Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Zur Revision des Erstklägers:
Die Bemühung des Gleichbehandlungsgebotes des Dienstgebers dahin, daß der Inhalt der mit den anderen Angestellten vereinbarten Widerrufs- und Kürzungsklausel auch für den Erstkläger zu gelten habe, schlägt schon deshalb nicht durch, weil der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren bereits in seinem Beschluß vom 8.6.1994 (ON 32) zum Ausdruck brachte, daß vertragliche Regelungen mit Direktoren und Direktionsbeamten, wie es auch die Dienstordnung der Beklagten vorsieht, durchaus andere Inhalte haben können als mit den anderen Angestellten. Das Verbot einzelne Dienstnehmer willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter zu behandeln als die übrigen (SZ 63/228) bedeutet nicht, daß es dem Dienstgeber verwehrt ist, zulässige Vereinbarungen unterschiedlichen Inhaltes mit einzelnen Dienstnehmern zu treffen. Der grundsätzlich zulässige Vorbehalt im Sondervertrag des Erstklägers, der Direktionsbeamter war, der sich von den Inhalten der Vorbehalte anderer Angestellter unterscheidet, begründet daher keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Der fehlende Bezug auf eine fixe Umsatzziffer im Pensionsvertrag mit dem Kläger bedeutet nur, daß das Kürzungsrecht hinsichtlich der Zuschußpension ohne Bedachtnahme auf die absolute Umsatzentwicklung nach billigem Ermessen ausgeübt werden kann (vgl ON 32). Auch die nur subsidiär heranzuziehende Unklarheitenregelung des § 915 ABGB ändert an diesem Ergebnis nichts, weil eben die Bedachtnahme auf eine bestimmte Umsatzentwicklung oder eine andere Bezugsgröße nicht Gegenstand der Vereinbarungen war und daher auch nicht im Wege der Auslegung eine willkürliche Größe als vereinbart zu unterstellen ist.Die Bemühung des Gleichbehandlungsgebotes des Dienstgebers dahin, daß der Inhalt der mit den anderen Angestellten vereinbarten Widerrufs- und Kürzungsklausel auch für den Erstkläger zu gelten habe, schlägt schon deshalb nicht durch, weil der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren bereits in seinem Beschluß vom 8.6.1994 (ON 32) zum Ausdruck brachte, daß vertragliche Regelungen mit Direktoren und Direktionsbeamten, wie es auch die Dienstordnung der Beklagten vorsieht, durchaus andere Inhalte haben können als mit den anderen Angestellten. Das Verbot einzelne Dienstnehmer willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter zu behandeln als die übrigen (SZ 63/228) bedeutet nicht, daß es dem Dienstgeber verwehrt ist, zulässige Vereinbarungen unterschiedlichen Inhaltes mit einzelnen Dienstnehmern zu treffen. Der grundsätzlich zulässige Vorbehalt im Sondervertrag des Erstklägers, der Direktionsbeamter war, der sich von den Inhalten der Vorbehalte anderer Angestellter unterscheidet, begründet daher keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Der fehlende Bezug auf eine fixe Umsatzziffer im Pensionsvertrag mit dem Kläger bedeutet nur, daß das Kürzungsrecht hinsichtlich der Zuschußpension ohne Bedachtnahme auf die absolute Umsatzentwicklung nach billigem Ermessen ausgeübt werden kann vergleiche ON 32). Auch die nur subsidiär heranzuziehende Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB ändert an diesem Ergebnis nichts, weil eben die Bedachtnahme auf eine bestimmte Umsatzentwicklung oder eine andere Bezugsgröße nicht Gegenstand der Vereinbarungen war und daher auch nicht im Wege der Auslegung eine willkürliche Größe als vereinbart zu unterstellen ist.
Im übrigen ist die Revision auf die Ausführungen zur Revision des Zweitklägers hinzuweisen.
Zur Revision des Zweitklägers:
Seine vor dem Abschluß seines Dienstvertrages geäußerte Meinung, daß die im Schreiben vom 21.10.1974 nicht vollständig ausgefüllte Goldfranken-Klausel nach seiner Ansicht kein taugliches Mittel für einen Widerruf oder eine Kürzung der Pension sei, verhinderte nicht deren Vereinbarung in der vorliegenden Form. Die Kenntnis der Beklagten von dieser Rechtsansicht ist deshalb nicht von Bedeutung, weil nach den eigenen Angaben des Klägers die Beklagte dennoch nichts am Inhalt des Zuschuß-Statuts ändern wollte und in der Folge die Klausel im vorliegenden unvollständigen Wortlaut ohne Vorbehalt vom Zweitkläger als Vertragsgrundlage akzeptiert wurde. Da die Klausel in der vereinbarten Form dem Willen der Beklagten entsprach, sie sich andererseits zu der ihr bekanntgegebenen Rechtsmeinung des Klägers nicht äußerte, sondern die unausgefüllte Klausel dem Dienstvertrag des Zweitklägers zugrundelegte und der Zweitkläger bei Vertragsunterfertigung seine Rechtsansicht mit dem Dienstgeber nicht mehr erörterte, gab es keine Grundlage für den Zweitkläger, die Willenserklärung der Beklagten als bloße Wissenserklärung werten und im Glauben der Unwirksamkeit der Klausel entsprechend zu disponieren (DRdA 1993/13 [Marhold]).
