehen, daß die alte Leistungszusage nichts anderes als im Gesetz angeordnet bestimme. "Alte" Einzelvereinbarungen genießen daher Vorrang vor den Restriktionen dieser gesetzlichen Regelungen, wenn sie "anderes" als das Gesetz bestimmen (9 ObA 2223/96v). Durch diese vom Gesetzgeber angeordnete Einschränkung einer generellen Rückwirkung wurde ein erheblicher Eingriff in vermögensrechtliche Ansprüche der Dienstgeber vermieden, der unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes bedenklich gewesen wäre (Strasser aaO 317; Schrammel aaO 125).Der erkennende Senat sieht sich auch durch die von den Vorinstanzen gebrauchten, im wesentlichen Löschnigg/Reissner aaO folgenden Argumente nicht veranlaßt, von dieser nun bereits als gesichert zu bezeichnenden Rechtsprechung abzugehen. Der wesentliche, von Löschnigg/Reissner offenkundig verkannte Ansatzpunkt ist jener, daß in der Bestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Satz 1 der Übergangs- und Schlußbestimmungen die grundlegende allgemeine Rückwirkungsregelung des BPG zu erblicken ist. Danach gilt dieses Gesetz bei "alten" Leistungszusagen nur für "neue" Anwartschaften. Alle anderen, die Rückwirkung betreffenden Regelungen, die davon abweichen, sind als Sonderrückwirkungsregeln zu qualifizieren (Strasser aaO). Die im Zusammenhang mit dem hier zu entscheidenden Fall interessierenden Bestimmungen der Paragraphen 8, (Einstellen, Aussetzen oder Einschränken des Erwerbs künftiger Anwartschaften) und 9 (Aussetzen oder Einschränken von Leistungen) BPG kommen für die rückwirkende Anwendung schon deshalb nicht in Betracht, da sie unter dem Vorbehalt stehen, daß die alte Leistungszusage nichts anderes als im Gesetz angeordnet bestimme. "Alte" Einzelvereinbarungen genießen daher Vorrang vor den Restriktionen dieser gesetzlichen Regelungen, wenn sie "anderes" als das Gesetz bestimmen (9 ObA 2223/96v). Durch diese vom Gesetzgeber angeordnete Einschränkung einer generellen Rückwirkung wurde ein erheblicher Eingriff in vermögensrechtliche Ansprüche der Dienstgeber vermieden, der unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes bedenklich gewesen wäre (Strasser aaO 317; Schrammel aaO 125).
Die schon aus diesen grundsätzlichen Erwägungen fragwürdige Argumentation aus den Bestimmungen der Absätze 4 Z 3 und 6 des Art V der Übergangs- und Schlußbestimmungen sei der Schluß auf den Willen des Gesetzgebers zur Anordnung weitergehender Rückwirkung zu ziehen, ist nicht überzeugend. Wie bereits dargestellt, hat Art V Abs 4 Z 3 der Übergangs- und Schlußbestimmungen seinen Anwendungsbereich bei Beurteilung der Unverfallbarkeit neuer Anwartschaften. Dort erweitert er die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüsse gemäß § 7 Abs 1 BPG eintreten kann (SZ 63/144; ArbSlg 11.011). In Anbetracht dieses Zwecks der Bestimmung ist es unzulässig, aus der Nichterwähnung des Widerrufs aus wirtschaftlichen Gründen auf die Unzulässigkeit derartiger Klauseln in "alten" Leistungszusagen zu schließen, zumal der dann anzuwendende § 9 BPG durch den dargestellten Vorbehalt seine Rückwirkung ausschließt. Ebenso macht die Bestimmung des Art V Abs 6 der Übergangs- und Schlußbestimmungen Sinn, wenn man ihr insoweit die allgemeine Rückwirkungsregel des Art V Abs 3 Satz 1 ergänzenden Normcharakter zumißt, als damit die im § 10 BPG vorgeschriebene Valorisierung auch für