Rechtssatz RS0107241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107241
Entscheidungsdatum
21.12.2000
Rechtssatz
Die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossenen Einzelvereinbarungen über eine Kürzung von Leistungen genießen Vorrang vor den Restriktionen der gesetzlichen Regelung des § 9 BPG, wenn sie "anderes" als das Gesetz bestimmen.Die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossenen Einzelvereinbarungen über eine Kürzung von Leistungen genießen Vorrang vor den Restriktionen der gesetzlichen Regelung des Paragraph 9, BPG, wenn sie "anderes" als das Gesetz bestimmen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2223/96v
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 2223/96v
- 8 ObA 147/97v
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObA 147/97v
Beisatz: Einschränkung einer generellen Rückwirkung, wodurch ein erheblicher Eingriff in vermögensrechtliche Ansprüche der Dienstgeber vermieden wird, der unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes bedenklich gewesen wäre. (T1) Veröff: SZ 70/213
- 8 ObA 170/00h
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
Vgl; Beisatz: Eine Einschränkung dier gemeinsamen Regelungsbefugnis der Betriebsvereinbarungsparteien kann aus den §§ 7 und 8 BPG hinsichtlich der Regelungen über Pensionsanwartschaften nicht abgeleitet werden, sondern nur aus § 9 BPG - auch hier gehen ältere Regelungen vor -, der den Eingriff in bereits angefallene Leistungen erfasst. (T2); Veröff: SZ 73/212
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107241
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_009OBA02223_96V0000_002