Der Vertragswille der Parteien ist daher im Wortlaut des Vertrages dokumentiert, auch wenn der Zweitkläger an den Inhalt der Klausel unbeachtlicherweise innerlich eine andere Rechtsfolge knüpfte. Da er diesen Umstand dem Dienstgeber bei Vertragsabschluß nicht mitteilte, war eine weitere Aufklärungspflicht der Beklagten nicht gegeben. Unklarheiten und Unvollständigkeiten sind daher ausgehend von der unvollständigen Klausel durch Auslegung zu bereinigen. Dies kann aber nicht dazu führen, daß eine Ergänzung der Klausel durch den nicht dem Parteiwillen entsprechenden Wortlaut der für die übrigen Angestellten geltenden Goldfranken-Klausel erfolgt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vor Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes (kurz BPG) geschlossene Pensionsvereinbarung. Grundlage derselben ist nach den Feststellungen der Einzelvertrag mit der nicht ziffernmäßig ausgefüllten Goldfranken-Klausel. Der Anspruch der Kläger gründet sich sohin auf Sonderverträge. Nach § 9 BPG können Leistungen nur dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, soferne nicht Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen anderes bestimmen, als die Voraussetzungen des § 8 Abs 6 Z 1 und 2 BPG vorliegen und der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb auch künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken.Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vor Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes (kurz BPG) geschlossene Pensionsvereinbarung. Grundlage derselben ist nach den Feststellungen der Einzelvertrag mit der nicht ziffernmäßig ausgefüllten Goldfranken-Klausel. Der Anspruch der Kläger gründet sich sohin auf Sonderverträge. Nach Paragraph 9, BPG können Leistungen nur dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, soferne nicht Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen anderes bestimmen, als die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins und 2 BPG vorliegen und der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb auch künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken.
Da die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossenen Sonderverträge eine Kürzung der Leistung unter Bedachtnahme auf Billigkeitsgrundsätze vorsehen, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl ON 32), kann die Frage der Anwendbarkeit des BPG auf Kürzungsvorbehalte dahingestellt bleiben. "Alte" Einzelvereinbarungen genießen Vorrang vor den Restriktionen der gesetzlichen Regelung des § 9 BPG, wenn sie "anderes" als das Gesetz bestimmen. Der Gesetzgeber ist zwar von einer uneingeschränkten Anwendung des Gesetzes ausgegangen, hat aber Ausnahmen in Form von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen explicit hervorgehoben (Strasser, Geltungsbereich und Rückwirkung des BPG, DRdA 1990/313; Schrammel, BPG, 126 f; ZAS 1995/17 [Löschnigg]).Da die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossenen Sonderverträge eine Kürzung der Leistung unter Bedachtnahme auf Billigkeitsgrundsätze vorsehen, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat vergleiche ON 32), kann die Frage der Anwendbarkeit des BPG auf Kürzungsvorbehalte dahingestellt bleiben. "Alte" Einzelvereinbarungen genießen Vorrang vor den Restriktionen der gesetzlichen Regelung des Paragraph 9, BPG, wenn sie "anderes" als das Gesetz bestimmen. Der Gesetzgeber ist zwar von einer uneingeschränkten Anwendung des Gesetzes ausgegangen, hat aber Ausnahmen in Form von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen explicit hervorgehoben (Strasser, Geltungsbereich und Rückwirkung des BPG, DRdA 1990/313; Schrammel, BPG, 126 f; ZAS 1995/17 [Löschnigg]).