jenen Teil der neuen Leistungen aus "alten" Leistungszusagen ausgeschlossen wird, der auf "neuen" Anwartschaften beruht (Strasser aaO 319).Die schon aus diesen grundsätzlichen Erwägungen fragwürdige Argumentation aus den Bestimmungen der Absätze 4 Ziffer 3 und 6 des Artikel römisch fünf, der Übergangs- und Schlußbestimmungen sei der Schluß auf den Willen des Gesetzgebers zur Anordnung weitergehender Rückwirkung zu ziehen, ist nicht überzeugend. Wie bereits dargestellt, hat Artikel römisch fünf, Absatz 4, Ziffer 3, der Übergangs- und Schlußbestimmungen seinen Anwendungsbereich bei Beurteilung der Unverfallbarkeit neuer Anwartschaften. Dort erweitert er die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüsse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BPG eintreten kann (SZ 63/144; ArbSlg 11.011). In Anbetracht dieses Zwecks der Bestimmung ist es unzulässig, aus der Nichterwähnung des Widerrufs aus wirtschaftlichen Gründen auf die Unzulässigkeit derartiger Klauseln in "alten" Leistungszusagen zu schließen, zumal der dann anzuwendende Paragraph 9, BPG durch den dargestellten Vorbehalt seine Rückwirkung ausschließt. Ebenso macht die Bestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, der Übergangs- und Schlußbestimmungen Sinn, wenn man ihr insoweit die allgemeine Rückwirkungsregel des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Satz 1 ergänzenden Normcharakter zumißt, als damit die im Paragraph 10, BPG vorgeschriebene Valorisierung auch für jenen Teil der neuen Leistungen aus "alten" Leistungszusagen ausgeschlossen wird, der auf "neuen" Anwartschaften beruht (Strasser aaO 319).
Die Pensionsvereinbarung ist als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und nun seinem Partner gleichsam "auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist" (SZ 61/119; SZ 62/4; SZ 66/18; SZ 67/223). Außerhalb des Geltungsbereiches des Betriebspensionsgesetzes bestand für diesen Schuldvertrag Vertragsfreiheit, sodaß es den Parteien nicht untersagt war, Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren (SZ 67/202; 9 ObA 15/97i). Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen (ZAS 1989/15; DRdA 1990/10, 9 ObA 15/97i). Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde (9 ObA 15/97i). An die einen Eingriff in Pensionsleistungen rechtfertigenden Sachverhalte ist generell ein strenger Maßstab anzulegen. Widerrufsvorbehalte sind daher immer eng auszulegen (ZAS 1989/15; Tomandl, ZAS 1989, 98).Die Pensionsvereinbarung ist als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und nun seinem Partner gleichsam "auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist" (SZ 61/119; SZ 62/4; SZ 66/18; SZ 67/223). Außerhalb des Geltungsbereiches des Betriebspensionsgesetzes bestand für diesen Schuldvertrag Vertragsfreiheit, sodaß es den Parteien nicht untersagt war, Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren (SZ 67/202; 9 ObA 15/97i). Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den Paragraphen 914, 915, zweiter Halbsatz ABGB auszulegen (ZAS 1989/15; DRdA 1990/10, 9 ObA 15/97i). Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde (9 ObA 15/97i). An die einen Eingriff in Pensionsleistungen rechtfertigenden Sachverhalte ist generell ein strenger Maßstab anzulegen. Widerrufsvorbehalte sind daher immer eng auszulegen (ZAS 1989/15; Tomandl, ZAS 1989, 98).