Aus dem Text der Einzelvereinbarungen ist das Kürzungsrecht ohnehin bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, sohin bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen vorbehalten. Die Beklagte hat auch als Grund für die Ausübung ihres Gestaltungsrechtes solche Gründe angeführt. Überdies hat der Arbeitgeber nach den Feststellungen auch bei aktiven Arbeitnehmern neben anderen Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von freiwilligen Geldzuwendungen den Erwerb künftiger Anwartschaften eingeschränkt. Auch bei Anwendbarkeit des § 9 BPG wären die Kürzungsvoraussetzungen daher erfüllt. Ein gänzlicher Widerruf aller Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen, dessen Zulässigkeit umstritten ist (dagegen Löschnigg ZAS 1995/17), ist im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Ende 1993 gefaßte Entschluß der Beklagten, die Anwartschaftsrechte in eine Pensionskasse überzuführen, könnte auch keinen Verstoß gegen § 9 BPG begründen, weil die Kürzung von Anwartschaften zwangsläufig aufschiebend bedingt vom Eintritt des Versorgungsfalles ist (Schrammel aaO 63 f) und daher eine Gleichbehandlung von Aktivbelegschaft und Pensionisten im Umfang der Zuschußleistungskürzung nicht verletzt wird. Eine Benachteiligung des Pensionisten, der bereits vorgeleistet hat und dem Arbeitgeber gleichsam ausgeliefert ist (Schrammel aaO 133; DRdA 1993/58 [Eichinger]; 9 ObA 224/94), im Sinne einer Ungleichbehandlung ist daher nicht gegeben.Aus dem Text der Einzelvereinbarungen ist das Kürzungsrecht ohnehin bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, sohin bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen vorbehalten. Die Beklagte hat auch als Grund für die Ausübung ihres Gestaltungsrechtes solche Gründe angeführt. Überdies hat der Arbeitgeber nach den Feststellungen auch bei aktiven Arbeitnehmern neben anderen Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von freiwilligen Geldzuwendungen den Erwerb künftiger Anwartschaften eingeschränkt. Auch bei Anwendbarkeit des Paragraph 9, BPG wären die Kürzungsvoraussetzungen daher erfüllt. Ein gänzlicher Widerruf aller Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen, dessen Zulässigkeit umstritten ist (dagegen Löschnigg ZAS 1995/17), ist im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Ende 1993 gefaßte Entschluß der Beklagten, die Anwartschaftsrechte in eine Pensionskasse überzuführen, könnte auch keinen Verstoß gegen Paragraph 9, BPG begründen, weil die Kürzung von Anwartschaften zwangsläufig aufschiebend bedingt vom Eintritt des Versorgungsfalles ist (Schrammel aaO 63 f) und daher eine Gleichbehandlung von Aktivbelegschaft und Pensionisten im Umfang der Zuschußleistungskürzung nicht verletzt wird. Eine Benachteiligung des Pensionisten, der bereits vorgeleistet hat und dem Arbeitgeber gleichsam ausgeliefert ist (Schrammel aaO 133; DRdA 1993/58 [Eichinger]; 9 ObA 224/94), im Sinne einer Ungleichbehandlung ist daher nicht gegeben.
Überdies wäre auch bei Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 9 BPG Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kürzung nur das Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe, die aber entgegen den Revisionsausführungen des Zweitklägers keine Existenzgefährdung erfordern (Schrammel aaO 102, 132). Während die Kläger in erster Instanz ihren Pensionsanspruch auf Einzelverträge gründeten und der Zweitkläger die Dienstordnung, offenbar die aus dem Jahr 1951 und 1959, als freie Betriebsvereinbarung und die aus dem Jahr 1979, als Betriebsvereinbarung bezeichnete, meinte er, allerdings erst im Berufungsverfahren, daß 1979 eine inhaltliche Änderung des Pensionszuschußstatutes in der Weise erfolgt sei wie sie im Pensionszuschußstatut 1994 festgehalten sei, nämlich, daß die Gefährdung des Weiterbestandes der Gesellschaft Kürzungsvoraussetzung sei und diese Rechtslage, die den Kürzungsvoraussetzungen des § 9 BPG entspreche, als Kollektivvertrag auf den Arbeitsvertrag einwirke.Überdies wäre auch bei Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 9, BPG Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kürzung nur das Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe, die aber entgegen den Revisionsausführungen des Zweitklägers keine Existenzgefährdung erfordern (Schrammel aaO 102, 132). Während die Kläger in erster Instanz ihren Pensionsanspruch auf Einzelverträge gründeten und der Zweitkläger die Dienstordnung, offenbar die aus dem Jahr 1951 und 1959, als freie Betriebsvereinbarung und die aus dem Jahr 1979, als Betriebsvereinbarung bezeichnete, meinte er, allerdings erst im Berufungsverfahren, daß 1979 eine inhaltliche Änderung des Pensionszuschußstatutes in der Weise erfolgt sei wie sie im Pensionszuschußstatut 1994 festgehalten sei, nämlich, daß die Gefährdung des Weiterbestandes der Gesellschaft Kürzungsvoraussetzung sei und diese Rechtslage, die den Kürzungsvoraussetzungen des Paragraph 9, BPG entspreche, als Kollektivvertrag auf den Arbeitsvertrag einwirke.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte nicht die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 4 Abs 1, 2 und 3 ArbVG besitzt. Daß ihr Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden wäre, wurde nicht behauptet. Ihr käme daher Kollektivvertragsfähigkeit ex lege nur unter den Voraussetzungen des § 7 ArbVG (vgl früher § 5 KVG) zu, wenn sie eine juristische Person öffentlichen Rechtes wäre. Die Beklagte gründet ihr Recht zum Betrieb telegraphisch-technischer Einrichtungen zum Zwecke der Beförderung von Telegrammen im Verkehr mit dem Ausland in beiden Richtungen auf eine Konzession aus dem Jahr 1922, die an das britische Unternehmen Marconi Wireless Telegraph Company erteilt wurde. Sie sollte nach Gründung der österreichischen Aktiengesellschaft auf diese übergehen. Mit der Erteilung der Konzession erfolgte die Unterzeichnung eines Übereinkommens zwischen dem Bundesministerium für Verkehrswesen als der österreichischen Telegraphenverwaltung und Marconi als Vertreter der neu zu errichtenden Aktiengesellschaft über die Ausführung der Konzession, das vor allem die Betriebsabwicklung des Telegrammverkehrs zwischen Post und der Beklagten regelt. Am 12.7.1923 wurde die Gesellschaft als "Österreichische Marconi AG" gegründet und am 18.12.1923 in "Radio Austria AG" umbenannt und im Handelsregister eingetragen. Seit 1955 stehen die Aktien vollständig im Eigentum der Republik Österreich, wurden in der Folge der Post- und Telecom Austria Beteiligungsgesellschaft übertragen (BGBl 1994/638) und gingen durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl 1996/201, auf die Post- und Telecom Austria AG im Wege der Gesamtrechtnachfolge über (Korinek-Stampfl-Blaha, Beiträge zum Telekommunikationsrecht Bd 18, 119 f).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte nicht die Kollektivvertragsfähigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 ArbVG besitzt. Daß ihr Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden wäre, wurde nicht behauptet. Ihr käme daher Kollektivvertragsfähigkeit ex lege nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 7, ArbVG vergleiche früher Paragraph 5, KVG) zu, wenn sie eine juristische Person öffentlichen Rechtes wäre. Die Beklagte gründet ihr Recht zum Betrieb telegraphisch-technischer Einrichtungen zum Zwecke der Beförderung von Telegrammen im Verkehr mit dem Ausland in beiden Richtungen auf eine Konzession aus dem Jahr 1922, die an das britische Unternehmen Marconi Wireless Telegraph Company erteilt wurde. Sie sollte nach Gründung der österreichischen Aktiengesellschaft auf diese übergehen. Mit der Erteilung der Konzession erfolgte die Unterzeichnung eines Übereinkommens zwischen dem Bundesministerium für Verkehrswesen als der österreichischen Telegraphenverwaltung und Marconi als Vertreter der neu zu errichtenden Aktiengesellschaft über die Ausführung der Konzession, das vor allem die Betriebsabwicklung des Telegrammverkehrs zwischen Post und der Beklagten regelt. Am 12.7.1923 wurde die Gesellschaft als "Österreichische Marconi AG" gegründet und am 18.12.1923 in "Radio Austria AG" umbenannt und im Handelsregister eingetragen. Seit 1955 stehen die Aktien vollständig im Eigentum der Republik Österreich, wurden in der Folge der Post- und Telecom Austria Beteiligungsgesellschaft übertragen (BGBl 1994/638) und gingen durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl 1996/201, auf die Post- und Telecom Austria AG im Wege der Gesamtrechtnachfolge über (Korinek-Stampfl-Blaha, Beiträge zum Telekommunikationsrecht Bd 18, 119 f).