Wird unter diesen Gesichtspunkten die den Widerruf der Masseverwalterin allein tragende Bestimmung des § 16 lit a der Pensionszuschußordnung untersucht, ergibt sich, daß der Widerruf der Leistungszusage nicht nur durch die nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens begründet, sondern darüber hinaus dem Zweck gerecht werden muß, eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zu verhindern. Die Widerrufsklausel kann daher dann keine Wirkung mehr entfalten, wenn der Weiterbestand des Unternehmens ohnedies nicht mehr gewährleistet ist, wie dies im Insolvenzfalle überwiegend geschieht. Es würde dann nämlich der Widerruf der Pensionszusagen in Wahrheit nicht eine Gefährdung für den Weiterbestand des Unternehmens abwenden, sondern alle übrigen Gläubiger einseitig begünstigen. Es wäre Sache der beklagten Masseverwalterin gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß im Zuge des Insolvenzverfahrens eine Fortführung des Unternehmens erfolgen soll und diese durch die Pensionsansprüche gefährdet wäre. Eine derartige Behauptung ist im Verfahren nicht aufgestellt worden, sodaß ohneweiteres davon ausgegangen werden kann, daß die Voraussetzungen für den Widerruf nicht erfüllt sind. Weil die Beklagte darüber hinaus sich ausdrücklich nur auf das Recht zum Widerruf gestützt hat, muß nicht weiter untersucht werden, ob und inwieweit eine Kürzung oder Aussetzung der Leistungen (vgl hiezu Löschnigg/Reissner, DRdA 1993, 391) zulässig wäre. Die in der Entscheidung des erkennenden Senates 8 Ob 1029/94 = ZAS 1995/17 vertretene Rechtsmeinung, in Hinblick auf die dem Masseverwalter nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 36 KO zustehende Anfechtungsbefugnis könne auch sein Widerrufsrecht nicht fraglich sein, kann in dieser allgemeinen Form nicht aufrecht erhalten werden. Aus der allfälligen Legitimation des Masseverwalters, die Unterlassung des Widerrufs der Pensionszusage vor Eintritt der Konkurseröffnung anzufechten und so der Masse Vermögensbestandteile zuzuführen (vgl SZ 62/15), kann nicht darauf geschlossen werden, der Masseverwalter sei auch nach Konkurseröffnung zum Widerruf befugt, wenn - wie dargestellt - aus der entsprechenden Vertragsbestimmung seine Berechtigung zu derartigem Vorgehen nicht abgeleitet werden kann.Wird unter diesen Gesichtspunkten die den Widerruf der Masseverwalterin allein tragende Bestimmung des Paragraph 16, Litera a, der Pensionszuschußordnung untersucht, ergibt sich, daß der Widerruf der Leistungszusage nicht nur durch die nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens begründet, sondern darüber hinaus dem Zweck gerecht werden muß, eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zu verhindern. Die Widerrufsklausel kann daher dann keine Wirkung mehr entfalten, wenn der Weiterbestand des Unternehmens ohnedies nicht mehr gewährleistet ist, wie dies im Insolvenzfalle überwiegend geschieht. Es würde dann nämlich der Widerruf der Pensionszusagen in Wahrheit nicht eine Gefährdung für den Weiterbestand des Unternehmens abwenden, sondern alle übrigen Gläubiger einseitig begünstigen. Es wäre Sache der beklagten Masseverwalterin gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß im Zuge des Insolvenzverfahrens eine Fortführung des Unternehmens erfolgen soll und diese durch die Pensionsansprüche gefährdet wäre. Eine derartige Behauptung ist im Verfahren nicht aufgestellt worden, sodaß ohneweiteres davon ausgegangen werden kann, daß die Voraussetzungen für den Widerruf nicht erfüllt sind. Weil die Beklagte darüber hinaus sich ausdrücklich nur auf das Recht zum Widerruf gestützt hat, muß nicht weiter untersucht werden, ob und inwieweit eine Kürzung oder Aussetzung der Leistungen vergleiche hiezu Löschnigg/Reissner, DRdA 1993, 391) zulässig wäre. Die in der Entscheidung des erkennenden Senates 8 Ob 1029/94 = ZAS 1995/17 vertretene Rechtsmeinung, in Hinblick auf die dem Masseverwalter nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, KO zustehende Anfechtungsbefugnis könne auch sein Widerrufsrecht nicht fraglich sein, kann in dieser allgemeinen Form nicht aufrecht erhalten werden. Aus der allfälligen Legitimation des Masseverwalters, die Unterlassung des Widerrufs der Pensionszusage vor Eintritt der Konkurseröffnung anzufechten und so der Masse Vermögensbestandteile zuzuführen vergleiche SZ 62/15), kann nicht darauf geschlossen werden, der Masseverwalter sei auch nach Konkurseröffnung zum Widerruf befugt, wenn - wie dargestellt - aus der entsprechenden Vertragsbestimmung seine Berechtigung zu derartigem Vorgehen nicht abgeleitet werden kann.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.