Juristische Personen öffentlichen Rechts sind solche, die vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche bezeichnet werden oder wenn sich der öffentlich-rechtliche Charakter aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen klar ergibt. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung des Gesetzgebers, gehört ein Rechtsträger dann zu den juristischen Personen öffentlichen Rechts, wenn er mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat (Koja, Der Begriff der juristischen Person öffentlichen Rechts, ZfV 1984, 489 f; Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 314 f mwN). Die Aktiengesellschaften zählen grundsätzlich zu den juristischen Personen des Privatrechts (Pauger,
Die juristische Person öffentlichen und die juristische Person privaten Rechts, ZfV 1986, 1 f). Die beklagte Partei ist eine Aktiengesellschaft, die bloß aufgrund des genannten Übereinkommens die Betriebsabwicklung des Telegrammverkehrs regelt. Sie ist gesetzlich nicht als juristische Person des öffentlichen Rechts bezeichnet. Mangels Behauptung und Nachweises der sonstigen oben genannten Voraussetzungen, aus denen sich die Eigenschaft einer juristischen Person öffentlichen Rechts ergibt, ist diese Eigenschaft daher nicht nachgewiesen. Daß die Dienstordnungen Kollektivverträge wären, ist demnach nicht hervorgekommen. § 43 Abs 3 ASGG schreibt zwar die amtswegige Ermittlungspflicht kollektivrechtlicher Normen vor, was aber voraussetzt, daß eine Partei sich darauf beruft (Kuderna, ASGG, 260). Dies geschah erst im Berufungsverfahren.Die juristische Person öffentlichen und die juristische Person privaten Rechts, ZfV 1986, 1 f). Die beklagte Partei ist eine Aktiengesellschaft, die bloß aufgrund des genannten Übereinkommens die Betriebsabwicklung des Telegrammverkehrs regelt. Sie ist gesetzlich nicht als juristische Person des öffentlichen Rechts bezeichnet. Mangels Behauptung und Nachweises der sonstigen oben genannten Voraussetzungen, aus denen sich die Eigenschaft einer juristischen Person öffentlichen Rechts ergibt, ist diese Eigenschaft daher nicht nachgewiesen. Daß die Dienstordnungen Kollektivverträge wären, ist demnach nicht hervorgekommen. Paragraph 43, Absatz 3, ASGG schreibt zwar die amtswegige Ermittlungspflicht kollektivrechtlicher Normen vor, was aber voraussetzt, daß eine Partei sich darauf beruft (Kuderna, ASGG, 260). Dies geschah erst im Berufungsverfahren.
Zutreffend werden die Dienstordnungen mit Ausnahme der von 1979 als freie Betriebsvereinbarungen bezeichnet. Nach den damals geltenden §§ 14 Abs 2 BRG und 22 KVG bestand keine Kompetenz des Betriebsinhabers und des Betriebsrates Betriebsvereinbarungen betreffend Betriebspensionen abzuschließen (DRdA 1994/24 [Schrammel]; DRdA 1996/13 [Resch]; WBl 1996, 407). Ohne Rechtsgrundlage abgeschlossene (unzulässige) Betriebsvereinbarungen konnten mangels einer konkreten Regelungsbefugnis weder eine normative noch eine schuldrechtliche Rechtswirkung nach sich ziehen (WBl 1996, 407). Lediglich als Vertragsschablone konnten sie Eingang in die Einzelvereinbarungen finden (DRdA 1994/2 [Schnorr] = SZ 66/35). Die in der Dienstordnung enthaltene Bestimmung über die Geldfranken-Klausel hat aber in dem im "Kollektivvertrag" enthaltenen Wortlaut nicht Eingang in den Einzeldienstvertrag der Kläger gefunden.Zutreffend werden die Dienstordnungen mit Ausnahme der von 1979 als freie Betriebsvereinbarungen bezeichnet. Nach den damals geltenden Paragraphen 14, Absatz 2, BRG und 22 KVG bestand keine Kompetenz des Betriebsinhabers und des Betriebsrates Betriebsvereinbarungen betreffend Betriebspensionen abzuschließen (DRdA 1994/24 [Schrammel]; DRdA 1996/13 [Resch]; WBl 1996, 407). Ohne Rechtsgrundlage abgeschlossene (unzulässige) Betriebsvereinbarungen konnten mangels einer konkreten Regelungsbefugnis weder eine normative noch eine schuldrechtliche Rechtswirkung nach sich ziehen (WBl 1996, 407). Lediglich als Vertragsschablone konnten sie Eingang in die Einzelvereinbarungen finden (DRdA 1994/2 [Schnorr] = SZ 66/35). Die in der Dienstordnung enthaltene Bestimmung über die Geldfranken-Klausel hat aber in dem im "Kollektivvertrag" enthaltenen Wortlaut nicht Eingang in den Einzeldienstvertrag der Kläger gefunden.
Für den 1977 ausgeschiedenen Erstkläger wirkte daher die auf den Einzelvertrag beruhende Pensionszusage als vertraglicher Anspruch weiter, sodaß sich Erörterungen über Einwirkungen der 1979 oder 1989 geschlossenen Betriebsvereinbarung, die Ruhestandsverhältnisse nicht mehr regeln konnte, erübrigen (ZAS 1989/15 [Tomandl] = DRdA 1990/8 [Grillberger]; 8 ObA 2200/96d).
Die Dienstordnung gilt für das Dienstverhältnis aller bei der Beklagten in dauernden Dienstverhältnissen stehenden Dienstnehmer. Die Gesellschaft kann aber nach dieser Dienstordnung mit einzelnen Dienstnehmern, die hiedurch zu Direktionsbeamten werden, gesonderte Dienstverträge abschließen. Diese dürfen keine für den Dienstnehmer ungünstigere Bedingungen enthalten. Mit beiden Klägern wurden Sonderverträge abgeschlossen, wobei keinerlei Behauptung aufgestellt wurde, daß sie gegenüber der Betriebsvereinbarung ungünstigere Bedingungen enthielten. Die Geltung selbst der zulässigen Betriebsvereinbarung 1979 bzw 1989 ist daher durch den Sondervertrag des Zweitklägers außer Kraft gesetzt. Dieser sieht aber eine Kürzung nach Billigkeit vor. Selbst wenn die Widerrufs- und Kürzungsklausel im Dienstvertrag der Kläger allein gegenüber der Klausel im Pensionszuschußstatut 1979 eine ungünstigere Bestimmung wäre, könnte daraus nichts gewonnen werden. Es kommt bei einer Günstigkeitsprüfung nicht auf die isoliert betrachtete Einzelbestimmung an, sondern auf die Gesamtschau aller Bestimmungen, d.h. auch über Entlohnungsregelungen, Höhe der Zuschußpension, Anfall etc. Aus dem Verfahren hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, noch wurden diesbezüglich Behauptungen aufgestellt, daß der Sondervertrag in dieser Hinsicht ungünstiger wäre als die Regelung nach der Dienstordnung, einschließlich des Pensionsstatutes. Die Günstigkeitsprüfung der Widerrufs- = Kürzungsklausel allein kann daher unterbleiben; damit aber auch die Frage, ob die ursprünglich auf Goldfranken ausgerichtete Klausel nicht nach Art I § 1 des Goldklauselgesetzes (BGBl 1937/130) als nicht bestehend anzusehen war (SZ 21/165; JBl 1996, 325).Die Dienstordnung gilt für das Dienstverhältnis aller bei der Beklagten in dauernden Dienstverhältnissen stehenden Dienstnehmer. Die Gesellschaft kann aber nach dieser Dienstordnung mit einzelnen Dienstnehmern, die hiedurch zu Direktionsbeamten werden, gesonderte Dienstverträge abschließen. Diese dürfen keine für den Dienstnehmer ungünstigere Bedingungen enthalten. Mit beiden Klägern wurden Sonderverträge abgeschlossen, wobei keinerlei Behauptung aufgestellt wurde, daß sie gegenüber der Betriebsvereinbarung ungünstigere Bedingungen enthielten. Die Geltung selbst der zulässigen Betriebsvereinbarung 1979 bzw 1989 ist daher durch den Sondervertrag des Zweitklägers außer Kraft gesetzt. Dieser sieht aber eine Kürzung nach Billigkeit vor. Selbst wenn die Widerrufs- und Kürzungsklausel im Dienstvertrag der Kläger allein gegenüber der Klausel im Pensionszuschußstatut 1979 eine ungünstigere Bestimmung wäre, könnte daraus nichts gewonnen werden. Es kommt bei einer Günstigkeitsprüfung nicht auf die isoliert betrachtete Einzelbestimmung an, sondern auf die Gesamtschau aller Bestimmungen, d.h. auch über Entlohnungsregelungen, Höhe der Zuschußpension, Anfall etc. Aus dem Verfahren hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, noch wurden diesbezüglich Behauptungen aufgestellt, daß der Sondervertrag in dieser Hinsicht ungünstiger wäre als die Regelung nach der Dienstordnung, einschließlich des Pensionsstatutes. Die Günstigkeitsprüfung der Widerrufs- = Kürzungsklausel allein kann daher unterbleiben; damit aber auch die Frage, ob die ursprünglich auf Goldfranken ausgerichtete Klausel nicht nach Artikel römisch eins, Paragraph eins, des Goldklauselgesetzes (BGBl 1937/130) als nicht bestehend anzusehen war (SZ 21/165; JBl 1996, 325).
Die Beklagte hat von ihrem Kürzungsrecht im Hinblick auf die im Pensionszuschußstatut 1979 enthaltene Widerrufsklausel, wonach die Kürzung bei nachhaltiger und wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft erfolgen dürfe, wenn die (volle) Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionszuschüsse eine Gefährdung des Weiterbestandes der Gesellschaft zur Folge hätte, Gebrauch gemacht. Dies ändert aber nichts daran, daß das Gestaltungsrecht der Beklagten nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kürzung nach Billigkeit zu beurteilen ist. Der Zweitkläger hat nämlich der Geltung der Betriebsvereinbarung 1979 und der darin enthaltenen Widerrufsklausel nicht zugestimmt, hat er doch der diesbezüglich vorgeschlagenen Änderung seines "günstigeren" Individualvertrages durch das Schreiben der Beklagten vom 9.8.1990 (Beilage 12) ausdrücklich mit Schreiben vom 25.9.1990 (Beilage 13) widersprochen. Er glaubte nämlich irrigerweise, daß die Goldfranken-Klausel seines Individualvertrages, infolge ihrer Unvollständigkeit insgesamt unwirksam sei. Damit schadet der Hinweis auf die für den Zweitkläger nicht anwendbare Klausel der Betriebsvereinbarung 1979 nicht. Bei "günstigeren" Verträgen, wovon auszugehen ist, kommen die Bestimmungen der Dienstordnung nicht zur Anwendung.
Insgesamt ist daher nur zu beurteilen, ob der Grundsatz der Billigkeit bei der vorgenommenen Kürzung der Pensionszuschüsse um 20 % nicht verletzt wurde. Die Kürzung ist nicht nur bei einer Existenzgefährdung im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 und § 8 Abs 1 Z 2 BPG, sondern bereits bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen (Schrammel aaO 103, 134) bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger erheblicher betrieblicher Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig (DRdA 1996/13 [Resch]). Ob alle anderen Arbeitnehmer sich mit der Kürzung einverstanden erklärten und daher nur zu prüfen wäre, ob der ungekürzte Pensionsaufwand für die beiden Kläger aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten erbracht werden könne, würde einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Direktionsbeamten gleichkommen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Es ist diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob die Kürzung insgesamt aufgrund der wirtschaftlichen Lage bezogen auf die Gesamtheit der Pensionisten der Billigkeit entsprach (8 ObA 239/95).Insgesamt ist daher nur zu beurteilen, ob der Grundsatz der Billigkeit bei der vorgenommenen Kürzung der Pensionszuschüsse um 20 % nicht verletzt wurde. Die Kürzung ist nicht nur bei einer Existenzgefährdung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, BPG, sondern bereits bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen (Schrammel aaO 103, 134) bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger erheblicher betrieblicher Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig (DRdA 1996/13 [Resch]). Ob alle anderen Arbeitnehmer sich mit der Kürzung einverstanden erklärten und daher nur zu prüfen wäre, ob der ungekürzte Pensionsaufwand für die beiden Kläger aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten erbracht werden könne, würde einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Direktionsbeamten gleichkommen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Es ist diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob die Kürzung insgesamt aufgrund der wirtschaftlichen Lage bezogen auf die Gesamtheit der Pensionisten der Billigkeit entsprach (8 ObA 239/95).
Wird die Pensionsbelastung der Beklagten im Zeitraum des Widerrufes von rund 18,4 Mio S 1989 und 15,1 Mio S 1990 der Dividendenausschüttung in diesen Jahren von je 4,2 Mio S gegenübergestellt, die aber auch nur durch gravierende Rückstellungsauflassungen ermöglicht wurde, weil sonst ein Bilanzverlust von rund 50 Mio S bei einem negativen Betriebsergebnis von ca 85 Mio S eingetreten wäre, ergibt sich schon die wirtschaftliche Notwendigkeit bei gegebenen Widerrufs- und Kürzungsklauseln in Pensionsverträgen, die Belastungen zu kürzen. Es darf nicht übersehen werden, daß der Eigentümer der Beklagten auf ihm zustehende Gebühren von 80 Mio S, die infolge des schlechten Geschäftsganges auch weiter zurückgingen, durch Reduktion ihm gebührender Gebührenanteile von 27 % auf 10 % verzichtete und dennoch 1990 die auf 80 % gekürzten Pensionszuschüsse nur mehr zu 50 % durch Rückstellungen gedeckt waren. Auch der Zuschuß des Eigentümers mit 50 Mio S anläßlich des Beitritts zur Pensionskasse zeigt die prekäre Situation, die sich auch in den Folgejahren nicht verbesserte. Im Telegrammwesen besteht ein Defizit von 9,3 Mio S, das immer nur durch entsprechende Abkommen mit der Post in Schranken gehalten werden kann. Nur dann, wenn auch 1995 ein solches Abkommen auf Auftragsbasis bezüglich des Telegrammverkehrs getroffen werden konnte, werden die auflösbaren Rücklagen noch für 1995 ausreichen, weil inzwischen auch der Telexbereich seit 1993 nicht mehr kostendeckend arbeitet.
Da die Maßnahme nicht nur einseitig zu Lasten der Pensionisten geschah, sondern auch die Kürzung des Personalaufwandes durch 20 Kündigungen vorgenommen, ein Frühpensions- und Sozialplan in die Wege geleitet wurde, sodaß ein Personalabbau von 237 aktiven Mitarbeitern 1989 auf 177 aktive Mitarbeiter im Jahr 1994 bewirkt werden konnte, sonst die Personalkosten über die Leistungserlöse gestiegen wären, zeigt sich, daß eine Kürzung der Zuschußpension um 20 % durchaus als ausgewogene Maßnahme betrachtet werden muß. Mag auch der Telegrammbereich defizitär gewesen sein, so hätte eine Auflassung davon rund 40 Mitarbeiter, die anderwärtig sonst nicht verwendbar gewesen wären, betroffen. Daß auch diese Kostenbelastung neben anderen Maßnahmen durch Kürzung von Pensionszuschüssen im Interesse des Unternehmens und der Belegschaft eine gelindere Maßnahme darstellt, liegt auf der Hand. Auch eine einseitige Begünstigung der Aktivbelegschaft lag nicht vor, weil in diesem Bereich nicht nur die erwähnten Personaleinsparungen erfolgten, freiwillige Geldzuwendungen und Zuwendungen an den Club der Angestellten abgeschafft, Urlaubsverzichte ausgehandelt, aliquote Vorrückungen ausgesetzt und ein neues Laufbahnschema eingeführt, aber vor allem auch Pensionszusagen bei aktiven Arbeitnehmern gekürzt wurden.
Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt sich, daß die Pensionskürzung mit Billigkeitsgrundsätzen nicht im Widerspruch steht, auch wenn allenfalls die Existenzgefährdung im Sinne des BPG noch nicht erreicht gewesen sein mag, was allerdings hier nicht zu prüfen ist. Die Ausführungen des Zweitklägers in seiner Revision zur Fortbestandsgefährdung schlagen daher nicht durch, weil sich daraus keine Argumente gegen das Vorliegen von erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewinnen lassen. Selbst wenn mit der Revision von 15,6 Mio S Zinsenerträgnissen ausgegangen wird, darf nicht übersehen werden, daß die Pensionsbelastung schon 1989 18,4 Mio S betrug und daß nur durch die Auflassung von Rücklagen auf Kosten der Substanz und auch nur optisch ein scheinbar günstigeres Ergebnis bestand. Die behaupteten Zinsenerträgnisse sind daher auch nur ein Scheinargument für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens und gehen an der Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage vorbei.
Durch die Widerrufs- und Kürzungsklausel ist dem Arbeitgeber nur eine nach billigem Ermessen zumutbare Regelungsbefugnis eingeräumt (Krejci, Die Grenzen einseitiger Entgeltbestimmung durch den Arbeitgeber, ZAS 1983, 203; DRdA 1996/13 [Resch]). Nur bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch den gestaltungsbefugten Kontrahenten ist die erfolgte Bestimmung gerichtlich zu korrigieren (DRdA 1990/8 [Grillberger] = ZAS 1989, 15 [Tomandl]).
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Beklagten, die Sanierungsmaßnahmen zwingend erforderten, ist im Hinblick auf die aus den ehemaligen Dienstverträgen abgeleiteten wirtschaftlichen Verhältnissen von Direktionsbeamten, die auf Sonderverträgen beruhten und die demnach wie schon aus der Dienstordnung hervorgeht und auch nicht bestritten wurde, günstiger waren als bei nicht unter Sonderverträgen stehenden Angestellten, ist bei einer 20 %igen Kürzung der Zuschußpension die Austauschgerechtigkeit im Einzelfall nicht verletzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die aus wirtschaftlichen Gründen verursachte Kürzung nur von der Dauer dieses Zustandes abhängt und bei einer Gesundung des Unternehmens wieder wegfällt (Schrammel aaO 133). Dies ist aber im Gegensatz zu dem der Entscheidung DRdA 1990/8 [Grillberger] = ZAS 1989, 15 [Tomandl] zugrundeliegenden Verfahren nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Eine Feststellung, daß aufgrund der Gegebenheiten nur derzeit eine Kürzung berechtigt ist, könnte im übrigen einen Rechtsstreit über den Zeitpunkt des Wegfalls der Kürzungsvoraussetzungen nicht verhindern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.